Das Grundgesetz gibt den einzelnen Grundrechten keine Namen. Für jedes Grundrecht hat sich aber eine Benennung eingebürgert. Die folgende Darstellung berücksichtigt die Artikel 1 bis 19 (ohne 18) und flicht die im anschließenden Verfassungstext genannten grundrechtsgleichen Rechte an passender Stelle ein.
Informationen zur politischen Bildung Nr. 305/2017
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