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Der Mindestlohn ist Realität

Redaktion

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Am 1. Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Über die Höhe des Stundensatzes, der mindestens gezahlt werden muss, entscheidet eine von Arbeitnehmern und Arbeitgebern besetzte Kommission. Doch nicht alle Beschäftigten erhalten den Mindestlohn.

Anlässlich der ersten Lesung des Mindestlohngesetzes im Deutschen Bundestag am 5. Juni 2014 demonstrieren Mitglieder des Deutschen Gewerkschaftsbundes DGB vor dem Brandenburger Tor in Berlin. Sie tragen eine riesige Polizeikelle mit der Aufschrift "Kein Lohn unter 8,50 €/h". (© picture-alliance/dpa)

Mit Beginn des Jahres gilt in Deutschland der allgemeine gesetzliche Interner Link: Mindestlohn. Arbeitnehmer dürfen demnach nicht weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde verdienen. Die Einführung des Mindestlohns hatten CDU, CSU und SPD 2013 in ihrem Interner Link: Koalitionsvertrag vereinbart und das entsprechende Gesetz im vergangenen Jahr im Bundestag verabschiedet. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dem Gesetz zu, die Abgeordneten der Fraktion Die LINKE enthielten sich. Sowohl Grüne als auch Linke hatten Ausnahmen beim Mindestlohn für einzelne Branchen und Personengruppen wie Langzeitarbeitslose kritisiert.

Rückläufige Tarifbindung

Bislang handeln in Deutschland Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter im Rahmen der Interner Link: Sozialpartnerschaft in Tarifautonomie ohne Eingriff des Staates die Höhe von Löhnen und Gehältern über Tarifverträge aus. Da es aber in immer mehr Branchen und Regionen keine Tarifbindung mehr gebe, so die Argumentation der Regierungskoalition, soll ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Beschäftigte in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen schützen.

Bereits 2008, während ihrer letzten Koalition, hatten CDU, CSU und SPD in die Interner Link: Tarifautonomie der Sozialpartner eingegriffen und Mindestlöhne in einzelnen Branchen beschlossen. Das nun geltende Externer Link: Mindestlohngesetz geht darüber hinaus und erklärt die Lohnuntergrenze für allgemein und damit branchenübergreifend verbindlich.

Eine Kommission entscheidet

Künftig wird eine unabhängige Kommission alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohns entscheiden. Ihr gehören jeweils drei Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden an. Auf gemeinsamen Vorschlag beider Seiten hat das Bundeskabinett im Dezember 2014 den ehemaligen Hamburger Bürgermeister Henning Voscherau als Vorsitzenden der Externer Link: Kommission berufen. Zwei Wirtschaftswissenschaftler stehen dem Gremium als wissenschaftliche Mitglieder zur Seite – sie sollen die übrigen Mitglieder beraten, haben aber kein Stimmrecht.

QuellentextDer Mindestlohn in der EU

Deutschland ist der 22. der insgesamt 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in dem ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn gilt. Keine entsprechende Regelung gibt es derzeit in Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und Zypern.

Den EU-weit höchsten Mindestlohn erhalten Arbeitnehmer in Luxemburg (11,10 Euro pro Stunde) ; Luxemburg war 1944 der erste Staat in Europa, der einen landesweiten Mindestlohn einführte. 1950 folgte Frankreich, was auch in der Rangliste der höchsten Mindestlöhne heute mit 9,11 Euro auf Platz zwei liegt. Den dritthöchsten Satz gibt es in den Niederlanden (9,11 Euro).

Höher als in Deutschland liegt der Mindestlohn außerdem in Belgien (9,10 Euro) und Irland (8,65 Euro). In Großbritannien sind es umgerechnet 7,43 Euro pro Stunde.

In den übrigen EU-Mitgliedstaaten liegt der Mindestlohn zwischen 4,56 Euro (Slowenien) und 1,76 Euro (Litauen); die niedrigsten Sätze haben Rumänien (1,14 Euro) und Bulgarien (1,04 Euro).

