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Bildungsauftrag Menschenrechte | Politische Bildung | bpb.de

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Bildungsauftrag Menschenrechte Zum Umgang mit rassistischen und rechtsextremen Positionen von Parteien

Hendrik Cremer Mareike Niendorf

/ 14 Minuten zu lesen

Grund- und Menschenrechte geben wesentliche Inhalte und Maßstäbe für politische Bildung vor. Dabei gehört zum Auftrag schulischer und außerschulischer Bildung, auch rassistische und rechtsextreme Positionen von Parteien kritisch zu thematisieren und ihre Auswirkungen aufzuzeigen.

    Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

Artikel 1,
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)

Grund- und Menschenrechte als Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geben wesentliche Inhalte und Maßstäbe für politische Bildung vor. Im Grundgesetz (GG) lassen sich die unabdingbaren Grundlagen der Menschenrechte insbesondere Art. 1 Abs. 1 entnehmen: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Die unverhandelbaren Grundsätze eines demokratischen Rechtsstaats spiegeln sich auch in Art. 79 Abs. 3 GG wider, wonach die Garantie der Menschenwürde und weitere Grundsätze – etwa die Gewaltenteilung – bei einer Grundgesetzänderung nicht abgeschafft werden dürfen. Auch einem demokratisch legitimierten Parlament sind durch diese "Ewigkeitsgarantie" Grenzen gesetzt.

Vor diesem Hintergrund wird in diesem Beitrag diskutiert, welche Bedeutung den Grund- und Menschenrechten, dem staatlichen Neutralitätsgebot und dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb im Bereich der schulischen und außerschulischen Bildung zukommt. Der Fokus liegt dabei auf dem Umgang mit rassistischen und rechtsextremen Positionen.

Für die Gewährleistung des Grundsatzes der gleichen Würde und Rechte aller Menschen ist das Diskriminierungsverbot zentral. Dieses ist in sämtlichen Menschenrechtsverträgen und in Art. 3 Abs. 3 GG verankert. Es schützt Angehörige diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung, indem es bestimmte Merkmale wie "Geschlecht" oder "Behinderung" benennt und Diskriminierungen verbietet, die daran anknüpfen. Das Verbot rassistischer Diskriminierung umfasst insbesondere Benachteiligungen, die an bestimmten körperlichen Kriterien, der Sprache, Religion oder Herkunft von Menschen anknüpfen.

Rassismus setzt also kein Gedankengut voraus, das auf biologistischen Theorien von Abstammung und Vererbung basiert. Im Fall des antimuslimischen Rassismus wird beispielsweise häufig neben der (angenommenen) Religionszugehörigkeit auch auf vermeintliche und angeblich unveränderliche kulturelle Eigenschaften Bezug genommen, um Menschen auf dieser Grundlage pauschal zu kategorisieren. Solche Zuschreibungsprozesse und die damit einhergehende Diskriminierung konstruierter Gruppen sind Ausdruck gesellschaftlicher Machtverhältnisse und zeigen sich in einer Vielzahl von Rassismen mit unterschiedlichen historischen Bezügen. Vielfach erfolgt bei rassistischen Positionen eine explizite Abwertung der betroffenen Menschen. Es sind jedoch auch solche Positionen rassistisch, wonach Menschen zwar nicht explizit abgewertet werden, aber unter Hinweis auf eine vermeintliche "Andersartigkeit" ("Die passen nicht zu uns") propagiert wird, sie auszugrenzen.

