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Die Übergangsregelungen | bpb.de

Die Übergangsregelungen

Michael Heinen und Anna Pegels

/ 3 Minuten zu lesen

Für Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union existiert seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) 1957 prinzipiell das uneingeschränkte Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und eine Beschäftigung anzunehmen.

Rumänische und polnische Erntehelfer bei der Gurkenernte in Brandenburg. (© picture-alliance/dpa)

Neben dem ungehinderten Transport von Kapital und Waren und der Dienstleistungsfreiheit hat der freie Personenverkehr immer eine zentrale Rolle bei den Bemühungen der EU gespielt, einen gemeinsamen Markt für alle Mitgliedstaaten zu schaffen.

Als Antwort auf den Druck, der insbesondere von Deutschland und Österreich vor Unterzeichnung des Beitrittsvertrags im Jahr 2003 ausgegangen war, kann das Prinzip der Freizügigkeit aber für die neuen Mitgliedsstaaten bis zum Jahr 2011 eingeschränkt werden. Die folgende Tabelle zeigt den zeitlichen Ablauf der Übergangsmaßnahmen:

Während der ersten Phase beriefen sich neben Deutschland sieben weitere EU15-Länder auf die Übergangsregelungen, um mittel- und osteuropäischen Zuwanderern den Zugang zu ihren Arbeitsmärkten zu verwehren und die bestehenden bilateralen Vereinbarungen aufrechtzuerhalten. Österreich, Italien, die Niederlande und Portugal schlossen sich an, führten aber gleichzeitig eine Quotenregelung für Zuwanderer aus den EU8-Staaten ein. Nur das Vereinigte Königreich, Irland und Schweden gewährten den EU8-Staatsangehörigen uneingeschränkten Zugang zu ihren Arbeitsmärkten.

 
Überblick der Übergangsphasen (2+3+2)
 
1. Phase: zwei Jahre
(Mai 2004 - April 2006)
In den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht für Arbeitnehmer der EU8, die in einem EU15-Staat arbeiten möchten. Stattdessen gelten die bestehenden bilateralen Vereinbarungen weiter. Die einzelnen Mitgliedsstaaten können jedoch nationale Gesetze einführen, die eine größere Arbeitnehmerfreizügigkeit erlauben.
2. Phase: drei Jahre
(Mai 2006 - April 2009)
Vor Ende der ersten Phase müssen die Mitgliedstaaten, die die Beschränkungen weiterführen möchten, ihr Vorhaben der Europäischen Kommission bekannt geben. Während der zweiten Phase kann jeder Mitgliedstaat jederzeit beschließen, die Beschränkungen aufzuheben und völlige Arbeitnehmerfreizügigkeit einführen.
3. Phase: zwei Jahre
(Mai 2009 - April 2011
Im Prinzip sollen die nationalen Maßnahmen, die den Zugang zu den Arbeitsmärkten der EU15-Staaten für die EU8-Arbeitnehmer beschränken, 2009 beendet sein. Die EU15-Staaten können sie jedoch fortführen, wenn erhebliche Störungen auf ihren Arbeitsmärkten auftreten oder sich abzeichnen. EU15-Staaten, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit während dieser Phase einführen, können auf eine "Sicherheitsklausel" in der Übrgangsvereinbarung zurückgreifen, um die Freizügigkeit, falls nötig, zeitweilig außer Kraft zu setzen. Ab Mai 2011 gilt die Arbeitnehmerfrei-
zügigkeit in der gesamten Europäischen Union.

Warum wurden Übergangsregelungen eingeführt?


Die Entscheidung der meisten EU15-Länder, die Zuwanderung von Arbeitskräften aus der EU8 einzuschränken, basiert nur begrenzt auf wirtschaftlich fundierten Analysen, sondern ist vielmehr die Reaktion auf eine in der Öffentlichkeit weit verbreitete Befürchtung, eine "Flutwelle" billiger Arbeitskräfte führe zu höherer Arbeitslosigkeit.

Zum besseren Verständnis der wirtschaftlichen Hintergründe dieser Sorge dient ein Blick auf die vereinfachten Wirtschaftsmodelle, die zur Untermauerung der Zugangsbeschränkungen verwendet werden. Es wird deutlich, dass solche Modelle wichtige Faktoren für Migration unberücksichtigt lassen, was zu einem verzerrten Bild über die zu erwartenden Zuwanderungszahlen führen kann.

Fussnoten

Michael Heinen und Anna Pegels sind Doktoranden am Lehrstuhl für Internationale Wirtschaftsbeziehungen an der Ruhr-Universität Bochum.