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Welche verschiedenen Schutzformen können im Asylverfahren erteilt werden?

Julia Kraft

/ 5 Minuten zu lesen

Ein Mann aus Syrien zeigt in der Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in Hohenmölsen (Sachsen-Anhalt) seine Aufenthaltsgestattung. (© picture-alliance/dpa)

Schutzsuchende, die in Deutschland Asyl suchen, haben unterschiedliche Gründe, aus denen sie ihr Herkunftsland verlassen haben. Das deutsche Asylrecht erkennt jedoch nicht jede Motivation, in die Bundesrepublik einzureisen, als asylrelevant an.

Rein wirtschaftliche Erwägungen sind beispielsweise nach dem geltenden Recht kein Asylgrund, ebenso wenig wie die Hoffnung auf bessere Bildungschancen oder ein selbstbestimmtes Leben. Solche Ambitionen können in gewissem Umfang durch andere aufenthaltsrechtliche Regelungen umgesetzt werden. So können zum Beispiel Hochqualifizierte und Fachkräfte, die über Qualifikationen verfügen, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesucht werden, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erhalten. Auch für Ausländer und Ausländerinnen, die an einer deutschen Hochschule Interner Link: studieren wollen, gibt es entsprechende Zuzugsmöglichkeiten. Im Asylverfahren wird hingegen ausschließlich geprüft, ob einem Antragsteller gravierende Gefahren drohen würden, wenn er in sein Herkunftsland zurückkehren müsste. Dafür gibt es verschiedene Formen von Schutz: die Anerkennung als Asylberechtigte oder als Flüchtling, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote. Die Schutzformen haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Rechte zur Folge. Allen gemeinsam ist, dass anerkannten Schutzberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sie arbeiten dürfen und Zugang zu den allgemeinen sozialen Sicherungssystemen haben.

Asylanerkennung

Das Grundrecht auf Asyl ist in Art. 16a des Grundgesetzes geregelt. Es steht politisch Verfolgten zu, die durch staatliche oder staatsähnliche Akteure verfolgt werden. Staatsähnliche Akteure können zum Beispiel die Parteien in einem Bürgerkrieg sein. Das Asylgrundrecht ist im Jahr 1993 stark Interner Link: eingeschränkt worden. Seitdem kann sich nicht mehr auf Art. 16a Grundgesetz berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Als sichere Drittstaaten zählen unter anderem alle EU-Mitgliedstaaten. Da es nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten für politisch Verfolgte gibt, legal – beispielsweise mit einem Arbeitsvisum – nach Deutschland einzureisen, gelangt die Mehrzahl illegal, d.h. ohne gültige Einreiseerlaubnis, über gefährliche Landwegrouten in die Bundesrepublik. Diese Personen sind wegen der Durchreise durch sichere Drittstaaten von vornherein vom Asylgrundrecht ausgeschlossen. Im Prinzip haben also nur Menschen, die über den See- oder Luftweg nach Deutschland kommen, die Möglichkeit, die in Art. 16a Grundgesetz verankerte Asylberechtigung zu erhalten. Daher wurden in den letzten zehn Jahren nur zwischen 0,8 Prozent und 1,8 Prozent der Antragsteller als Asylberechtigte anerkannt.

Da alle Asylberechtigten auch als Flüchtlinge anerkannt werden, haben sie dieselben Rechte wie anerkannte Flüchtlinge (siehe unten).

Flüchtlingsanerkennung

Die Anerkennung als Flüchtling beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Vergleich zur Asylberechtigung nach dem Grundgesetz, kennt sie jedoch weniger Einschränkungen. So führt die Einreise durch einen sicheren Drittstaat nach dem derzeit geltenden Recht nicht von vornherein zum Ausschluss vom Flüchtlingsstatus. Außerdem kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Herkunftsstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, wirksamen Schutz zu bieten. Damit wird der Überlegung Rechnung getragen, dass von nichtstaatlichen Akteuren wie Terrorgruppen oder Clans eine ebenso große Bedrohung für das Individuum wie vom Staat ausgehen kann.

