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Erbrecht | bpb.de

Erbrecht

. Das islam. Interner Link: Recht unterscheidet zwischen festgelegten Pflichtteilen und frei verfügbarem Vermächtnis. Zu den Pflichterben gehören die Kinder, Geschwister, Ehegatten und die männliche Verwandtschaftslinie. Hierbei erben nur lebende Personen, nicht jedoch stellvertretend die Nachkommen eines Erben. Die Pflichtteilregelung beruht auf koran. Bestimmungen. Die genau festgelegten Anteile der jeweiligen Pflichterben ändern sich je nach Anzahl und Art der vorhandenen Erben, wobei prinzipiell ein männlicher Erbe den doppelten Anteil eines weiblichen im gleichen Verwandtschaftsgrad erhält. Das Vermächtnis geht bis zur Höhe eines Drittels der Erbmasse an Nicht-­Pflichterben oder Institutionen. Die nicht an Pflichterben und im Vermächtnis weitergegebenen Vermögensteile fallen an das Gemeinwesen, sprich den Staat. Eine Erbschaftssteuer ist im islam. Recht nicht bekannt. Zur Umgehung dieser starren Erbregelung werden häufig zu Lebzeiten Schenkungen und Interner Link: Stiftungen vorgenommen.

Literatur: Coulson, N. J.: Succession in the Muslim Family, 1971.

Autor/Autorinnen:PD Dr. Christian Müller, Centre National des Recherches Scientifiques, Paris, Arabistik

Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.

Fussnoten