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Einheitsstaat | bpb.de

Einheitsstaat

1) E. (auch: Zentralstaat) bezeichnet ein Interner Link: Politisches System, in dem die Interner Link: Staatsgewalt über das gesamte Interner Link: Staatsgebiet zentral ausgeübt wird (z. B. von der Hauptstadt aus, bis in die entlegensten Orte). Hiervon ist der dezentrale E. zu unterscheiden, der über dezentrale Organe der Interner Link: Selbstverwaltung (z. B. in Interner Link: Bezirken) verfügt, die allerdings zentral beaufsichtigt werden (z. B. FRA).

2) E. ist ein Begriff der konservativen Interner Link: Staatslehre, die der pluralistischen Interessenvielfalt moderner Interner Link: Staaten ein übergeordnetes, einheitliches politisches System entgegensetzt.

3) In vordemokratischen oder autoritären E. sind alle (Staats-)Organe zentralisiert; die Interner Link: Staatsgewalt wird ungeteilt ausgeübt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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