Für die Anerkennung als Flüchtling ist Voraussetzung, dass die Verfolgung an einen Verfolgungsgrund anknüpft, der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegt ist, also an die "Rasse", die Religion, die Nationalität, die politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Es muss sich dabei um ein angeborenes Merkmal (z.B. Hautfarbe oder Geschlecht) oder eine charakteristische Eigenschaft (z.B. religiöse Überzeugung oder die sexuelle Orientierung) handeln, die so wesentlich für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten. Man spricht hier auch von unveräußerlichen Merkmalen.

Die Flüchtlingsanerkennung ist ausgeschlossen, wenn es sichere Regionen im Herkunftsland gibt, in denen der Antragsteller internen Schutz finden kann. Es muss allerdings auch vernünftigerweise erwartet werden können, dass die Person dort wohnen und ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Ein Ort, an dem die Person ihr wirtschaftliches Existenzminimum nicht sichern könnte, wird nicht als relevante innerstaatliche Fluchtalternative angesehen.

Wer als Flüchtling anerkannt wird, erhält nicht nur eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die im Anschluss in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) umgewandelt werden kann, sondern auch einen blauen Reiseausweis für Flüchtlinge. Dieser wird von allen Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben, als Ausweisdokument anerkannt. Anerkannte Flüchtlinge können einen Interner Link: Integrationskurs besuchen. Außerdem dürfen sie ihren Wohnort innerhalb Deutschlands frei wählen und können innerhalb des Schengenraums für einen Zeitraum von drei Monaten visumfrei reisen. Familiennachzug ist unter erleichterten Voraussetzungen möglich: Wird die Familienzusammenführung binnen drei Monaten nach Asylanerkennung beantragt, muss der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sein, um Familienangehörige nach Deutschland holen zu dürfen. Außerdem muss der nachziehende Ehegatte keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Subsidiärer Schutz

Subsidiärer Schutz wird gewährt, wenn dem Asylsuchenden in seinem Herkunftsland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Außerdem erhält subsidiären Schutz, wer als Zivilperson im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ernsthaft individuell bedroht ist. Diese Gefahren müssen nicht an bestimmte Merkmale der Person – beispielsweise die ethnische Zugehörigkeit – wie bei anerkannten Flüchtlingen anknüpfen, sondern können sich aus willkürlicher Gewalt, etwa in einem Bürgerkrieg, ergeben.

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die ein Jahr lang gültig ist und im Anschluss verlängert werden kann. Nach fünf Jahren können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie dürfen einen Interner Link: Integrationskurs besuchen, aber in der Regel nur dann innerhalb Deutschlands umziehen, wenn sie ihren Lebensunterhalt (und den ihrer Kinder) eigenständig sichern können. Das in der letzten Februarwoche 2016 vom Bundestag beschlossene sogenannte Asylpaket II sieht vor, dass der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt wird.

Abschiebungsverbote

Fehlt es an einer oder mehreren Voraussetzungen für Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz, kann hilfsweise ein Abschiebungsverbot festgestellt werden, wenn eine Interner Link: Abschiebung trotzdem eine Menschenrechtsverletzung zur Folge hätte oder wenn im Zielstaat für den Asylsuchenden eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das kann zum Beispiel bei einer schweren Erkrankung der Fall sein, die sich im Herkunftsland aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten deutlich verschlechtern würde.

Ein Umzug innerhalb Deutschlands ist für Personen mit Abschiebungsverbot oft nicht zulässig. Auch für den Familiennachzug bestehen besondere Hürden. Zum einen muss der Lebensunterhalt der gesamten Familie in der Regel vollständig gesichert sein. Zum anderen kann ein Visum zur Familienzusammenführung nicht erteilt werden, wenn die Familie in einem Drittstaat gemeinsam leben könnte.

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Dieser Text ist Teil des Kurzdossiers Interner Link: "Flucht und Asyl: Grundlagen".

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Julia Kraft ist als Rechtsanwältin in Berlin mit dem Schwerpunkt Asyl- und Aufenthaltsrecht tätig.