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Wucher | bpb.de

Wucher Wucherpreise, Wucherzins, Wuchermieten

Begriff für ungewöhnlich hohe Preise (z. B. Zinsen oder Mieten). Der Wucherparagraf im BGB (§ 138: Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften, wenn die Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht) gibt für Wucherpreise keine Höchstgrenzen vor; somit muss jeder Einzelfall überprüft werden.

Ein Wucherzins liegt i. d. R. dann vor, wenn der verlangte Zins um das Doppelte oder 12 % über dem marktüblichen Zins liegt. Bei einem vom Gericht als »sittenwidrig« eingestuften Vertrag sind keine Zinsen zu zahlen; ist schon gezahlt worden, hat der Kreditnehmer einen Rückforderungsanspruch.

Auch bei Wuchermieten, die von Vermietern verlangt und von Gerichten als sittenwidrig eingestuft werden, haben die Mieter ein Recht auf Entschädigung, indem sie Miete zurückerhalten. Gerichte haben Mietzahlungen dann als Wucher eingestuft, wenn die Miethöhe weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (z. B. 170 % darüber).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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