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Sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung als Menschenrecht | Themen | bpb.de

Sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung als Menschenrecht

Karsten Schubert

/ 9 Minuten zu lesen

Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen gegenüber LSBTI-Personen werden heute international thematisiert und angeprangert – ein vergleichsweise neues Phänomen. Dennoch tragen die herrschenden Normen von Zweigeschlechtlichkeit und Heterosexualität weiterhin zur Diskriminierung bei: So sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften in fast allen Staaten schlechter gestellt als heterosexuelle. Transgeschlechtliche Menschen erfahren Gewalt, weil ihr Verhalten und Äußeres nicht geltenden Normen entsprechen.

Auf dem Rainbow Pride March in Kalkutta am 13. Dezember 2015 rufen Aktivisten zu Antidiskriminierungs-Gesetzen für die LSBTI-Gemeinschaft auf. (© picture-alliance/dpa)

Die Menschenrechtslage von Schwulen, Lesben, Bisexuellen und von trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) ist seit langem in vielen Staaten desolat. Homosexuelle Handlungen sind in mindestens 72 Staaten strafbar, in acht Staaten werden Homosexuellen sogar mit dem Tod bestraft. LSBTI sind in allen Staaten Diskriminierungen ausgesetzt – bis hin zu Gewalt. In den vergangenen Jahren nahm die Diskriminierung von LSBTI weltweit sogar zu. In vielen Regionen Russlands ist es seit 2011 strafbar, die Regenbogenflagge bei Demonstrationen zu tragen. Im Jahr 2016 haben einige Bundesstaaten der USA Gesetze eingeführt, die es transgeschlechtlichen Menschen verbieten, auf die für sie richtige Toilette zu gehen. In Deutschland kämpfen besorgte Eltern gegen Antidiskriminierungsarbeit und Sexualaufklärung in Schulen. Diese Entwicklungen stehen im Kontrast zur durchaus positiven Entwicklung des internationalen Menschenrechtsregimes in den vergangenen zehn Jahren.

LSBTI werden oft zusammen genannt, aber hinter der Abkürzung verbergen sich ganz verschiedene Menschen, die ebenso verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Gemeinsam haben sie die Ursache, die oft als "Heteronormativität" bezeichnet wird: die herrschenden Normen von Zweigeschlechtlichkeit und Heterosexualität. Ein 'richtiger Mann" hat einen männlichen Körper, verhält sich männlich und fühlt sich von Frauen angezogen, Frauen jeweils andersherum.

Schwule, Lesben und Bisexuelle werden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert

Lesben, Schwule und Bisexuelle (LSB) sind der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung ausgesetzt. Sexuelle Orientierung bedeutet "die Fähigkeit eines Menschen, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben oder eines anderen Geschlechts oder mehr als einen Geschlechts hingezogen zu fühlen und vertraute und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu führen." Eine besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzung aufgrund von sexueller Orientierung ist die Bestrafung von homosexuellen Akten, die bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts in Westeuropa noch üblich war und heute in vielen Ländern Afrikas immer noch besteht. In Deutschland waren einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Männern beispielsweise bis 1969 strafbar. Doch auch danach ging die Diskriminierung durch §175 StGB – der homosexuelle Akte unter Strafe stellte – weiter in Form eines höheren Schutzalters als bei heterosexuellen Handlungen. Das Schutzalter wurde erst 1994 durch das Streichen von §175 StGB angeglichen. Lesben werden in vielen Ländern unter dem Vorwand vergewaltigt, ihre Homosexualität zu "korrigieren", ohne dass diese Verbrechen bestraft würden. Im Bildungssystem, Gesundheitssystem, in der Arbeitswelt und auf dem Wohnungsmarkt werden LSB häufig diskriminiert; sie sind deshalb in vielen Ländern besonders armutsgefährdet. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind in fast allen Staaten schlechter gestellt als gegengeschlechtliche. Viele Staaten erschweren zusätzlich Menschenrechts- und Bildungsarbeit. Auch in vermeidlich liberalen Ländern leiden LSB an Mobbing in der Schule und am Arbeitsplatz. Wegen dieses feindlichen Klimas ist die Selbstmordrate unter LSB-Jugendlichen beispielsweise in den USA vier Mal so hoch wie unter heterosexuellen Jugendlichen.

