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Einleitung

Michael Heinen und Anna Pegels

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Am 1. Mai 2004 traten acht mittel- und osteuropäische Staaten mit einer Gesamtbevölkerung von ca. 75 Millionen Menschen der Europäischen Union (EU) bei. Die Mitgliedschaft in der EU garantiert den Bürgern dieser Länder Grundfreiheiten in den anderen Mitgliedstaaten, darunter die Reisefreiheit und die freie Wahl des Wohnsitzes, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Unternehmen und das Recht, eine Beschäftigung anzunehmen.

Polnische Arbeitsuchende stehen im August 2006 auf einer Jobmesse in Warschau an, um sich für Stellen in Irland zu bewerben. (© AP)

Unmittelbar vor dem Beitritt der acht neuen osteuropäischen Staaten (im Folgenden EU8 genannt) wurden in einigen der alten Mitgliedstaaten (EU15) Vorbehalte laut über die Anzahl der möglichen Zuwanderer aus der EU8 als Folge der Erweiterung. Angesichts der relativ niedrigen Löhne und des geringen Lebensstandards in der EU8 wurde vermutet, dass unverhältnismäßig viele Menschen in der Hoffnung auf einen besseren Lebensstandard in die EU15 ziehen könnten.

Als Antwort auf die Befürchtungen einiger Mitgliedstaaten, dass eine solche "Flutwelle" billiger Arbeitskräfte aus der EU8 zu höherer Arbeitslosigkeit und sinkenden Löhnen führen würde, fügte die EU den Aufnahmeverträgen "Übergangsvereinbarungen" hinzu, die von den neuen Mitgliedstaaten unterschrieben wurden. Diese Bestimmungen erlauben es den einzelnen Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus der EU8 für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren einzuschränken. Die Mehrheit der EU15-Staaten, darunter auch Deutschland, entschied sich für eine Zugangsbeschränkung zu ihren Arbeitsmärkten. Lediglich drei Mitgliedstaaten (das Vereinigte Königreich, Irland und Schweden) beschlossen, ihre Arbeitsmärkte für Staatsbürger aus den neuen Mitgliedstaaten zu öffnen. Nachdem nunmehr zwei Jahre seit der Erweiterung vergangen sind, wird dieses Kurzdossier die Auswirkungen auf die Länder, die sich für eine Öffnung ihrer Arbeitsmärkte entschieden hatten, genauer betrachten. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Vereinigten Königreich. Im Anschluss daran wird geprüft, ob eine Fortführung der Beschränkungen für Deutschland Sinn macht.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zu den acht mittel- und osteuropäischen Beitrittsländern gehören die Tschechische Republik, Polen, Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen und Slowenien. Den Bürgern der anderen zwei Beitrittsstaaten – Malta und Zypern – wurde wegen der geringen Bevölkerungszahl und der verhältnismäßig starken Wirtschaft völlige Freizügigkeit eingeräumt.

  2. Der Begriff "EU15" wird hier durchgängig zur Bezeichnung derjenigen Staaten verwendet, die vor dem 1. Mai 2004 EU-Mitgliedstaaten waren. Hierzu gehören Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich.

  3. Diese Beschränkung betrifft lediglich die Arbeitnehmerfreizügigkeit und nicht die Freizügigkeit von Selbstständigen, Studenten, Rentnern oder nicht beschäftigten Personen. Für diese Gruppen gelten andere Regelungen, auf die in diesem Kurzdossier nicht weiter eingegangen wird.

Michael Heinen und Anna Pegels sind Doktoranden am Lehrstuhl für Internationale Wirtschaftsbeziehungen an der Ruhr-Universität Bochum.