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Abschnitt III – Verschiedene Bestimmungen | Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten | bpb.de

Europäische Menschenrechtskonvention Einleitung Artikel 1 Abschnitt I – Rechte und Freiheiten Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Abschnitt III – Verschiedene Bestimmungen Zusatzprotokoll Protokoll Nr. 4 Protokoll Nr. 6 Protokoll Nr. 7 Protokoll Nr. 12 Protokoll Nr. 13

Abschnitt III – Verschiedene Bestimmungen

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Artikel 52

[Anfragen des Generalsekretärs*]

Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.

Artikel 53

[Wahrung anerkannter Menschenrechte*]

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Men­schenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.

Artikel 54

[Befugnisse des Ministerkomitees*]

Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europa­rats übertragenen Befugnisse.

Artikel 55

[Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung*]

Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, daß sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwi­schen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Überein­künfte oder Er­klärungen berufen werden, um eine Strei­tigkeit über die Auslegung oder Anwen­dung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgese­henen Be­schwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.

Artikel 56

[Räumlicher Geltungsbereich*]

  1. ****Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Gene­ralsekretär des Europarats gerichtete No­tifikation erklären, daß diese Konvention vor­behaltlich des Ab­satzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung fin­det, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.

  2. Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung be­zeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europa­rats Anwendung.

  3. In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewen­det.

  4. ****Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit da­nach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklä­ren, daß er die Zu­ständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Be­schwer­den von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisa­tionen oder Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.

Artikel 57

[Vorbehalte*]

  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterle­gung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Ge­setz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vor­behalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zuläs­sig.

  2. Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.

Artikel 58

[Kündigung*]

  1. Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete No­ti­fikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.

  2. Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in bezug auf Hand­lungen, die sie vor dem Wirksamwerden der Kün­digung vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser Ver­pflichtun­gen darstellen.

  3. Mit derselben Maßgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.

  4. ****Die Konvention kann in bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklä­rung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3 gekündigt werden.

Artikel 59

[Unterzeichnung und Ratifikation*]

  1. Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Rati­fikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

  2. Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifika­tionsurkunden in Kraft.

  3. Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ra­tifiziert, tritt sie mit der Hinter­legung seiner Ratifikati­onsurkunde in Kraft.

  4. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mit­gliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hin­terlegung einer Ratifikationsurkunde.

Geschehen zu Rom am 4. November 1950 in englischer und franzö­si­scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich [10] ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinter­legt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern be­glaubigte Abschriften.


Anmerkungen


* Überschrift hinzugefügt in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
*** Die Artikel dieses Abschnittes sind in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155) umnumeriert worden.
**** Wortlaut geändert in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
[10] A: authentisch


© Europarat
Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet. Eine Benutzung zu kommerziellen Zwecken bedarf der vorherigen Genehmigung des Europarats.

Fussnoten

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