Rechtsextreme Positionen sind insbesondere durch rassistische Positionen in einem national-völkischen Sinne gekennzeichnet. Danach müsse, so die rechtsextremistische Vorstellung, das "deutsche Volk" vor einer "Völkervermischung" bewahrt werden. Dabei ist nicht Voraussetzung, zur Durchsetzung der Ziele den Einsatz von Gewalt ausdrücklich einzubeziehen. Typische Merkmale rechtsextremer Positionen sind zudem das Verschweigen, Verharmlosen oder Leugnen der Menschheitsverbrechen, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft verübt worden sind, oder die Betonung angeblicher positiver nationalsozialistischer Leistungen. Rechtsextreme Positionen setzen kein klar umrissenes ideologisches Gebilde voraus; sie sind nicht nur dann anzunehmen, wenn sie der nationalsozialistischen Ideologie entsprechen. Das bedeutet, dass sich rechtsextreme Positionen in ihrer primären Zielrichtung jeweils auch gegen unterschiedliche Minderheiten richten können. So gehört es etwa bei politischen Akteuren mit rassistischen und rechtsextremen Positionen gegenwärtig nicht selten zum Repertoire, sich rhetorisch vom Antisemitismus abzugrenzen. Wie unglaubwürdig dies oft ist, zeigt sich, wenn dieselben Akteure die nationalsozialistischen Verbrechen und damit auch den Genozid an Jüdinnen und Juden relativieren. Lehrende in der schulischen und außerschulischen Bildungsarbeit haben eine zentrale Rolle bei der Vermittlung von Menschenrechten – einschließlich des Schutzes vor Diskriminierung. Sie stehen dabei vor erheblichen Herausforderungen, auch da rassistische und rechtsextreme Positionen im öffentlichen und politischen Raum deutlich zugenommen haben. Zudem werden schulische und außerschulische Akteure von der AfD wegen behaupteten Verletzungen des Neutralitätsgebotes unter Druck gesetzt.

Politische Bildung als Menschenrechtsbildung

Bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) wurde 1948 in der Präambel und im Artikel 26 darauf hingewiesen, dass die staatliche Bildung darauf ausgerichtet sein muss, das Bewusstsein für und das Verständnis von Menschenrechte(n) zu fördern. In den von Deutschland ratifizierten menschenrechtlichen Verträgen sind für den Bereich der Bildung inhaltliche Vorgaben und Bildungsziele verbindlich festgelegt. Die daraus resultierenden Verpflichtungen sind innerstaatlich geltendes Recht (Art. 59 Abs. 2 GG), an das Behörden und Gerichte gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG) und das als Bundesrecht dem Landesrecht vorgeht (Art. 31 GG). Gemäß Art. 7 der UN-Konvention gegen rassistische Diskrimierung (ICERD) hat der Staat für Aufklärungsarbeit und Menschenrechtsbildung zu sorgen, um Vorurteilen und Rassismus entgegenzutreten und beides zu überwinden. Weitere menschenrechtliche Bildungsziele finden sich beispielsweise in der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 29 Abs. 1), der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 8 und Art. 24 Abs. 1) oder der UN-Frauenrechtskonvention (Art. 10c). Auch in den Schulgesetzen ist die Vermittlung von Grund- und Menschenrechten und der ihnen zugrunde liegenden Werte verankert. Die Kultusministerkonferenz unterstrich dementsprechend im Oktober 2018 die Bedeutung von Menschenrechtsbildung und brachte die Notwendigkeit zum Ausdruck, diese nachhaltig in den Unterricht und in außerunterrichtliche Angebote aufzunehmen.

Menschenrechtsbildung umfasst unterschiedliche Ebenen: Hierzu zählt die Vermittlung von Wissen, etwa über Menschenrechtskonventionen, deren Entstehungsprozesse, die den Menschenrechten zugrunde liegenden Werte oder heutige Erscheinungsformen von Rassismus. Zugleich impliziert Menschenrechtsbildung, dass Menschenrechte einen Maßstab für die Aufbereitung der Inhalte und die konkrete Gestaltung von Bildungsangeboten bieten. Bildung sollte so gestaltet sein, dass die Menschenrechte aller Beteiligten geachtet werden und die Lernumgebung möglichst inklusiv, partizipativ und diskriminierungsbewusst ist. Wird also Rassismus als Bildungsinhalt thematisiert, sollte die didaktische Aufbereitung im Wissen um eine mögliche Reproduktion von Stereotypen erfolgen und vor dem Hintergrund von Diskriminierungsverhältnissen kritisch reflektiert werden. In jeder Lerngruppe befinden sich Personen, die persönlich oder über ihnen nahestehende Personen von unterschiedlichen Diskriminierungsdimensionen betroffen sind – unabhängig davon, ob dies bekannt oder sichtbar ist. Es ist daher hilfreich, wenn sich auch Lehrende als kontinuierlich Lernende begreifen und sich der eigenen Vorbildfunktion und Verantwortung bewusst sind, beispielsweise in Bezug auf Sprachgebrauch. Politische Bildung soll selbstverständlich den Austausch von (kontroversen) Meinungen und Argumenten fördern.

