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Reichstagsbrand – auf dem Weg in die Diktatur

Redaktion

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Am 28. Februar 1933 brannte das Reichstagsgebäude in Berlin. Die Hintergründe sind bis heute nicht zweifelsfrei geklärt. Fest steht: Die NSDAP wusste das Verbrechen für sich zu nutzen. Mit der "Reichstagsbrandverordnung" hat sie Grundrechte außer Kraft gesetzt und den Weg in die Diktatur geebnet.

Blick in den ausgebrannten Plenarsaal des Reichstagsgebäudes. (© picture-alliance/akg)

Es gibt wenige Ereignisse der neueren deutschen Geschichte, deren tatsächlicher Hergang so umstritten ist wie die Geschehnisse der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933. Damals stand der Reichstag in Berlin in Flammen, der Plenarsaal brannte komplett aus. Feuerwehr und Polizei gingen rasch von Brandstiftung aus. Wer damals hinter dem Feuer steckte, das an mehreren Stellen im Parlamentsgebäude gelegt worden war, ist bis heute umstritten.

Unstrittig ist jedoch: Die Nationalsozialisten wussten den Brand ohne Zögern für sich zu nutzen. Die am 28. Februar erlassene "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" ging als sogenannte Reichstagsbrandverordnung in die Geschichte ein: Die Notverordnung auf Grundlage des Paragrafen 48 der Weimarer Verfassung ermöglichte der Interner Link: NSDAP die massive Ausweitung der Verfolgung politischer Gegner und führte zu einem "permanenten Ausnahmezustand und der Liquidation des Rechtsstaats", wie der Historiker Ulrich Herbert analysierte. Die Verordnung habe geholfen, "eine moderne totalitäre Diktatur zu etablieren", schrieb der Mainzer Historiker Michael Kißener.

Noch in der Tatnacht nahm die Polizei den Holländer Marinus van der Lubbe, einen bekennenden Anarchisten und Anhänger eines Rätesystems, im Reichstagsgebäude fest. Zahlreiche weitere Oppositionelle wurden im Anschluss an den Reichstagsbrand verhaftet, darunter auch Funktionäre der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Schließlich wurden van der Lubbe sowie der Vorsitzende der deutschen KPD-Reichstagsfraktion Ernst Togler und drei bulgarische Kommunisten - Georgi Dimitroff, Blagoi Popow und Wassil Tanew - im Herbst 1933 vor dem Reichsgericht in Leipzig angeklagt. Der Prozess, den die NSDAP-Regierung von Anfang an beeinflusste, wurde auch international aufmerksam beobachtet. Am Ende konnte sich die Argumentation der Anklage nicht durchsetzen und das Gericht sprach die Angeklagten - trotz enormen Drucks des NS-Regimes - Ende 1933 bis auf van der Lubbe frei, letzterer wurde im Januar 1934 hingerichtet . Die Bundesanwaltschaft hat erst im Dezember 2007 festgestellt, dass das Urteil gegen Marinus van der Lubbe - wie viele andere Urteile, die unter dem Unrechtsregime gefällt worden waren - aufgehoben ist.

Historiker-Streit: Zündete eine einzelne Person den Reichstag an?

Am Abend des Reichstagsbrands hatten der damalige preußische Innenminister Hermann Göring und andere NSDAP-Funktionäre eilig verbreitet, es handle sich um einen Aufstandsversuch der KPD - eine These, die in der Geschichtsforschung heute als widerlegt gilt. So fehle für eine Verwicklung der KPD allein schon ein stichhaltiges Motiv. Schließlich sei zum Zeitpunkt der Tat bereits absehbar gewesen, dass das Feuer der Hitler-Regierung einen willkommenen Vorwand liefern würde, brutal gegen politische Gegner vorzugehen und etwa die Mandate der KPD-Abgeordneten zu annullieren.

Lange Zeit galt die Einzeltäter-These unter Neuzeit-Historikerinnen und -Historikern als Konsens. Der niedersächsische Verfassungsschutzbeamte Fritz Tobias und der Historiker Hans Mommsen hatten Anfang der 1960er-Jahre die These geprägt, dass der Brand den Nazis zwar sehr gelegen gekommen sei, sie jedoch nichts mit Tatplanung und -hergang zu tun gehabt hätten.

