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Arbeitslosengeld | bpb.de

Arbeitslosengeld ALG I, Leistungsentgelt, (Sperrzeit).

Arbeitslosengeld. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I

die wichtigste Entgeltersatzleistung (Lohnersatzleistung) aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet haben, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaftszeit (wer mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren stand) erfüllten und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.

Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflicht und dem Lebensalter der Arbeitslosen. Maßgebend sind die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der sieben Jahre vor Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld ist für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu zahlen. Die Bezugsdauer steigt bei längerer Beitragszahlung und dem Alter des Arbeitslosen an; längstens wird das Arbeitslosengeld für 24 Monate gezahlt.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach einem pauschalierten Nettoentgelt, dem Leistungsentgelt. Grundlage für dieses Leistungsentgelt ist das Bruttoentgelt der letzten 52 Wochen. Das Arbeitslosengeld beträgt 67 % des Leistungsentgelts für Arbeitslose, die mindestens ein Kind erziehen, und 60 % für die anderen. Nebeneinkommen des Arbeitslosen und Entschädigungen des Arbeitgebers nach Kündigungen (Abfindungen) können auf die Höhe des Arbeitslosengeldes angerechnet werden.

Weigert sich der Arbeitslose, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung teilzunehmen, kann das ALG I bis zu zwölf Wochen versagt werden (Sperrzeit). Das gilt auch, wenn der Arbeitslose eine Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund (z. B. durch einen Aufhebungsvertrag) aufgegeben hat.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten