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Freiheit | bpb.de

Freiheit

in der heutigen islam. Welt ebenso ein Schlüsselbegriff wie im «Westen» (was sich u. a. in Partei- und Zeitungsnamen niederschlägt), «F.» war eine der Hauptforderungen des sog. «Arab. Frühlings». Die romant. Begeisterung für den Gedanken der F., wie ihn die Französ. Revolution propagierte, erfasste schon früh im 19. Jh. auch die Länder des Vorderen Orients, wo die Freiheitsidee in Beziehung zu bereits bestehenden ideellen Konzepten gesetzt und zügig in das vorhandene Wertesystem integriert wurde. Den französ. Begriff «liberté» gab man weithin mit arab. ḥurrīya wieder, das zuvor die stolze Noblesse der Freien und jurist. den Gegensatz zum Sklaven-­Status bezeichnet hatte. Diese alte Bedeutung wurde u. a. um das erweitert, was man bereits als «Gerechtigkeit» (arab. ʿadl) kannte, und ḥurrīya meinte nun auch ein Anrecht des Untertanen auf eine Leistung des Herrschers (nämlich dem Individuum zuzusichern, dass es die ihm zugestandenen Rechte/F. auch voll­umfänglich wahrnehmen konnte). In der Verfassung des Osman. Reiches von 1876 garantierte der Interner Link: Sultan den Bürgern neben der Unverletzlichkeit der F. der Person unter anderen die F. der Reli­gionsausübung, F. der Presse sowie Versammlungs- und Bildungs-­­­F. Weil Sultan Abdülhamid II. diese Verfassung schon 1878 suspendierte, bedeutete F. während seiner Regierungszeit (1876 – 1909) dann v. a. das Gegenteil von Despotie und Tyrannei. Im Zuge der Nationalbewegungen seit Ende des 19. Jh. stand sodann immer mehr die Bedeutung «Unabhängigkeit von Fremdherrschaft», «nationale Unabhängigkeit» im Vordergrund. Parallel dazu traten ­reformorientierte Intellektuelle für die «innere Befreiung» ihrer ­Gesellschaften ein (Frauenbefreiung, Befreiung aus den «Ketten» unzeitgemäßer Traditionen, polit. Selbstbestimmung). Die Erhebungen des «Arab. Frühlings» klagten bei den Machthabenden neben «Brot» und «sozialer Gerechtigkeit» in erster Linie auch «F.» ein, was v. a. im Lebensweltlichen begründet war, jedoch alsbald auch politisch, als Befreiung von autoritären Regimen und Berechtigung zum Wahrnehmen bürgerlicher F. verstanden wurde und seither vielfältige Weiterdeutungen erfahren hat. – Die zu den Interner Link: Menschenrechten gezählten F. sind in einigen Staaten der heutigen islam. Welt verfassungsmäßig geschützt, in anderen nach wie vor nicht, oder sie bestehen nur nominell. In Staat und Gesellschaft finden sie ihre Grenzen meist dann, wenn ein Vorrang der Gemeinschaft und/oder Öffentlichkeit gegenüber subjektiven Rechten postuliert wird. So werden z. B. Presse-­F., schriftsteller. F. und F. der Meinungsäußerung häufig mit dem Argument einer Gefährdung höher eingestufter Werte wie «öffentliche Ordnung», «allgemeine Moral» oder «Ehre der Nation», inzwischen immer öfter auch religiöser Werte (Interner Link: Apostasie, Interner Link: Blasphemie) eingeschränkt. Für moderne islam. Denker gründet die menschliche F. in Gott; wahre F. ist deshalb erst in einer nach islam. Grundsätzen geordneten Gesellschaft möglich; mit der Forderung, diese wahrhaft islam. Gesellschaft herzustellen, wird modernes islam. Denken zur Befreiungsideologie. In der Interner Link: Mystik bezeichnet ḥurrīya diejenige Etappe des mystischen Pfades, in welcher der Gottsucher frei ist von allem außer Gott und seiner Verehrung. Zum Problem menschlicher Handlungs-­F. gegenüber göttlicher Determination: Interner Link: Schicksal, Interner Link: Theologie.

Literatur:: Rosenthal, F./Lewis, B.: Art. «Ḥurriyya», The Encyclopaedia of Islam, second edition. – Wielandt, R.: «Menschenwürde und Freiheit in der Reflexion zeitgenössischer muslimischer Denker», J. Schwardländer (Hg.): Freiheit der Religion, 1993, 179–204. Krämer, G.: Gottes Staat als Republik, 1999.

Autor/Autorinnen:Prof. Dr. Stephan Guth, Universität Oslo, Islamwissenschaft, Orientalische Philologie, Begriffsgeschichte

Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.

Fussnoten