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NPD-Verbotsverfahren: Bundesrat reicht Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein | Hintergrund aktuell | bpb.de

NPD-Verbotsverfahren: Bundesrat reicht Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein

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Die Bundesländer haben den erneuten NPD-Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Der Vorsitzende der Innenministerkonferenz Pistorius sagte, die Partei sei verfassungswidrig. Die Autoren des Verbotsantrags argumentieren, es gebe eine "Wesensverwandtschaft" zwischen der NPD und den Nationalsozialisten.

Der Bundesrat hat beim Bundesverfassungsgericht den erneuten NPD-Verbotsantrag eingereicht. (© picture-alliance/dpa)

In dem Verbotsantrag werde eindrucksvoll bewiesen, dass die NPD verfassungswidrig und verfassungsfeindlich sei, sagte der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius (SPD).

Mitglieder der NPD (© picture-alliance/ dpa-Grafik)

"Die NPD ist eine antisemitische, rassistische und menschenverachtende Partei", sie sei mit demokratischen Werten unvereinbar: "Wenn wir unsere Verfassung ernst nehmen, dann muss eine Partei, die jenseits dieser Verfassung steht und sie aktiv bekämpft, verboten werden", sagte Pistorius. Ein Verbot sei von zentraler Bedeutung, um den organisierten Rechtsextremismus strukturell zu treffen.

"Die NPD bekämpft in aggressiver Weise unsere freiheitliche demokratische Grundordnung", sagte Lorenz Caffier (CDU), Innenminister von Mecklenburg-Vorpommern. Sie pflege ein enges Bündnis mit neonazistischen Kameradschaften. "Diese Partei steht außerhalb unseres verfassungsrechtlichen Rahmens und muss deswegen verboten werden! Jetzt wollen wir Rechtssicherheit im Umgang mit den Rechtsextremisten."

"Wesensverwandtschaft" zwischen NPD und Nationalsozialisten

Der Verbotsantrag hat einen Umfang von mehr als 250 Seiten und listet mehr als 300 Belege auf. Die Autoren ziehen Parallelen zwischen der Ideologie der Nationalsozialisten und der NPD. Es gebe eine "Wesensverwandtschaft", schreiben sie. Dies rechtfertige schon für sich ein Verbot.

Nun prüft der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag zunächst nach Aktenlage. Sehen die Richterinnen und Richter zumindest eine Aussicht auf Erfolg, dann setzen sie eine mündliche Verhandlung an. Beobachter gehen davon aus, dass es ein bis zwei Jahre dauern könnte, bis der Senat das Urteil spricht. Wenn das Gericht die Partei verbieten würde, könnte die NPD vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg dagegen klagen.

Wo die NPD gewählt wird (© picture-alliance/ dpa-Grafik )

Verbotsversuch gescheitert

Am 14. Dezember 2012 hatte der Bundesrat nahezu einstimmig beschlossen, einen neuen Anlauf für ein Verbot der NPD zu nehmen. Spätestens als der Interner Link: "Nationalsozialistische Untergrund" im November 2011 aufflog, war die Debatte über ein Verbot der NPD wieder in Gang gekommen. Zwischen dem NSU und der NPD soll es Verbindungen gegeben haben.

2001 hatte die Politik schon einmal einen Versuch für ein NPD-Verbot unternommen. Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung reichten drei aufeinander abgestimmte Klageschriften beim Bundesverfassungsgericht ein. Im März 2003 brach das Gericht das Verfahren aus formalen Gründen ab. In den Klageschriften waren auch Aussagen von ehemaligen Vertrauensleuten (V-Leuten) zitiert worden. V-Leute sind Mitglieder der jeweils zu beobachtenden Organisation. Sie werden von Polizei oder Verfassungsschutz angeworben und liefern gegen Bezahlung Informationen.

Interner Link: Drei der acht Richter erklärten, sie sähen in der Verstrickung von V-Leuten ein "nicht behebbares Verfahrenshindernis". Deshalb stimmten sie dagegen, das Verfahren fortzusetzen - die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit für eine Fortsetzung kam deshalb nicht zustande.

Parteiverbot

Nach Interner Link: Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes können Parteien verboten werden, wenn sie verfassungswidrig sind: "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig."

In seinem Verbotsurteil gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) hat das Bundesverfassungsgericht 1952 die Mindestprinzipien der "freiheitlich-demokratischen Grundordnung" der Bundesrepublik definiert. Diese sind: "die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition". Wer diese Prinzipien ablehnt oder dagegen agitiert, gilt als verfassungsfeindlich. Verfassungswidrig ist aber erst, wer mit Gewalt gegen diese Grundordnung vorgeht oder Gewalt als Mittel propagiert.

Einen Antrag auf ein Parteiverbot können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung stellen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet darüber. Zuständig in Karlsruhe sind die acht Richterinnen und Richter des Zweiten Senats unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle.

In der Geschichte der Bundesrepublik gab es zwei Parteiverbote: 1952 gegen die SRP und 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).

Pro und Contra: Die Debatte um das NPD-Verbotsverfahren

Muss eine Partei, die gegen elementare Grundwerte unserer Verfassung ankämpft, verboten werden? Oder muss die Demokratie auch ihre Feinde aushalten? Das sind die zentralen Fragen, die in der Debatte um das Für und Wider eines Verbotsverfahrens mitschwingen. Interner Link: Es gibt vielfältige Positionen zu Parteienverboten im Allgemeinen und dem der NPD im Besonderen.

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