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Justizgrundrechte | Grundrechte | bpb.de

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Justizgrundrechte

Mathias Metzner

/ 3 Minuten zu lesen

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesens­gehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsweggarantie

Bislang wurde der Inhalt der einzelnen Grundrechte erläutert, wobei immer die Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte im Vordergrund stand. Die Grundrechte sollen also die Bürgerinnen und Bürger vor bestimmten Zugriffen des Staates schützen, sie räumen ihnen Freiheitsrechte ein. Was aber, wenn sich der Staat nicht daran hält, wenn also beispielsweise eine Demonstration aufgelöst wird, ohne dass ein Grund dafür besteht oder wenn ein Kind gegen den Willen der Eltern vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen wird? In den materiellen Grundrechten selbst ist dazu nichts ausgeführt. Hier greift Art. 19 Abs. 4 GG ein:

Die Rechtsweggarantie ist in Abgrenzung zu den materiellen Grundrechten, die ein bestimmtes Niveau der Freiheit und Gleichheit sichern sollen, ein sogenanntes prozessuales oder Verfahrensgrundrecht. Es sichert die Durchsetzung der materiellen Grundrechte (aber auch des einfachen Rechts) und den Schutz gegen Verletzungen dieser Grundrechte in einem gerichtlichen Verfahren. Dabei schützt das Grundrecht nur vor Eingriffen der Exekutive, also der Behörden. Es stehen also immer Behördenentscheidungen auf dem Prüfstand. Diese werden von den Gerichten vollständig im Hinblick auf ihre materielle Richtigkeit überprüft.

Gesetze der Parlamente sind von Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nach herrschender Ansicht nicht erfasst. Was aber, wenn nicht die Entscheidung der Behörde "falsch" ist, sondern schon das zugrunde liegende Gesetz gegen Grundrechte verstößt? Die Beschränkung des Art. 19 Abs. 4 GG auf Entscheidungen der Exekutive, also der Verwaltung, bedeutet keineswegs, dass kein Rechtsschutz gegen die Gesetze gegeben ist, auf deren Grundlage die Verwaltungsentscheidung ergangen ist. Hier sind zum einen die Gerichte befugt, eine Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG herbeizuführen, indem sie das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Geschieht auch dies nicht, können die Bürgerinnen und Bürger (nach der Erschöpfung des Rechtswegs) auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, dass das Gesetz (und die auf seiner Grundlage ergangene Entscheidung) mit den Grundrechten nicht in Einklang steht. Denn es steht nur den Verfassungsgerichten zu, vom Parlament erlassene Gesetze zu überprüfen und zu verwerfen.

Da Art. 19 Abs. 4 GG nur den Rechtsschutz gegen die Verletzung der Rechte des Einzelnen durch die öffentliche Gewalt gewährleistet, ist die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten Rechtsschutz etwa gegen Verletzungshandlungen Privater zu erlangen, von diesem Grundrecht nicht erfasst. Hier greift der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete allgemeine Justizgewährungsanspruch, der einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten erfordert.

Mathias Metzner war wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht und im Grundrechtsreferat des Bundesministers der Justiz tätig. Er ist Vizepräsident des Externer Link: Verwaltungsgerichts Kassel.