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Schriftbesitzer

(arab. ahl al-­kitāb, «Leute des Buches»), koran. ­Bezeichnung für Angehörige des Interner Link: Judentums und des Interner Link: Christentums als monotheist. Religionen mit Offenbarungsschriften (Interner Link: Thora, Evangelium, Interner Link: Bibel); später wurden dazu bisweilen auch Zoroastrier (Parsen) und Sabier/Sabäer gezählt. Die Annahme der Gleichursprünglichkeit der Heiligen Schriften schuf den S. – ­innerhalb der islam. Gemeinwesen meist Minderheiten – eine rechtliche und soziale Sonderstellung: Während gänzlich Ungläubige bzw. die, «die Gott etwas beigesellen» (arab. mushrikūn), bekämpft werden sollten (Interner Link: Jihad), wurden die S. bei Entrichtung einer bestimmten Interner Link: Steuer als sog. dhimmīs («Schutzbefohlene» der islam. Gemeinschaft) geduldet (Interner Link: Toleranz), durften ihre Religion behalten und ausüben sowie Eigentum haben. In den modernen, seit dem 19. Jh. weitgehend säkular organisierten Staaten der islam. Welt spielt der S.-Status meist nur noch dort eine Rolle, wo Interner Link: Scharia-­rechtliche Bestimmungen nicht von säkularem Recht abgelöst wurden, insbesondere im Personenstandsrecht (Interner Link: Ehe). In anderen Bereichen trat an die Stelle der Religionszugehörigkeit die Loyalität gegenüber dem Nationalstaat, aus tolerierten S. wurden gleich­berechtigte Staatsbürger. In Staaten mit betont islam. Ausrichtung (Iran, Saudi-­Arabien u. a.) sowie in Entwürfen für dezidiert «islam.» Gemeinwesen ist die S.-Idee wieder bzw. noch immer für die jurist. Behandlung von Juden und Christen relevant.

Literatur:Ye’or, B.: The Dhimmi. Jews and Christians under Islam, 1985.

Autor/Autorinnen:Prof. Dr. Stephan Guth, Universität Oslo, Islamwissenschaft, Orientalische Philologie, Begriffsgeschichte

Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.

Fussnoten