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Wahlrecht | bpb.de

Wahlrecht

1) W. bezeichnet alle gesetzlichen Bestimmungen, die das Verfahren demokratischer Interner Link: Wahlen regeln (objektives W.). In DEU regeln Art. 38 GG, das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung die Durchführung von Wahlen. Die wichtigsten Wahlrechtsgrundsätze sind: a) Die Wahl muss allgemein sein, d. h. (entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen) steht jedem Staatsangehörigen das aktive und passive W. zu. b) Die Wahl muss gleich sein, d. h., alle Wahlberechtigten haben die gleiche Anzahl von Stimmen. c) Die Wahl muss unmittelbar sein, d. h., die Wahl richtet sich unmittelbar auf die Mandatsträger und nicht auf Zwischengremien (Interner Link: Wahlmännergremien). Die Wahl muss d) frei sein, d. h., die Entscheidungsfreiheit der Wahlberechtigten darf nicht beeinträchtigt werden. Die Wahl muss e) geheim sein, d. h., für andere darf nicht erkennbar werden, wie individuell abgestimmt wurde (Wahlgeheimnis).

Bevor sich (schrittweise) diese allgemeinen Grundsätze demokratischer Wahl durchsetzen konnten, gab es eine Vielzahl unterschiedlicher W., darunter das von 1849 bis 1918 in Preußen geltende Interner Link: Dreiklassenwahlrecht, das die Wahlbevölkerung nach Einkommen und Steueraufkommen in drei Gruppen mit unterschiedlichen Stimmenanteilen aufteilte. Das allgemeine Frauen-W. wurde ebenso wie zuvor das allgemeine Männer-W. nur schrittweise durchgesetzt.

2) W. bezeichnet a) das Recht, zu wählen, und b) das Recht, gewählt zu werden (subjektives W.). Das Recht, zu wählen (aktives W.), wird i. d. R. erst ab einem bestimmten Alter (in DEU 18 Jahre) erworben, es ist an einen bestimmten Wahlbezirk gebunden, in dem die Wahlberechtigten in der Wählerliste geführt werden. In manchen Interner Link: Staaten ist das aktive W. zugleich Wahlpflicht (z. B. BEL). Das Recht, gewählt zu werden (passives W.), ist ebenfalls an ein bestimmtes Lebensalter gebunden (in DEU: 18 Jahre; Ausnahme Interner Link: Hessen (HE): 21 Jahre), darüber hinaus muss der Kandidat/die Kandidatin auf einem eingereichten und zugelassenen Wahlvorschlag (einer politischen Partei) benannt sein.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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