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Gerichtswesen | bpb.de

Gerichtswesen ordentliche Gerichtsbarkeit, besondere Gerichtsbarkeit, Zivilprozess, Amtsgericht, Landgericht, Berufungsverfahren, Revision, Zivilprozessordnung, Vergleich

Die Gerichte des Staates haben dafür Sorge zu tragen, dass jeder Bürger »sein« Recht erhält. Dazu ist die Judikative - neben dem Bundesverfassungsgericht - gegliedert in die ordentliche Gerichtsbarkeit mit Zivil- und Strafgerichten und die besondere Gerichtsbarkeit mit Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichten. Die Zuständigkeiten sind sehr unterschiedlich.

Beispiel: Verlangt ein Käufer Schadensersatz oder klagt ein Händler auf Zahlung des Kaufpreises, dann ist ein Zivilprozess fällig, der mit einer Klage beginnt. Dafür ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohn- bzw. Firmensitz (Gericht am Erfüllungsort) hat, wenn der Streitwert bis zu 5 000 € beträgt. Außerdem ist das Amtsgericht (unabhängig von der Höhe des Streitwerts) bei Mietstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungen, Insolvenzen zuständig. Auch werden dort die Familiengerichte gebildet.

Das Landgericht ist in erster Instanz in Zivilsachen mit einem höheren Streitwert zuständig, wobei Anwaltszwang besteht. Der Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist vierstufig: 1) Amtsgericht, 2) Landgericht (LG), 3) Oberlandesgericht (OLG), 4) Bundesgerichtshof (BGH). Allerdings kann jeder Prozess höchstens drei Instanzen durchlaufen.

Mit dem Berufungsverfahren erfolgt ein neues Rechtsfindungsverfahren, wobei neue Tatsachen ermittelt und auch neue Gesetzesanwendungen möglich sind, sodass ein anderes Urteil als in der Vorinstanz gefällt werden kann. Bei der Revision überprüft das OLG oder der BGH nur, ob das angefochtene Urteil gesetzliche Bestimmungen verletzt hat. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nicht erhoben.

Das zivilrechtliche Verfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, die auch die Kostenpflicht - auch für die Gutachter - festlegt. Demnach hat die unterliegende Partei alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen, auch die Aufwendungen des Gegners (§ 91 ZPO).

Häufig wird ein Vergleich der streitenden Parteien gefunden, wobei durch diese Abmachungen ein gegenseitiges Nachgeben verlangt wird. Der Richter muss dann kein Urteil formulieren und begründen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten

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