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Tarifvertrag | bpb.de

Tarifvertrag

Ein T. ist eine schriftlich fixierte Vereinbarung zwischen den Interessenvertretungen der Interner Link: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (Interner Link: Gewerkschaften) und den Interner Link: Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen(-verbänden). Im T. sind Mindestnormen festgelegt, von denen nur dann abgewichen werden darf, wenn es den Arbeitnehmer begünstigt (z. B. im Rahmen von Haus-T., betriebs- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen). Der T. legt z. B. die Höhe des Entgelts in den jeweiligen Lohn- oder Gehaltsgruppen fest (Entgelt-T.), indem er bestimmte Tätigkeitsmerkmale definiert; weiterhin werden Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche etc. im Rahmen- bzw. Mantel-T. festgelegt. Entgelt-T. haben eine zeitliche Dauer von (i. d. R.) einem Jahr. Für alle übrigen T. sind längere Laufzeiten üblich. T. haben nur Gültigkeit für Arbeitsverhältnisse, die mit Arbeitgebern abgeschlossen wurden, die Mitglied einer T.-Partei oder selbst Tarifvertragspartner sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf Antrag einer T.-Partei die Möglichkeit, T. für allgemein verbindlich zu erklären, d. h., dass die getroffenen tarifvertraglichen Regelungen auch für nicht tarifgebundene Interner Link: Unternehmen Gültigkeit haben. T. werden üblicherweise für bestimmte Branchen (Branchen-T.) und Gebiete (Flächen-T., in DEU oft ein Interner Link: Bundesland) abgeschlossen. Das Interesse an T. besteht seitens der Gewerkschaften in der Schutzfunktion solcher Verträge für die Arbeitnehmer; das Interesse der Arbeitgeber bezieht sich auf die Wahrung des Betriebsfriedens, der damit verbundenen Kalkulierbarkeit und Interner Link: Stabilität der Arbeitsbeziehungen und einer (teilweisen) Einschränkung der Konkurrenz um (Fach-)Arbeitskräfte.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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