Quelle: Externer Link: Mindestlohndatenbank des WSI (Stand: Januar 2014), das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler Stiftung des Deutschen Gewerkschaftsbundes

Im Jahr 2016 wird die Kommission erstmals darüber entscheiden, ob die Höhe des Mindestlohns ab 1. Januar 2017 angepasst werden soll. Sie arbeitet unabhängig von politischer Einflussnahme, soll sich aber an bestimmten Vorgaben orientieren: Gestiegene Lebenshaltungskosten etwa könnten zu einer Erhöhung des Mindestlohns führen. Gleichzeitig sollen weder die Wettbewerbsbedingungen konkurrierender Unternehmen durch Niedriglöhne verzerrt noch Arbeitsplätze durch einen zu hohen Mindestlohn gefährdet werden. Maßstab für die Entscheidungen der Kommission soll vor allem sein, wie sich das allgemeine Tarifniveau entwickelt, also welche Löhne und Gehälter Arbeitgeber und Arbeitnehmer also in ihren Tarifverhandlungen vereinbaren.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Für bestimmte Gruppen gilt der Mindestlohn nicht, darunter Auszubildende, Selbstständige, ehrenamtlich Tätige oder Menschen, die ein Recht auf Arbeitslosengeld oder Grundsicherung haben und an einer Fördermaßnahme zur Integration in den Arbeitsmarkt teilnehmen. Externer Link: Einzelne Wirtschaftsbranchen können den Mindestlohn noch bis Ende 2017 unterschreiten, jedoch nur, wenn sie einen bundesweit geltenden Branchentarifvertrag abgeschlossen haben; dies gilt etwa für Beschäftigte in Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und im Friseurhandwerk. So soll Branchen mit niedrigen Löhnen der Einstieg in den Mindestlohn erleichtert werden.

Wer mehr als ein Jahr lang arbeitslos war, dem darf ein Arbeitgeber während der ersten sechs Monate einer Beschäftigung weniger als 8,50 Euro pro Stunde bezahlen; dies soll verhindern, dass Arbeitgeber vor der Einstellung Langzeitarbeitsloser zurückschrecken. Außerdem sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung vom Mindestlohn ausgenommen, damit diese möglichst nicht auf eine Berufsausbildung verzichten, weil ihnen ein mit mindestens 8,50 Euro pro Stunde vergüteter Job attraktiver erscheint. Für Zeitungszusteller gilt der Mindestlohn erst von 2017 an, um der Branche mehr Zeit für die Erhöhung der Löhne zu geben; Praktikanten erhalten nur dann den Mindestlohn, wenn sie ein mehr als dreimonatiges, freiwilliges und nicht von Schule oder Hochschule vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Für Saisonarbeiter gilt der Mindestlohn, allerdings wurde im Gegenzug die Zahl der Tage, an denen diese ohne Sozialversicherungspflicht beschäftigt werden, von 50 auf 70 erhöht.

Der Zoll kontrolliert

Ob sich die Arbeitgeber an den Mindestlohn halten, soll die Bundeszollverwaltung kontrollieren. Sie sind bisher bereits für das Aufspüren von Schwarzarbeit zuständig – von Arbeitsverhältnissen also, die Arbeitgeber nicht anmelden, um sich so die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterlaufen, können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro und dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bestraft werden.

In den vergangenen Jahren hatte es in Deutschland eine kontroverse Debatte über die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns gegeben. So kritisiert die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), ein derartiger Eingriff in die Tarifautonomie sei nicht gerechtfertigt und gefährde Arbeitsplätze. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hingegen begrüßt, dass der Mindestlohn Arbeitnehmer vor "Hungerlöhnen" und Unternehmer vor unfairem Wettbewerb durch Lohndumping schützen könne.

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