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Dürfen verbeamtete Lehrer streiken?

Redaktion

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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am 12. Juni in einem Grundsatzurteil darüber, ob verbeamtete Lehrer streiken dürfen. Sollten die Karlsruher Richter diese Frage bejahen, könnte dies weitreichende Folgen auch für andere Staatsdiener haben.

Ein Schild mit der Aufschrift "BVerfG Beamten-Streik" steht auf einem Tisch im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, 17.01.2018. (© picture-alliance/dpa)

Am 12. Juni wird höchstrichterlich darüber entschieden, ob das Streikverbot für verbeamtete Lehrer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sollte das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil Arbeitsniederlegungen von verbeamteten Staatsdienern an Schulen für rechtens erklären, könnte dies weitreichende Folgen für die Zukunft des gesamten Beamtentums haben. Schließlich werden zahlreiche Privilegien für die gut 1,8 Millionen Beamte in Deutschland durch die für sie geltende besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat und dem daraus abgeleiteten Streikverbot begründet.

Konkret geht es in dem Verfahren um vier verbeamtete Lehrer aus Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Sie waren im Rahmen von Tarifauseinandersetzungen im Öffentlichen Dienst Aufrufen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) zu Warnstreiks gefolgt. Ihr staatlicher Arbeitgeber sanktionierte die Teilnahme disziplinarrechtlich als "Dienstvergehen" und verhängte Bußgelder. Denn für Beamte gelten die sogenannten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zu diesen gehört das Streikverbot.

Die vier disziplinierten Lehrkräfte sind die Beschwerdeführerinnen sowie der Beschwerdeführer und werden dabei von der GEW und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) unterstützt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie DBB Beamtenbund und Tarifunion halten dagegen.

Kläger berufen sich auf Europäische Menschenrechtskonvention

Die Arbeitgeber hatten argumentiert, eine Teilnahme an Streikaktionen und ein damit einhergehendes Fernbleiben vom Schuldienst stelle einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten dar. In den Vorinstanzen waren die Lehrer mit ihrer Klage gescheitert. Die Lehrer argumentieren, die im Artikel 9 des Grundgesetzes verankerte sogenannte Koalitionsfreiheit, die ein weitgehendes Streikrecht für Arbeitnehmer gewährleistet, müsse auch für verbeamtete Lehrer gelten. Ein Streikverbot ist aus ihrer Sicht höchstens für Staatsdiener zulässig, die hoheitliche Aufgaben erfüllten – so etwa Polizisten oder Soldaten. Für verbeamtete Lehrer dürfe ein Streikverbot dagegen nicht gelten.

Die Kläger berufen sich auch auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Der zufolge ist das Niederlegen der Arbeit für die Durchsetzung höherer Löhne oder besserer Arbeitsbedingungen ein Menschenrecht. Sie sehen sich auch durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2009 bestätigt. Das Straßburger Urteil zu einem Fall aus der Türkei besagte, dass ein allgemeines Streikverbot für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes unverhältnismäßig ist. Mit der Ausnahme für Beschäftigte, die staatliche Hoheitsgewalt ausüben.

Zudem argumentieren Anhänger einer Aufhebung des Streikverbots wie auch der DGB damit, dass es in einzelnen anderen EU-Ländern Beamten zumindest zum Teil gestattet sei, zu streiken.

Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis

Die Befürworter des Streikverbots berufen sich auf die im Artikel 33 des Grundgesetzes verankerten "Grundsätze des Berufsbeamtentums". Bundesregierung, Länder und der Deutsche Beamtenbund definieren das Beamtenverhältnis als "öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis". Das strikte Streikverbot sei ein integraler Bestandteil dieses Systems aus speziellen Rechten und Pflichten, die für Beamte gelten (Alimentations - und Lebenszeitprinzip).

So wird argumentiert, dass Staatsdiener im Gegenzug unkündbar sind und im Vergleich zu vielen Angestellten in der freien Wirtschaft und auch im öffentlichen Dienst eine sehr gute Absicherung genießen. Auch verbeamtete Lehrer müssen daher sicherstellen, dass der Staatsapparat funktioniert: da es Schulpflicht gibt, müssen sie auch unterrichten.

