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juristische Personen | bpb.de

juristische Personen juristischen Personen des Privatrechts, juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Vereinigungen von Personen, denen eine eigene Rechtsfähigkeit verliehen wird; sie dürfen damit Geschäfte (Verträge) tätigen, erben, klagen und verklagt werden. Neben den juristischen Personen des Privatrechts, zu denen eingetragene Vereine (e. V.) und Kapitalgesellschaften gehören, sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu nennen. Diese Einrichtungen übernehmen staatliche Aufgaben, wie Industrie- und Handelskammern, Stadt- und Kreissparkassen oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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