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Bundeszwang | bpb.de

Bundeszwang

B. bezeichnet das Interner Link: Recht des Bundes (nach Art. 37 GG), mit Zustimmung des Interner Link: Bundesrates ein Interner Link: Bundesland, das seinen im Interner Link: Grundgesetz (GG) und anderen Bundesgesetzen festgelegten Bundespflichten nicht nachkommt, zwangsweise zu deren Durchführung zu verpflichten.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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