Bundesweit sind rund 75 Prozent der Lehrer verbeamtet

In Deutschland ist der Großteil der Lehrer verbeamtet. Bildungspolitik ist in der Bundesrepublik weitgehend Ländersache. Vor allem bei der Schulpolitik agieren die 16 Bundesländer oft sehr unterschiedlich. Die Frage ob und wie viele Lehrer verbeamtet sind, ist nicht einheitlich geregelt – sie hängt etwa von den regierenden Parteien sowie der Kassenlage ab. Von den gut 800.000 Lehrern in Deutschland waren zuletzt etwa 600.000 verbeamtet.

In Ostdeutschland sind derzeit weit weniger Lehrer Staatsdiener auf Lebenszeit als im Westen des Landes. In Sachsen und Sachsen-Anhalt ist noch immer nur eine Minderheit der Lehrer verbeamtet. In Berlin werden Lehrer in der Regel gar nicht verbeamtet, Thüringen versetzte nach Jahren ohne neue Verbeamtungen von Lehrern im vergangenen Jahr erstmals wieder Lehrer in den unkündbaren Staatsdienst. Sachsen will ab 2019 mehrere Tausend Lehrer, die jünger als 42 Jahre alt sind, verbeamten.

Besonders viel verbeamtet wurde traditionell in Süddeutschland sowie Hessen und Hamburg. In Bayern sind über 90 Prozent der zuletzt mehr als 113.000 Lehrer unkündbare Staatsdiener. Im Westdeutschland verbeamteten die Landesregierung lange auch deshalb gerne, weil Beamte das Land zunächst wegen geringerer Sozialkosten günstiger kommen – im Alter fallen dafür jedoch hohe Pensions- und Beihilfekosten an. Insgesamt locken gegenwärtig die Länder wegen des Lehrermangels wieder verstärkt mit der Aussicht auf die Verbeamtung.

Beamte dürfen nicht streiken, werden vom Staat jedoch lebenslang versorgt

Für Beamte gilt das Alimentationsprinzip. Für ihre besondere Treue und gewisse Einschränkungen ihrer Arbeitnehmerrechte, wie etwa das Streikverbot, sind sie unkündbar und unterliegen dem sogenannten Fürsorgeprinzip. Das heißt etwa, dass der Staat Beamte lebenslang versorgen muss – auch wenn diese bereits in jungen Jahren berufsunfähig werden.

Im Ruhestand sind Beamte durch die Pension bessergestellt als Rentner – sie erhalten oft über 70 Prozent des Bruttogehalts, das sie während der letzten zwei Jahre vor dem Ruhestand verdient haben. Beamte müssen keine Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen und dürfen sich privat krankenversichern. Außerdem bekommen sie eine Beihilfe. Das bedeutet, dass ihnen im Krankheitsfall finanzielle Unterstützung gewährleistet wird. So bekommen sie auch über die sechste Woche hinaus die volle Lohnfortzahlung.

Verbeamtete Lehrer verdienen – je nach Bundesland – mehrere Hundert Euro netto mehr im Monat als ihre angestellten Kollegen. Auf ein Berufsleben gerechnet können sich die Vorteile einer Untersuchung der Universität Bayreuth zufolge auf mehrere Hunderttausend Euro summieren. Beamte müssen keine direkten Beiträge für die Altersvorsorge und weniger für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Auch bekommen Beamte bessere Konditionen, wenn sie Kredite beantragen.

Sollten die Kläger in Karlsruhe Recht bekommen, könnte schon bald auch in anderen Bereichen des öffentlichen Diensts, etwa in Verwaltungen oder an Hochschulen, die Verbeamtung von Mitarbeitern in Frage gestellt werden. Den etwa 1,8 Millionen Beamten stehen in Deutschland mehr als 2,8 Millionen Angestellte im öffentlichen Dienst gegenüber.

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