Werden allerdings rassistische Positionen reproduziert oder erfolgen anderweitig Äußerungen diskriminierender Art, müssen Lehrende ihrer Verantwortung nachkommen, angemessen und betroffenenorientiert einzuschreiten. Schlussendlich zielt Menschenrechtsbildung nicht nur darauf ab, eine an den Menschenrechten orientierte Haltung zu fördern, sondern auch zum Einsatz für die eigenen oder die Menschenrechte anderer zu befähigen. Dies beinhaltet, dass Lernende in die Lage versetzt werden sollen, politische und gesellschaftliche Prozesse zu analysieren, die für die Verwirklichung der Menschenrechte von besonderer Bedeutung sind.

Im Bereich der politischen Bildung kommt dabei dem Beutelsbacher Konsens von 1976 als rechtlich unverbindlichem, aber wichtigem Bezugspunkt eine bedeutende Rolle zu. Er ist vor dem rechtsverbindlichen Rahmen der Menschenrechte zu interpretieren: Die von Hans-Georg Wehling, Politikwissenschaftler und Tagungsteilnehmer in Beutelsbach, festgehaltenen didaktischen Leitgedanken machen deutlich, dass politische Bildung die Lernenden dazu befähigen soll, zu einem eigenen Urteil zu kommen. Das Ziel des Überwältigungsverbots, Indoktrination zu verhindern, entspricht dem menschenrechtlichen Kerngedanken der Autonomie und findet sich zum Beispiel im Menschenrecht auf Meinungsfreiheit. Dieses umfasst die Rechte auf Bildung der eigenen Meinung, Zugang zu frei verfügbaren Informationen und Meinungsäußerung. In engem Zusammenhang hiermit ist das Kontroversitätsgebot zu sehen: "Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen." Vor dem Hintergrund der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und menschenrechtlicher Verpflichtungen ist daraus allerdings nicht abzuleiten, rassistische oder andere menschenverachtende Überzeugungen als gleichberechtigte, legitime politische Positionen zu verhandeln. Vielmehr sind sie als menschenverachtend zu kennzeichnen und die den Menschenrechten zugrunde liegenden Werte zu verteidigen. Bildung und insbesondere politische Bildung ist also nicht wertneutral. Im Zusammenhang mit dem Kontroversitätsgebot gilt es zudem zu reflektieren, dass Wissenschaft und Politik keine inklusiven Sphären sind: Angehörige marginalisierter und diskriminierter Gruppen und ihre Perspektiven sind typischerweise kaum repräsentiert. Bei dem dritten didaktischen Leitgedanken, der Lernendenorientierung, geht es darum, Analysefähigkeiten zu stärken, etwa in Bezug auf eine politische Situation und die eigene Interessenlage. Hier ist neben dem menschenrechtlichen Autonomiegedanken die Handlungsorientierung wiederzufinden, die wesentlicher Bestandteil von Menschenrechtsbildung ist.