Transgeschlechtliche Menschen werden aufgrund ihrer Geschlechtsidentität diskriminiert

Transgeschlechtliche Menschen oder Trans* sind einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, die ihre Geschlechtsidentität betreffen. Es ist wichtig, zwischen sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität zu unterscheiden. Geschlechtsidentität ist "das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht (gender), das mit dem Geschlecht (sex), das die betroffenen Menschen seit ihrer Geburt haben, übereinstimmt oder nicht übereinstimmt. Dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers mit ein, darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen Erscheinungsbildes oder der Funktionen des Körpers durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts (gender), z.B. durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen." Geschlechtsidentität bezieht sich also nicht darauf, wen man begehrt, sondern was für ein Geschlecht man selber hat – und das kann jenseits der beiden Pole männlich und weiblich liegen. Transgeschlechtliche Menschen werden diskriminiert, weil sie nicht in die geltenden Normen von Männlichkeit und Weiblichkeit passen. Oft werden sie Opfer von gewaltvollen Hassverbrechen. Manche Trans* wollen ihren Vornamen und Personenstand, ihren Körper, oder beides ändern. Doch dabei stoßen sie in allen Staaten auf große Probleme. Sie müssen beispielsweise oft entwürdigende psychologische und medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen. Eine Änderung des Personenstands ist in vielen Staaten nur möglich, wenn vorher der Körper an das männliche oder weibliche Ideal angepasst wurde. Teilweise werden transgeschlechtliche Menschen gezwungen, sich im Zuge solcher Eingriffe sterilisieren zu lassen. Zudem werden die Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen oft nicht oder nur unzureichend vom Gesundheitssystem getragen.

Intergeschlechtliche Menschen sind verstümmelnden medizinischen Eingriffen ausgesetzt

Wiederum anders sind die Menschenrechtsverletzungen an intergeschlechtlichen Menschen oder Inter*. Sie werden mit körperlichen Merkmalen geboren, die medizinisch als "geschlechtlich uneindeutig" gelten. Wegen der Norm der Zweigeschlechtlichkeit wird Inter* bei der Geburt entweder das weibliche oder männliche Geschlecht zugewiesen und ihr Körper operativ daran angepasst. Diese medizinisch-kosmetischen Eingriffe sind irreversibel und werden oft vorgenommen, ohne dass sie für das intergeschlechtliche Kind gesundheitlich notwendig sind und obwohl sie gesundheitsschädlich und sensibilitätseinschränkend sein können. Viele Inter* leiden an den Folgen der vorgenommenen kosmetischen Eingriffe. Inter*-Verbände lehnen deshalb alle Eingriffe ab, die nicht aus ernsten gesundheitlichen Gründen erfolgen oder auf der informierten Einwilligung der Patient_innen beruhen. Dafür ist es aber notwendig, dass sie erst in einem Alter geschehen, in dem Patient_innen überhaupt informiert einwilligen können.

Das Menschenrechtsregime springt an

Lange Zeit hat das internationale Menschenrechtsregime zu diesen Menschenrechtsverletzungen geschwiegen, doch seit ungefähr zehn Jahren gibt es erhebliche Fortschritte. Meilensteine waren die Vorstellung der "Yogyarkarta-Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität" 2007 und die Resolution 17/19 "Menschenrechte, sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität" des Menschenrechtsrats 2011. Mit dieser Resolution haben die Vereinten Nationen die Menschenrechtsverletzungen an LSBTI zum ersten Mal offiziell anerkannt. Diese Anerkennung von LSBTI als schützenswerte Gruppe ist so wichtig, weil damit die vorhandenen internationalen und nationalen Menschenrechtsinstrumente effizienter zu ihrem Schutz eingesetzt werden können. Auf diese Resolution können sich die vielfältigen Organisationen, Gerichte und auch NGOs im Menschenrechtsregime berufen.

Die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente, die mittlerweile auch beim Schutz von LSBTI helfen, sind der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), die Konvention zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung der Frau (CEDAW), die Anti-Folter-Konvention (CAT) und die Kinderrechtskonvention (CRC). In den 1990ern begann der Schutz von LSBTI durch diese Instrumente, insbesondere bezüglich des Schutzes von einvernehmlichen homosexuellen Handlungen unter Erwachsenen, die damals in wesentlich mehr Staaten als heute ein Straftatbestand waren. Die Bestrafung solcher Handlungen wurde vor allem als eine Verletzung des Schutzes der Privatsphäre, des Diskriminierungsverbotes und des Gebots der Gleichheit vor dem Gesetz gewertet. In den 2000ern wurden die Menschenrechtsinstrumente häufiger angewandt, was auch für die Diskriminierung von Trans*-Personen gilt; die Inkludierung von Inter*-Personen in das Menschenrechtsregime erfolgt erst seit jüngster Zeit.