Immer wieder gab es aber, auch mit Blick auf eine mögliche NS-Täterschaft, Zweifel an diesem Befund. Insbesondere daran, dass der sehbehinderte van der Lubbe in der Lage gewesen sein soll, in einer relativ kurzen Zeit an einer Vielzahl von Stellen erfolgreich Feuer zu legen. Einzelne frühere Arbeiten, die die Alleintäter-These zu widerlegen versuchten, stehen jedoch unter dem Verdacht, dass Quellen ver- oder gefälscht worden seien. Allerdings sah sich auch Tobias ähnlichen Vorwürfen ausgesetzt.

Bis heute bleibt die Frage, wer für den Brand im Reichstag 1933 verantwortlich ist, umstritten.

Brutales Vorgehen gegen politische Gegner und Einschränkung der Grundrechte

Die Polizei und die sogenannte Sturmabteilung der NSDAP (SA) nahmen in den Stunden nach dem Brand mehrere Tausend Menschen fest, mehrheitlich Kommunisten, darunter viele KPD-Abgeordnete, aber auch Sozialdemokraten und linke Intellektuelle. In den folgenden Wochen sollten Zehntausende Oppositionelle folgen. Weil die Gefängnisse rasch überfüllt waren, richtete die SA provisorische Konzentrationslager ein.

Auf Vorschlag der Regierung erließ Reichspräsident Paul von Hindenburg am 28. Februar die Verordnung "zum Schutz von Volk und Staat". Sie sollte der "Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte" dienen. Faktisch ermöglichte sie den NS-Terror gegen politische Gegner der Regierung. Die Verordnung war für die NS-Herrschaft die "eigentliche Verfassungsurkunde", resümierte etwa der Politologe Ernst Fraenkel im Jahr 1940. Mit ihr erhielt die Regierung diktatorische Vollmachten: Grundrechte wurden außer Kraft gesetzt, so etwa die Freiheit der Person, die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Vereins- und Versammlungsfreiheit. Der Staat schränkte auch das Postgeheimnis sowie das Eigentumsrecht ein und verbot regimekritische Zeitungen. Die Notverordnung erlaubte der NSDAP-Regierung ebenfalls, "Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahr[zu]nehmen" und leistete somit Vorarbeit für die Gleichschaltungs- und Zentralisierungsstrategie des NS-Regimes bis 1934.

QuellentextVerordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat. Vom 28. Februar 1933.

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:

§ 1 Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

§ 2 Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.

§ 3 Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.

§ 4 Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15 000 Reichsmark bestraft.

Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.

Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

§ 5 Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.

Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft: Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet; wer in den Fällen des § 115 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht; wer eine Freiheitsberaubung (§ 239) des Strafgesetzbuchs in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen.

§ 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 28. Februar 1933. Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern Frick Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner

Hier nach: Reichsgesetzblatt I/1933, Nr. 17, 28. Februar 1933, S. 38.

Quelle: Bayerische Staatsbibliothek, Externer Link: 100(0) Schlüsseldokumente zur deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert

Beseitigung des Rechtstaats

Den Machthabern war es nun zudem möglich, die Arbeit missliebiger Parteien komplett zu verhindern - als erstes traf es die KPD, weitere folgten. Politische Gegner konnten ohne großen Aufwand in "Schutzhaft" genommen, jedermann willkürlich verhaftet werden. Der Rechtsstaat war weitgehend beseitigt. Die Verhaftungen und die faktische Ausschaltung der KPD hatten einen massiv einschüchternden Einfluss auf den Wahlkampf. Auch SPD und Zentrumspartei wurden behindert. Der NSDAP gelang es mit 43,9 Prozent der Stimmen am 5. März zwar nicht, eine absolute Mehrheit zu erringen. Anders als noch in den ersten Wochen nach Hitlers Ernennung zum Kanzler verfügten NSDAP und DNVP nun jedoch gemeinsam über eine Mehrheit.


Doch diese war für Hitlers Machtausübung schon bald gar nicht mehr nötig. Am 24. März 1933 stimmte der Reichstag gegen die Stimmen der SPD und in Abwesenheit der Kommunisten seiner eigenen Entmachtung zu. Die Regierung sollte mithilfe des Gesetzes "zur Behebung der Not von Volk und Reich", dem sogenannten Interner Link: Ermächtigungsgesetz, Gesetze selbst beschließen können. Diese mussten nicht mehr mit der Verfassung konform sein, und sogar die Verfassung konnte die NSDAP-Regierung nun ändern. Die bürgerlichen Parteien hatten ihrem eigenen Ende zugestimmt.

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