Schulische Bildung

Zentraler Bestandteil von politischer Bildung ist sowohl die Analyse aktueller gesellschaftlicher und politischer Diskurse als auch die Auseinandersetzung mit den Positionen politischer Parteien, etwa im Vorfeld von Wahlen. Hierbei ist das Neutralitätsgebot des Staates und das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 GG zu beachten. Dieses ist fundamentaler Bestandteil einer pluralen Demokratie. So würde es freier Meinungsbildung und offenem Meinungsaustausch zuwiderlaufen, wenn Lehrer_innen etwa in ihrem Unterricht zur Wahl einer bestimmten politischen Partei aufriefen. Beamtete Lehrer_innen und angestellte Lehrer_innen im öffentlichen Dienst haben ihre Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Der Staat hat daher auch im Rahmen seines Bildungsauftrags dafür Sorge zu tragen, dass Lehrer_innen das Recht auf Chancengleichheit beachten.

Informationen über Parteien sind in der Bildungsarbeit zulässig. Dazu gehören die Wiedergabe von Grundsatzpapieren wie Partei- oder Wahlprogrammen, Positionen von Führungspersonen und Mandatsträger_innen ebenso wie Informationen über Strategien und Aktivitäten der Parteien oder ihre (lokalen bis globalen) Verbindungen zu anderen Organisationen, Parteien oder Netzwerken. Auch ist zu berücksichtigen, dass alle Lehrkräfte gemäß den menschenrechtlichen Verträgen, dem Beamtenrecht und dem Schulrecht dazu verpflichtet sind, sich für die Menschenrechte und die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzusetzen. Lehrer_innen haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für die Grund- und Menschenrechte und die ihnen zugrunde liegenden Prinzipien einzutreten. Von zentraler Bedeutung ist, dass Parteien im Unterricht sachlich thematisiert werden. Der aus den Menschenrechten abzuleitende und rechtsverbindliche Bildungsauftrag würde aber leerlaufen, wenn das Gebot der Chancengleichheit der Parteien so interpretiert würde, dass rassistische und rechtsextreme Positionierungen von Parteien nicht als solche thematisiert werden könnten.

Dies ist auch nicht davon abhängig, wie bedeutsam eine Partei im politischen Wettstreit ist. Gerade wenn Parteien mit rassistischen und rechtsextremen Positionen Zulauf erfahren und damit an Bedeutung gewinnen, sollten sie im Schulunterricht entsprechend thematisiert werden. Lehrpersonen haben in diesem Fall nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, solche Positionen entsprechend einzuordnen und ihnen zu widersprechen. Eine Kontroverse im Unterricht darf daher niemals so enden, dass sie die Menschenwürde und den damit einhergehenden Grundsatz der Gleichheit der Menschen infrage stellt. Denn es handelt sich hierbei um nicht verhandelbare Grundsätze des Grundgesetzes, die jedem Parteienstreit entzogen sind.

Außerschulische Bildung

Die Verpflichtung des Staates zur Grund- und Menschenrechtsbildung erstreckt sich nicht allein auf den Bereich der Schule. Dies lässt sich beispielsweise Art. 7 der UN-Konvention gegen rassistische Diskriminierung entnehmen, wonach die Verpflichtung des Staates zur Menschenrechtsbildung insbesondere (aber nicht ausschließlich) auch die Bereiche der Bildung, Kultur und Information umfasst. Politische Bildung und Menschenrechtsbildung sind daher auch in der außerschulischen Bildung untrennbar miteinander verbunden. Wie für den Bereich der schulischen Bildung stellt sich auch in der außerschulischen Bildungsarbeit die Frage, welche Bedeutung dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit zukommt. So gibt es zahlreiche zivilgesellschaftliche Akteure, die Aufklärungs- und Bildungsarbeit zu den Themenfeldern Rassismus und Rechtsextremismus leisten und dabei staatlich gefördert werden. Vor allem bei solchen Projekten geht es um die Frage, inwiefern der Staat einerseits darauf zu achten hat, dass die privaten Akteure die verfassungsrechtlich garantierten Rechte von Parteien und Dritten beachten, ohne andererseits ihre Rechte und Handlungsspielräume bei der Wahrnehmung ihrer Arbeit unzulässig einzuschränken.

