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15 Jahre Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte | Hintergrund aktuell | bpb.de

15 Jahre Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

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Seit 15 Jahren ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ein ständiges Organ. Seit Jahren steigt die Zahl der eingereichten Beschwerden. Die Urteile haben wegweisenden Charakter.

Das Gebäude des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (© picture alliance/JOKER )

Für 820 Millionen Bürger in 47 Ländern ist er die letzte Instanz in Menschenrechtsfragen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Hier können Bürger der Europaratsländer gegen ihre Staaten vor Gericht ziehen. Sie erhalten damit die Garantie, dass sie ihre Menschenrechte einklagen und durchsetzen können. Ursprünglich wurde der EGMR 1959 gegründet. In seiner heutigen Form besteht er seit dem 1. November 1998, seitdem ist er ein ständiges Organ.

Schutz der Grundrechte

Aufgabe des Gerichtshofs ist der Schutz der Grundrechte, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Interner Link: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK) verbrieft sind. Sie ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der unter dem Dach des Europarates geschlossen wurde. Die Ratifikation der Konvention ist für die inzwischen 47 Mitgliedstaaten verpflichtend. Damit gilt sie in einem Raum, der weit über die Grenzen der EU und über den geografischen Kontinent Europa hinausreicht: Mitglieder sind beispielsweise auch die Türkei, Russland, Armenien, Aserbaidschan und Georgien.

Die EMRK garantiert allen Menschen, die sich in den Europaratsstaaten aufhalten, bestimmte Rechte. In Anlehnung an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN) beinhaltet sie einen Katalog grundlegender Freiheitsrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Gewissens- und Religionsfreiheit, den Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Eigentum oder das Wahlrecht. Zudem verbietet sie unter anderem Diskriminierung, Folter und unmenschliche Behandlung.

Mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde ein Kontrollmechanismus zur Wahrung dieser Rechte eingeführt. Im Gegensatz zur UN-Erklärung hat die Europäische Menschenrechtskonvention damit einen bindenden und einklagbaren Charakter.

Die Arbeitsweise

Vor dem EGMR können nur Staaten angeklagt werden, nicht Privatpersonen. Einzelne Personen können Beschwerde gegen einen Vertragsstaat einreichen, Staaten können andere Staaten verklagen. Voraussetzung für eine Klage ist, dass der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist. In Deutschland muss der Kläger zuvor erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen haben.

Präsident des Gerichtshofs ist seit 2012 der Luxemburger Dean Spielmann. 47 Richter sind am EGMR hauptberuflich tätig, einer aus jedem Mitgliedsstaat des Europarats. Sie sind unabhängig von ihrem Herkunftsland und repräsentieren weder den Kläger noch die Staaten.

Menschenrechtsklagen in Europa (© picture-alliance/dpa-infografik )

Stellt der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention fest, kann er dem Kläger eine Entschädigung zubilligen. Die Urteile sind rechtlich bindend, das Ministerkomitee des Europarats überprüft sie.

Zahl der Verfahren steigt

Seit Jahren registriert der EGMR immer mehr Klagen. Zu Beginn der 1980er-Jahre verkündete der Gerichtshof etwa 10 Urteile im Jahr, aktuell werden jährlich mehr als 50.000 neue Beschwerden eingereicht. Allerdings führen nicht alle Beschwerden auch zu einem Verfahren oder zu einem Urteil des Gerichtshofs. Die große Mehrheit der Beschwerden wird als unzulässig verworfen.

Ende 2012 waren insgesamt 128.000 Verfahren anhängig, rund 2.000 davon entfielen auf Deutschland. In deutschen Fällen ergingen 2012 insgesamt 23 Urteile. In elf von ihnen stellte der EGMR eine Verletzung der Menschenrechtskonvention fest. Die Mehrzahl aller eingereichten Beschwerden bezieht sich auf Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf persönliche Freiheit.

Änderung der nationalen Gesetzgebung

Immer wieder sorgen Prozesse vor dem EGMR für große Aufmerksamkeit – die Urteile führen oft zu einer Änderung der nationalen Gesetzgebung. So befand der Gerichtshof beispielsweise 2009 für Deutschland: Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung eines Straftäters über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus verletze das Recht auf Freiheit und verstoße gegen den Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz". Die Bestimmung im deutschen Strafgesetzbuch wurde mittlerweile abgeschafft.

Bislang gehören der Europäischen Menschenrechtskonvention nur Staaten an. Mit dem Vertrag von Lissabon, der 2009 in Kraft trat, schuf die Europäische Union die Grundlage, als Institution Mitglied zu werden. Dann könnten Bürger auch klagen, wenn sie ihre Rechte durch EU-Recht verletzt sehen.

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