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Gebührenordnung | bpb.de

Gebührenordnung (individuelle Gesundheitsleistungen, IGeL)

Für ihre Leistungen haben Ärzte Anspruch auf Honorar. Bei Privatpatienten bildet die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, bei Zahnärzten GOZ) hierfür die Grundlage. Diese führt die einzelnen Leistungen und den jeweils entsprechenden Gebührensatz katalogartig auf. Der Arzt darf i. d. R. seine Gebühr bis zum 2,3-Fachen (Regelhöchstsatz) bzw. 3,5-Fachen (Höchstsatz) des genannten Wertes bemessen. Will er diese Sätze überschreiten (z. B. wegen ungewöhnlicher Erschwernisse), muss er dies schriftlich begründen.

Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen gelten diese Gebührenordnungen nicht. Für die vertragsärztliche Versorgung gilt nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) eine regionale Gebührenordnung mit festen Preisen. Danach werden die Leistungen mit einem bundesdurchschnittlichen Wert vergütet. Dieses Vergütungssystem sieht eine Mengensteuerung durch Regelleistungsvolumen (RLV) vor. Die RLV werden durch freie Leistungen (z. B. Akupunktur, Schmerztherapie) ergänzt, die den Ärzten zu festen Preisen, aber ohne Mengenbegrenzung vergütet werden. Die Honorare werden in einem Bewertungsausschuss ausgehandelt. Der Bewertungsausschuss ist paritätisch mit Vertretern der Kassen und der niedergelassenen Ärzte besetzt. Kommt es zu keinem Ergebnis, tritt unter Hinzuziehung von drei unparteiischen Verhandlern der Ausschuss als »Erweiterter Bewertungsausschuss« zusammen, der durch Mehrheit entscheidet.

Leistungen, die nicht zum Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören (individuelle Gesundheitsleistungen, abgekürzt IGeL), sind von den Patienten selbst zu bezahlen und werden in der Regel auf Basis der GOÄ abgerechnet.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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