Dazu ist zunächst hervorzuheben, dass die Exekutive in Bund, Ländern und Kommunen Menschenrechtsbildung in die Hände Privater legen kann, um so ihren Verpflichtungen gerecht zu werden. Dies bedeutet indes nicht, dass der Staat private Akteure ohne jegliche Kontrolle und Bedingungen fördern darf. So wäre es etwa unzulässig, Initiativen zu fördern, die Positionen vertreten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen. Bei einer Förderung durch eine Kommune oder ein Land bleiben einschlägige Grundrechte der Geförderten erhalten, beispielsweise die Meinungsfreiheit. Ihre Äußerungen werden durch die staatliche Förderung nicht zu staatlichen Maßnahmen. Die Kontrolle des Staates kann daher auch nur eine Rechtskontrolle sein. Würde eine weitergehende Inhaltskontrolle vorgenommen, würde in die Grundrechte der privaten Initiativen eingegriffen. Als Zuwendungsgeber hat der Staat aber darauf zu achten, dass das Recht der Parteien auf Chancengleichheit Beachtung findet. Verfassungsrechtliche Schranken können sich auch aus Grundrechten Dritter ergeben: Wenn beispielsweise herabsetzende Äußerungen oder Eingriffe in die Privatsphäre von Politiker_innen erfolgen, können Grenzen überschritten werden.

Darüber hinaus steht in der Debatte zum Recht der Parteien auf Chancengleichheit die Frage im Raum, ob sich staatlich geförderte private Akteure in Wahlkampfzeiten kritisch zu Parteien äußern dürfen. Dass private Akteure im Feld der politischen Bildung Positionen einzelner Parteien sachlich begründet als rassistisch oder rechtsextrem einordnen, ist dabei auch während Wahlkämpfen als grundsätzlich zulässig zu erachten. Es ist kein sachgerechter Grund erkennbar, warum diese Aufgabe politischer Bildung zeitlich ausgesetzt oder eingeschränkt sein sollte. In einer Parteiendemokratie ist es eine notwendige Grundvoraussetzung, dass sich die Wahlberechtigten sachlich über die Positionen von Parteien informieren können. So wie es in der schulischen Bildung selbstverständlich ist, dass Parteien unmittelbar vor Wahlen im Rahmen politischer Bildung sachlich thematisiert werden können, muss dies auch für den Bereich der außerschulischen Bildung gelten. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien schützt diese nicht vor Auseinandersetzung mit ihren inhaltlichen Positionen. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, dass sachorientierte Aufklärung und Bildungsarbeit zum Thema Rassismus und Rechtextremismus im Mittelpunkt stehen.

Thematisierung der AfD

Eine Auseinandersetzung mit rassistischen oder rechtsextremen Positionen von Parteien ist in der Schule oder außerschulischen Bildung zu vielen Gelegenheiten denkbar, etwa wenn sämtliche Parteien und ihre unterschiedlichen inhaltlichen Ausrichtungen thematisiert werden. Dabei existiert ein kategorialer Unterschied zwischen der AfD und anderen in den Parlamenten vertretenen Parteien in Bezug auf rassistische und rechtsextreme Positionen: In der AfD sind rassistische Positionierungen Bestandteil ihres Programms, ihrer Strategie sowie von Positionierungen durch Führungspersonen und Mandatsträger_innen bis hin zu offen ausgesprochenen Drohungen, in denen einer gewaltsamen Machtergreifung zur Erreichung politischer Ziele das Wort geredet wird. In der AfD sind eindeutig rechtsextreme Positionen weit verbreitet. Diese Dimensionen gilt es im Rahmen politischer Bildung aufzuzeigen. Das Phänomen des Rassismus in Deutschland in Bezug auf Parteien kann aber nicht allein auf Akteure wie die NPD oder AfD reduziert werden, sondern findet sich auch in Positionen von Mitgliedern anderer Parteien. Ein prominentes und zugleich besonders deutliches Beispiel bilden rassistische Aussagen des SPD-Mitglieds und ehemaligen Berliner Finanzsenators Thilo Sarrazin, aktuell mit einem dritten Parteiausschlussverfahren konfrontiert, dessen 2010 herausgegebenes Buch "Deutschland schafft sich ab" zum Bestseller wurde. In der politischen Bildung können also Aussagen von Politiker_innen sämtlicher Parteien oder etwa herausragender Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aufgegriffen werden. Die AfD ist im Themenfeld Rassismus und Rechtsextremismus allerdings zwingend zu thematisieren.

