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Die einzelnen Grundrechte | Grundrechte | bpb.de

Die einzelnen Grundrechte

Seit über 60 Jahren ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Sein Kernbestandteil sind die Grundrechte. (© picture-alliance/dpa)

Das Grundgesetz gibt den einzelnen Grundrechten keine Namen. Für jedes Grundrecht hat sich aber eine Benennung eingebürgert. Die folgende Darstellung berücksichtigt die Artikel 1 bis 19 (ohne 18) und flicht die im anschließenden Verfassungstext genannten grundrechtsgleichen Rechte an passender Stelle ein.