Der Westen und die Anderen

Doch das internationale Menschenrechtsregime ist nur ein Teil von effektivem Menschenrechtsschutz. Genauso wichtig sind die lokalen Rechte und Antidiskriminierungspolitiken und eine aktive Zivilgesellschaft, die Missstände anprangert und Verbesserungsvorschläge macht. Und diesbezüglich gibt es riesige Unterschiede zwischen den Staaten. Insgesamt setzen sich westliche Staaten für die Rechte von LSBTI ein, während viele afrikanische und islamische Staaten, Russland und der Vatikan sie bekämpfen. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es auch in den westlichen Staaten erhebliche Probleme gibt. Vor allem sollte vermieden werden, LSBTI-Rechte zu instrumentalisieren, um damit antimuslimische Ressentiments zu schüren und 'den Westen' als anderen Kulturen überlegen zu präsentieren – denn dies trägt zu Rassismus bei. Tatsächlich ist die heute weltweit herrschende Homophobie sogar überwiegend ein westliches Produkt. Sie entstand mit der Pathologisierung von LSBTI durch die mit der Aufklärung entstandenen Humanwissenschaften und bereitete sich durch den Kolonialismus weltweit aus.

Für die LSBTI-Menschenrechtsarbeit in verschiedenen kulturellen Kontexten gilt, was für Menschenrechtsarbeit generell gilt: Eine Politik zum Schutz von LSBTI sollte kontextspezifisch angepasst werden und sich möglichst den Bedürfnissen der Betroffenen anpassen. So steht beispielsweise die Straffreiheit für homosexuelle Akte hoch oben auf der internationalen Agenda, während afrikanische Aktivist_innen dieses Ziel in der momentanen Lage gar nicht als prioritär einstufen und befürchten, dass verstärktes internationales Engagement in diese Richtung ihre Situation verschlimmern würde. Auch die Kappung von Entwicklungshilfen als Sanktion für homo- und transphobe Politiken wurde von lokalen Aktivist_innen als kontraproduktiv kritisiert, wie im Fall von Großbritannien 2011. Großbritannien stellte Entwicklungshilfezahlungen an afrikanische Länder mit homophober Gesetzgebung ein, dies wurde von den afrikanischen Regierungsvertreter_innen als kolonialistisch und von lokalen LSBTI*-Aktivist_innen als politisch kontraproduktiv kritisiert. Eine derartige LSBTI-Politik durch westliche Staaten ist darüber hinaus wenig glaubwürdig, wenn sie gleichzeitig Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität (SOGI) praktisch nicht als Asylgrund anerkennen.

Die Ursache für Homo- und Transphobie liegt in den Köpfen

Ein weitgehender Diskriminierungsschutz von LSBTI ist indes nur zu erreichen, wenn es eine aktive politische Bildungs- und Aufklärungsarbeit gibt. Denn die Ursache für Homo- und Transphobie liegt in den Köpfen: Es ist die heteronormative Vorstellung, dass die Gesellschaft 'natürlicherweise' aufgeteilt sei in Männer und Frauen, die sich gegenseitig begehren und dass alle Abweichungen davon 'unnatürlich' oder 'pervers' seien. Aufklärungsarbeit in diesem Sinne an Schulen ist in Deutschland und anderen westlichen Staaten massiven Attacken von konservativen Eltern ausgesetzt, die damit einen umfassenden Menschenrechtsschutz von LSBTI erschweren.

Sexualität ist einer der am meisten von Normen und Wertvorstellungen unterworfene Lebensbereiche – das Recht auf sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung kann nur durch die ständige Kritik dieser Normen realisiert werden.

Fussnoten

Fußnoten

  1. In acht UN-Mitgliedstaaten wird für Homosexualität die Todesstrafe verhängt. Im Iran, in Saudi-Araben, in Jemen und im Sudan, zudem in bestimmten Regionen von Somalia und Nigeria sowie durch in einigen vom "Islamischen Staat" besetzten Gebieten im Irak und Syrien. Siehe: ILGA (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association) (Hrsg.) (2017): Carroll, A. und Mendos, L.R.: State Sponsored Homophobia 2017: A world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition: Externer Link: http://ilga.org/downloads/2017/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2017_WEB.pdf, 17-05-17.