Schluss

In der Menschenrechtsbildung geht es stets auch darum, gegenwärtige Erscheinungsformen von Rassismus und Rechtsextremismus und die damit verbundenen Auswirkungen und Gefahren für Betroffene und die gesamte Gesellschaft aufzuzeigen. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des Auftrags schulischer und außerschulischer Bildung. Weder das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, Regelungen des Beamten- oder des Schulrechts noch die didaktischen Leitprinzipien des Beutelsbacher Konsenses stehen einer kritischen Thematisierung rassistischer und rechtsextremer Positionen von Parteien entgegen. Gerade die deutsche Geschichte hat gezeigt, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung eines Staates zerstört werden kann, wenn rassistische und rechtsextremistische Grundhaltungen nicht rechtzeitig auf energischen Widerstand stoßen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Der Beitrag basiert teilweise auf folgenden Publikationen: Hendrik Cremer, Das Neutralitätsgebot in der Bildung. Neutral gegenüber rassistischen und rechtsextremen Positionen von Parteien?, Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin 2019; Mareike Niendorf/Sandra Reitz, Schweigen ist nicht neutral. Menschenrechtliche Anforderungen an Neutralität und Kontroversität in der Schule, Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin 2019.

  2. Vgl. Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 über nationale Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung, 2017, S. 5.

  3. Vgl. Ozan Zakariya Keskinkilic, Was ist antimuslimischer Rassismus?, 17.12.2019, Externer Link: http://www.bpb.de/302514. Für Modellprojekte gegen antimuslimischen Rassismus vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ), Projekte zur Prävention von Rassismus und rassistischer Diskriminierung im Bundesprogramm "Demokratie leben!", November 2018.

  4. Vgl. Maisha-Maureen Auma, Rassismus, 30.11.2017, Externer Link: http://www.bpb.de/223738.

  5. Vgl. dazu z.B. Bundeszentrale für politische Bildung. Rechtsextremismus. Glossar. Ethnopluralismus, 3.2.2014, Interner Link: Glossar.

  6. Vgl. Eckhard Jesse, Rechtsextremismus in Deutschland: Definition, Gewalt, Parteien, Einstellungen, in: Neue Kriminalpolitik 1/2017, S. 15–35, hier S. 17; Armin Pfahl-Traughber, Die AfD und der Rechtsextremismus. Eine Analyse aus politikwissenschaftlicher Perspektive, Wiesbaden 2019, S. 4.

  7. Vgl. z.B. ebd., S. 3f.; Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Lexikon. Rechtsextremismus, o.D., Externer Link: http://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv2=9391124.

  8. Vgl. Eckhard Jesse/Tom Mannewitz, Konzeptionelle Überlegungen, in: dies. (Hrsg.), Extremismusforschung. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Bonn 2018, S. 11–22, hier S. 14f.; Pfahl-Traughber (Anm. 6).

  9. Vgl. genauer Cremer (Anm. 1), S. 10f.

  10. Vgl. Joachim Wieland, Was man sagen darf: Mythos Neutralität in Schule und Unterricht, Hintergrundpapier der Friedrich-Ebert-Stiftung zu "Politische Bildung in der Schule", April 2019, S. 2, Externer Link: http://library.fes.de/pdf-files/studienfoerderung/15341.pdf.

  11. Vgl. Kultusministerkonferenz (KMK), Menschenrechtsbildung in der Schule, Beschluss der KMK vom 4.12.1980 i.d.F. vom 11.10.2018, S. 5f., Externer Link: http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1980/1980_12_04-Menschenrechtserziehung.pdf; dies., Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung in der Schule, Beschluss der KMK vom 6.3.2009 i.d.F. vom 11.10.2018, S. 3., Externer Link: http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/PresseUndAktuelles/2018/Beschluss_Demokratieerziehung.pdf.

