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9.9.2013
Glossar
Ausbildungsfreibetrag
Hat ein Steuerpflichtiger ein oder mehrere Kinder in Ausbildung (Schule, Studium, Beruf), dann kann seit 2002 ein Freibetrag nur noch in Anspruch genommen werden, wenn das Kind volljährig und auswärts untergebracht ist. Der Freibetrag ist auf 924 Euro jährlich begrenzt. Die Höhe der Ausbildungskosten braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden. Ausbildungskosten können auch im Rahmen des Betreuungsfreibetrags geltend gemacht werden.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
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