Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Rechtliche Stellung von gleichgeschlechtlichen Eltern | bpb.de

Rechtliche Stellung von gleichgeschlechtlichen Eltern

/ 4 Minuten zu lesen

Seit dem 1. Januar 2005 können Homosexuelle in Deutschland das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren. Eine gemeinsame Adoption ist nach wie vor nicht möglich.

Rechtliche Stellung von gleichgeschlechtlichen Eltern in Europa, Mai 2010. Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Fakten

In Europa ist Homosexualität in allen Staaten legal. In vielen Staaten bedeutet die Legalität aber nicht, dass homosexuelle und heterosexuelle Paare rechtlich gleichgestellt sind. Große Unterschiede bestehen vor allem dann, wenn es um die Gründung von Familien geht, da viele Menschen glauben, es sei für Kinder nachteilig, in sogenannten Regenbogenfamilien statt bei heterosexuellen Eltern aufzuwachsen.

Dieser Einschätzung stehen die Ergebnisse einer vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Untersuchung von Regenbogenfamilien in Deutschland entgegen, nach denen das Kindeswohl bei Regenbogenfamilien genauso gewahrt ist wie bei anderen Familienformen. Nach den Ergebnissen der Untersuchung sind "Regenbogeneltern" genauso gute Eltern wie andere an ihren Kindern interessierte Eltern. Die Persönlichkeitsentwicklung sowie die schulische und berufliche Entwicklung der betroffenen Kinder verlaufen ebenfalls positiv. Maßgeblicher Einflussfaktor ist laut der Untersuchung nicht das Geschlecht der Eltern, sondern bei allen Familienformen die Beziehungsqualität in der Familie bzw. eine gute Eltern-Kind-Beziehung. Für die Studie wurde die Situation von 693 Kindern, die im Jahr 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aufwuchsen, durch Befragung der Eltern analysiert. 95 Kinder wurden zusätzlich persönlich befragt. Da in Deutschland im selben Jahr schätzungsweise nur rund 2.200 Kinder in einer Lebenspartnerschaft aufwuchsen, sind die Ergebnisse der Studie durch eine gute Repräsentation der Zielgruppe abgesichert.

Bislang ist es gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland nicht erlaubt, gemeinsam ein Kind zu adoptieren. Allerdings baute die rot-grüne Regierungskoalition mit der Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) die rechtliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartner aus. Seit dem 1. Januar 2005 können Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren. Damit wurde die sogenannte Stiefkindadoption ermöglicht.

Auch weltweit ist die gemeinsame Adoption die Ausnahme: Die International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) stellt in ihrem im Mai 2010 veröffentlichten Bericht 'State-sponsored Homophobia' fest, dass gleichgeschlechtliche Paare weltweit lediglich in zehn Staaten gemeinsam ein Kind adoptieren können: Andorra, Belgien, Großbritannien, Island, Israel, Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien und Südafrika. Laut ILGA ist Dänemark am 1. Juli 2010 als elfter Staat hinzugekommen. In Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko und den USA existiert ebenfalls die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare ein Kind gemeinsam zu adoptieren, allerdings gelten die gesetzlichen Regelungen nicht landesweit.

Datenquelle

The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA): Legal situation for lesbian, gay and bisexual people in Europe, May 2010, State-sponsored Homophobia, May 2010

Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen

Seit 2001 gibt es in Deutschland auch für gleichgeschlechtlich orientierte Paare eine Möglichkeit, ihre Beziehung zu formalisieren: die sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft (LP), die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt ist (LPartG). Die rechtlichen Regelungen stecken auch den Rahmen für die Ausgestaltung von Elternschaft ab:

"Für gleichgeschlechtliche Paare ist es weniger einfach einen Kinderwunsch zu verwirklichen [...]. Für Frauen ist eine künstliche Befruchtung denkbar: Reproduktionsmedizinische Eingriffe sind in Deutschland rechtlich zulässig, doch aufgrund der Vorgaben der Bundesärztekammer nur für Ehefrauen verfügbar. Gelingt es lesbischen Frauen schwanger zu werden, so stehen verschiedene Fragen an: Theoretisch kann die Lebenspartnerin das Kind im Rahmen der Stiefkindadoption annehmen und auf diese Weise auch rechtlich gesehen ein vollwertiger zweiter Elternteil werden. Dafür ist jedoch die Zustimmung des biologischen Elternteils – also des Vaters – erforderlich. Wird der Vater jedoch "amtlich" gemacht, besteht das Risiko, dass er seine Elternrechte behalten möchte und in die Stiefkindadoption nicht einwilligt oder aber die zuständigen Behörden widersprechen. Geht die Frau den "sicheren" Weg und wählt einen anonymen Samenspender oder verschweigt die Identität des Vaters, nimmt sie dem Kind die Möglichkeit, seine Herkunft kennenzulernen und verstößt somit gegen dessen Recht auf Kenntnis seiner Abstammung [...].

Für Männerpaare ist es weitaus schwieriger ein eigenes Kind zu bekommen, zumal die Vermittlung einer Ersatzmutter in Deutschland nicht zulässig ist. Eine Möglichkeit ein leibliches Kind zu bekommen, besteht in Form der queerfamily, in der sie sich mit (lesbischen) Frauen bzw. Paaren zusammenfinden. Allerdings stellt sich auch hier die Frage der rechtlichen Stellung der Eltern. Stiefkindadoptionen sind grundsätzlich nicht nur für Kinder möglich, die innerhalb der LP geboren wurden, sondern auch für "mitgebrachte" Kinder. Aufgrund des Einwilligungserfordernisses und der Beziehungen zum anderen Elternteil sind diese Fälle aber sehr selten. Für Paare, die gerne Kinder hätten, aber selbst keine bekommen können, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit der Adoption [....]. Anders als Ehepaare können gleichgeschlechtliche Paare nicht gemeinsam adoptieren. Weil nur ein Partner Elternrechte übernimmt, ist das Kind weniger gut abgesichert, was zu einem Argument gegen eine Vermittlung an gleichgeschlechtliche Paare geraten kann. Für die Beziehung zwischen sozialem (das heißt nicht-leiblichem) Elternteil und dem Kind gibt es die Regelung des "kleinen Sorgerechts": Der soziale Elternteil in LP kann dieses im Einvernehmen mit dem leiblichen Elternteil ausüben, jedoch nur dann, wenn dieser allein sorgeberechtigt ist." (Externer Link: Quelle: Marina Rupp: Regenbogenfamilien, Aus Politik und Zeitgeschichte 41/2009)

Rechtliche Stellung von gleichgeschlechtlichen Eltern

Nach Staaten, Mai 2010

gemeinsame Adoption Adoption durch
den Lebenspartner/
die Lebenspartnerin
künstliche Befruchtung legal Albanien Andorra X X Armenien Aserbaidschan Belarus Belgien X X X Bosnien und Herzegowina Bulgarien Dänemark X X Deutschland X Estland Finnland X X Frankreich Georgien Griechenland Großbritannien X X X Irland Island X X X Italien Kosovo Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta ehem. jugoslaw. Rep. Mazedonien Republik Moldau Monaco Montenegro Niederlande X X X Norwegen X X X Österreich Polen Portugal Rumänien Russland San Marino Schweden X X X Schweiz Serbien Slowakei Slowenien Spanien X X X Tschechische Rep. Türkei Ukraine Ungarn Vatikanstadt Zypern

Quelle: The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA): Legal situation for lesbian, gay and bisexual people in Europe, May 2010