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Editorial | Grundgesetz | bpb.de

Grundgesetz Editorial Wie robust ist das Grundgesetz? Ein Gedankenexperiment Das Grundgesetz im Strom der Zeit. Entstehung und zeitliche Verortung der deutschen Verfassungen von 1949 Die Weimarer Reichsverfassung. Vorbild oder Gegenbild des Grundgesetzes? Aristoteles’ Reise nach Amerika. Zur Ideengeschichte von Verfassungen Würde. Zu einem Schlüsselbegriff der Verfassung Verfassung als Integrationsprogramm Der Bildungsauftrag des Grundgesetzes

Editorial

Lorenz Abu Ayyash

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Am 8. Mai 1949, auf den Tag genau vier Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht, nahm der Parlamentarische Rat in Bonn nach langen Verhandlungen den Entwurf des Grundgesetzes an. Am 23. Mai wurde es verkündet und trat am nächsten Tag in Kraft. Die Bezeichnungen "Parlamentarischer Rat" und "Grundgesetz" statt "Nationalversammlung" und "Verfassung" sollten den provisorischen Charakter unterstreichen. In den Landtagen der drei westlichen Besatzungszonen, die die 65 stimmberechtigten Mitglieder des Rates einberiefen, wollte man verhindern, dass eine westdeutsche Staatsgründung die deutsche Spaltung zementiert. Unterdessen fand in der sowjetischen Besatzungszone eine weitere Verfassungsgebung statt: Am 30. Mai, nur eine Woche nach Verkündung des Grundgesetzes, bestätigte der Dritte Deutsche Volkskongress den Verfassungsentwurf für die Deutsche Demokratische Republik.

Die Debatten im Parlamentarischen Rat wurden zum Teil erbittert geführt. Vor dem Hintergrund der NS-Erfahrung ging es um die Grundordnung des Gemeinwesens, die Ausgestaltung des Regierungssystems und die Begrenzung staatlicher Machtausübung. Es galt, so der Parlamentarische Rat, "zu bestimmen, welcher Art der Geist sein solle, der das neuorganisierte Staatswesen beseelt". Nicht zuletzt wurde auch darüber beraten, welche Lektionen aus dem Scheitern der ersten deutschen Demokratie zu ziehen seien.

Spätestens mit der deutschen Vereinigung 1990 wurde das Provisorische dauerhaft. Anlässlich des 70. Jahrestages bietet sich nicht nur die Gelegenheit zur Neubewertung der politischen und rechtshistorischen Ereignisse, die mit dem Grundgesetz verbunden sind, sondern auch zur Vergegenwärtigung, dass demokratische Errungenschaften nicht für die Ewigkeit fixiert sind und auch wieder verloren gehen können, wenn sie nicht gepflegt werden.