  2. Hirschfeld-Eddy-Stiftung (Hg.): Die Yogyakarta-Prinzipien. Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Berlin 2008, S. 11.

  3. Das Schutzalter ist das Alter, ab dem Personen im juristischen Sinne als fähig gelten, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Sexuelle Handlungen mit Personen unterhalb dieser Altersgrenze durchzuführen ist für Personen oberhalb dieser Altersgrenze verboten; sexuelle Handlungen zwischen gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen (oder Erwachsenen) unter dem Schutzalter werden in den meisten Staaten nicht juristisch verfolgt. Ein unterschiedlich hohes Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen ist eine Diskriminierung.

  4. CDC. (2011). Sexual Identity, Sex of Sexual Contacts, and Health-Risk Behaviors Among Students in Grades 9-12: Youth Risk Behavior Surveillance. Atlanta, GA: U.S. Department of Health and Human Services.

  5. Der Stern ist ein Platzhalter für verschiedene Möglichkeiten, transgeschlechtlich zu leben. "Hierzu zählen Transsexuelle, Drags, Transidenten, Cross-Dresser und viele mehr." Externer Link: http://www.transinterqueer.org/uber-triq/begriffsklarung/ 16-05-11 16:30.

  6. Hirschfeld-Eddy-Stiftung (Hg.): Die Yogyakarta-Prinzipien. Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Berlin 2008, S. 11.

  7. Für einen Überblick zu diesen Bestimmungen in verschiedenen Ländern vgl. Externer Link: http://transrespect.org/en/

  8. Im deutschen Sprachraum werden diese Begriffe gegenüber "Intersexualität" bevorzugt, vgl. Die bundesdeutsche Vertretung der Internationalen Vereinigung Intergeschlechtlicher Menschen (IVIM): OII-Deutschland (IVIM), Externer Link: http://www.intersexualite.de/, 13-08-09 18:35.

  9. Um auch Geschlechtsidentitäten einzubeziehen, die nicht eindeutig männlich oder weiblich sind, verwende ich den Unterstrich ("Gender-Gap") nach Steffen K. Herrmann: Performing the Gap. Queere Gestalten und geschlechtliche Aneignung, in: arranca!, 2003, 22–26.

  10. Vgl. Externer Link: www.intersexualite.de/index.php/forderungen/ und Claudia Lohrenscheit; Anne Thiemann: Sexuelle Selbstbestimmungsrechte. Zur Entwicklung menschenrechtlicher Normen für Lesben, Schwule, Transsexuelle und Intersexuelle, in: Sexuelle Selbstbestimmung als Menschenrecht, hg. von Claudia Lohrenscheit, Baden-Baden 2009, 15–40, hier S. 34ff.

  11. Vgl. Georg Klauda: Die Vertreibung aus dem Serail. Europa und die Heteronormalisierung der islamischen Welt, Hamburg 2016. Und bezüglich der britischen Kolonialmacht Enze Han; Joseph O'Mahoney: British colonialism and the criminalization of homosexuality, in: Cambridge Review of International Affairs 27, 2014, 268–288.

  12. Vgl. Externer Link: www.pambazuka.org/activism/statement-british-aid-cut-threats-african-countries-violate-lbgti-rights, 16-05-24; Externer Link: participationpower.wordpress.com/2011/10/, 16-05-11; Externer Link: www.queer.de/detail.php?article_id=15288, 16-05-24 und Externer Link: www.queer.de/detail.php?article_id=15276, 16-05-24.

  13. Vgl. zur EU Externer Link: www.ilga-europe.org/what-we-do/our-advocacy-work/asylum-europe, 16-05-11.

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Karsten Schubert (M.A.) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für politische Theorie des Instituts für Politikwissenschaft der Universität Duisburg-Essen. In seiner Promotion rekonstruiert er die sozialphilosophische Debatte um Freiheit bei Foucault und entwickelt daraus demokratietheoretische Argumente. Seine Interessengebiete sind kritische politische Philosophie, internationale Menschenrechtspolitik und Queer-Theorie. Er war Gastwissenschaftler an der Cardozo Law School und der New School for Social Research in New York und unter anderem für die UNESCO und die Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen tätig. Zuvor hat er in Tübingen, Leipzig und Paris Politikwissenschaft, Philosophie und VWL studiert.