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Prokurist | bpb.de

Prokurist Prokura, Vollmacht, (Einzelprokura), (Gesamtprokura), (Filialprokura).

der führende Mitarbeiter in einem Betrieb (Manager), dem Prokura erteilt wurde, d. h., er ist ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Handlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Dazu gehören Einstellen und Entlassen von Mitarbeitern, Erteilung von Vollmacht an Mitarbeiter, Aufnahme von Darlehen, Kauf von Betriebsgrundstücken; nicht erlaubt ist das Unterschreiben von Bilanz und Steuererklärung oder die Auflösung der Firma.

Diese umfassendste Art der Vollmacht kann sich auf eine Person beziehen (Einzelprokura), für alle Prokuristen gemeinsam gelten (Gesamtprokura), aber auch nur für eine Zweigstelle des Unternehmens gelten (Filialprokura). Prokuristen unterzeichnen mit dem Zusatz »pp« oder »ppa« (per procura).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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