  12. Vgl. KMK, Menschenrechtsbildung in der Schule (Anm. 11), S. 3; UN-Erklärung über Menschenrechtsbildung und -training (UN-MRBT), UN Doc. A/RES/66/137, Dezember 2011, Art. 2 Abs. 2.

  13. Vgl. KMK, Menschenrechtsbildung in der Schule (Anm. 11), S. 6.

  14. Vgl. Mareike Niendorf, Konzeption und Durchführung von Angeboten diskriminierungsbewusster Menschenrechtsbildung, in: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.), Maßstab Menschenrechte. Bildungspraxis zu den Themen Flucht, Asyl und rassistische Diskriminierung, Berlin 2019, S. 60–71; Beatrice Cobbinah, Methodische Aufbereitung von diskriminierungsbewussten Bildungsangeboten, in: ebd., S. 72–77; Aylin Kortel, Methodenreflexion: "Ein Schritt nach vorne", in: ebd., S. 78–81.

  15. Vgl. KMK, Menschenrechtsbildung in der Schule (Anm. 11), S. 3; UN-MRBT (Anm. 12), Art. 2 Abs. 2b.

  16. Vgl. Niendorf/Reitz (Anm. 1).

  17. Vgl. KMK, Menschenrechtsbildung in der Schule (Anm. 11), S. 3; UN-MRBT (Anm. 12), Art. 2 Abs. 2c.

  18. Hans-Georg Wehling, Konsens à la Beutelsbach, in: Siegfried Schiele/Herbert Schneider (Hrsg.), Das Konsensproblem in der politischen Bildung, Stuttgart 1977, S. 173–184, hier S. 179f.

  19. Vgl. KMK, Demokratie als Ziel (Anm. 11), S. 3; KMK, Menschenrechtsbildung in der Schule, S. 6; Wieland (Anm. 10), S. 1f.

  20. Vgl. Manon Westphal, Kritik und Konfliktkompetenz. Eine demokratietheoretische Perspektive auf das Kontroversitätsgebot, in: APuZ 13–14/2018, S. 12–17, hier S. 13ff.

  21. Vgl. Wehling (Anm. 18), S. 179f.

  22. Vgl. Niendorf/Reitz (Anm. 1).

  23. Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), 148, 27.2.2018, Rn. 39ff.

  24. Vgl. Cremer (Anm. 1), S. 20; Wieland (Anm. 10), S. 1f.

  25. Vgl. Friedhelm Hufen, Politische Jugendbildung und Neutralitätsgebot, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 2/2018, S. 216–221, hier S. 218.

  26. Vgl. ebd., S. 218f.

  27. Vgl. Wieland (Anm. 10), S. 1f.

  28. Zum Sachlichkeitsgebot und zu Beispielen aus der Rechtsprechung vgl. Duygu Dişçi, Der Grundsatz politischer Neutralität. Grenzen der Äußerungsbefugnis politischer Amtsträger, Berlin 2019, S. 78ff. Vgl. auch BVerfG 148, 27.2.2018, Rn. 38ff.; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, 10 C 6/16, 13.9.2017, Rn. 29.

  29. Vgl. Bernd Overwien, Politische Bildung ist nicht neutral, in: Shrinking Spaces. Demokratie gegen Menschenfeindlichkeit 1/2019, S. 26–38, hier S. 30; Gudrun Heinrich, Politische Bildung gegen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus. Welche Bedeutung hat der Beutelsbacher Konsens?, in: Benedikt Widmaier/Peter Zorn (Hrsg.), Brauchen wir den Beutelsbacher Konsens? Eine Debatte der politischen Bildung, Bonn 2016, S. 179–186, hier S. 180.

