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Urlaub | bpb.de

Urlaub Erholungsurlaub., Unbezahlter Urlaub

die dem Arbeitnehmer zur Erholung gewährte Befreiung von der Arbeitspflicht.

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bundesweit 24 Werktage (Bundesurlaubsgesetz), allerdings liegt die durchschnittliche tarifliche Urlaubsdauer heute bei fast 30 Werktagen (1975: 23 Tage).

Nach einer Wartezeit von sechs Monaten (häufig die Probezeit) besteht voller Urlaubsanspruch, ansonsten pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs, die dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht; ebenso bei der Anordnung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber.

Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche (starker Auftragseingang) oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres gewährt und genommen werden (also bis 31. März).

Weist der Arbeitnehmer durch ärztliches Attest Krankheitstage im Urlaub nach, dann werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Unbezahlter Urlaub kann wegen dringender persönlicher Angelegenheiten gewährt werden.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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