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Europarecht | bpb.de

Europarecht

Das E. besteht aus dem Recht der EU (Interner Link: Europäische Union (EU)) und des Interner Link: Europarates, die als voneinander unabhängige Rechtsordnungen existieren. Umgangssprachlich wird mit E. häufig allein das Recht der EU bezeichnet.

1) E. bezeichnet die Rechtsordnung der EU, die als eine »eigene Rechtsordnung« zwischen Interner Link: Völkerrecht und nationalem Interner Link: Recht angesehen wird. Der EU fehlt jedoch die Letztentscheidungsgewalt, d. h. die Souveränität (Interner Link: Kompetenz-Kompetenz) verbleibt bei den EU-Staaten, die die »Herren der Verträge« sind. Es gilt das Prinzip der »begrenzten Einzelermächtigung«, nach dem EU-Rechtsetzung nur möglich ist, wenn Interner Link: Kompetenzen der Mitgliedsstaaten in den Verträgen ausdrücklich oder implizit an die EU übertragen wurden.

Unterschieden wird zwischen a) Primär- und b) Sekundärrecht der EU. a) Das Primärrecht bilden, aktualisiert in der Fassung des Vertrages von Lissabon (Interner Link: Vertrag von Lissabon), der Interner Link: Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Interner Link: Europäische Atomgemeinschaft (EAG)/EURATOM) und die Interner Link: Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh); sie legen institutionellen Aufbau und Verfahren, Kompetenzen sowie Rechtsgrundsätze der EU fest. b) Das Sekundärrecht besteht aus Interner Link: Verordnungen, Interner Link: Richtlinien und Beschlüssen sowie (rechtlich nicht verbindlichen) Empfehlungen und Stellungnahmen; sie werden von der EU verabschiedet oder erlassen und geben konkrete europäische Regelungen für die Mitgliedsstaaten vor. Im Gegensatz zu völkerrechtlichen Verträgen entfalten Verordnungen unmittelbare rechtsverbindliche Anwendbarkeit (sog. Durchgriffswirkung) in den Mitgliedsstaaten, d. h. es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.

Primärrecht hat Vorrang gegenüber dem Sekundärrecht; bei Normenkollision genießt das gesamte EU-Recht (Anwendungs-)Vorrang gegenüber nationalem Recht und muss von nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung (Interner Link: Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt) beachtet werden.

Als Gerichtsbarkeit ist der Europäische Gerichtshof (Interner Link: Europäischer Gerichtshof (EuGH)) zuständig.

2) E. bezeichnet völkerrechtliche Verträge und Interner Link: Abkommen des Europarates, darunter die Interner Link: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Interner Link: Europäische Sozialcharta (ESC). Zuständig bei Rechtsstreitigkeiten ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Interner Link: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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