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Beitragsbemessungsgrenze | bpb.de

Beitragsbemessungsgrenze

in den gesetzlichen Sozialversicherungen jährlich neu festgelegte Grenze, bis zu der das Bruttoarbeitsentgelt beitragspflichtig ist. Ab diesem Einkommen bleiben die Beiträge zur Sozialversicherung gleich. Die Grenze erhöhte sich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von (2002) 4 500 € pro Monat auf (2016) 6 200 € (neue Bundesländer: von 3 750 € auf 5 400 €). In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöhte sich die Grenze von bundeseinheitlich 3 375 € auf 4 237,50 €. Diese Beitragsbemessungsgrenze ist zu unterscheiden von der Grenze der Interner Link: Versicherungspflicht (siehe dort).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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