  30. Vgl. Cremer (Anm. 1), S. 21f.

  31. Vgl. Andreas Brunhold, Wie tragfähig ist der Beutelsbacher Konsens heute?, in: Siegfried Frech/Dagmar Richter (Hrsg.), Der Beutelsbacher Konsens. Bedeutung, Wirkung, Kontroversen, Schwalbach/Ts. 2017, S. 87–103, hier S. 90; Gesellschaft für Politikdidaktik und politische Jugend- und Erwachsenenbildung (GPJE)/Deutsche Vereinigung für Politische Bildung (DVPB)/Sektion Politikwissenschaft und Politische Bildung der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW), Gemeinsame Stellungnahme von GPJE, DVPB und DVPW-Sektion zur AfD Meldeplattform "Neutrale Schulen", 29.10.2018.

  32. Vgl. z.B. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH Berlin), 80/18, 20.2.2019.

  33. Vgl. Overwien (Anm. 29), S. 32.

  34. Vgl. Hufen (Anm. 25), S. 216ff.

  35. Vgl. Friedhelm Hufen, Das Neutralitätsgebot. Ein rechtlicher Maulkorb für die politische Bildung?, Vortrag, 53. Plenum des Aktionsbündnisses gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit in Brandenburg, Potsdam 6.4.2019, Externer Link: http://www.aktionsbuendnis-brandenburg.de/das-neutralitaetsgebot-ein-rechtlicher-maulkorb-fuer-die-politische-bildung.

  36. Vgl. z.B. Johann Iwers, Rechtlicher Rahmen der Förderung von Initiativen gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit, Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtags Brandenburg, 12.2.2018, S. 61f.

  37. Vgl. Tom Thieme, Dialog oder Ausgrenzung – Ist die AfD eine rechtsextreme Partei?, 30.1.2019, Externer Link: http://www.bpb.de/284482; Tom Mannewitz et al., Einleitung, in: Was ist politischer Extremismus? Grundlagen, Erscheinungsformen, Interventionsansätze, Frankfurt/M. 2018, S. 5–14, hier S. 6.

  38. Vgl. VerfGH Berlin (Anm. 32).

  39. Vgl. Iwers (Anm. 36), S. 46; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Neutralitätspflichten für Zuwendungsempfänger, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 117/18, Berlin 2018, S. 4.

  40. Vgl. ausführlich Cremer (Anm. 1), S. 26ff.

  41. Vgl. z.B. Bundesamt für Verfassungsschutz, Fachinformation: Einstufung des "Flügels" als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung, 12.3.2020, Externer Link: http://www.verfassungsschutz.de/de/aktuelles/zur-sache/zs-2020-002-fachinformation-einstufung-des-fluegel-als-erwiesen-extremistische-bestrebung; dass., Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der "Alternative für Deutschland" (AfD) und ihren Teilorganisationen, Stand 15.1.2019, veröffentlicht auf netzpolitik.org, 28.1.2019, Externer Link: https://netzpolitik.org/2019/wir-veroeffentlichen-das-verfassungsschutz-gutachten-zur-afd.

  42. Vgl. SPD darf Sarrazin ausschließen, 23.1.2020, Externer Link: http://www.tagesschau.de/inland/sarrazin-spd-parteiausschluss-103.html.

  43. Vgl. Hendrik Cremer, Rassismus? Die Entscheidung des UN-Ausschusses gegen rassistische Diskriminierung (CERD) im "Fall Sarrazin", in: Karim Fereidooni/El Meral (Hrsg.), Rassismuskritik und Widerstandsformen, Wiesbaden 2017, S. 415–427, hier S. 415ff.

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ist promovierter Jurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut für Menschenrechte. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten zählen unter anderem das Recht auf Asyl, Rechte in der Migration und das Recht auf Schutz vor Rassismus. E-Mail Link: cremer@institut-fuer-menschenrechte.de

ist Sozialpädagogin und Absolventin des Masterstudiengangs Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession. Sie arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen Institut für Menschenrechte insbesondere zu Menschenrechtsbildung und dem Recht auf Bildung. E-Mail Link: niendorf@institut-fuer-menschenrechte.de