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arglistige Täuschung | bpb.de

arglistige Täuschung

die bewusste Angabe falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen trotz der Pflicht zur Aufklärung, z. B. wenn ein Vertrag über ein Handy als Festnetzvertrag ausgegeben wird oder der Verkäufer des Gebrauchtwagens einen Unfallschaden trotz Nachfrage verschweigt. Die getäuschte Person kann den Vertrag innerhalb eines Jahres nach der Entdeckung der Täuschung anfechten (§§ 123, 124, 143 BGB). Damit wird das Geschäft von Anfang an nichtig und die Vertragsparteien müssen bereits erbrachte Leistungen zurückgewähren. Ist ein Schaden eingetreten (z. B. ein Unfall mit Verletzung des Fahrers und Schaden am Auto), dann hat der Verkäufer u. U. zusätzlich Schadensersatz zu leisten. Die Verjährungsfrist beträgt bis zu 10 Jahre.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten