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Zwischen Regulierung und Deregulierung | Unternehmen und Produktion | bpb.de

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Zwischen Regulierung und Deregulierung

Birgit Weber

/ 16 Minuten zu lesen

Wie weit darf der Staat in die Freiheit des Arbeitsmarktes eingereifen? (© AP)

Einleitung

Beinahe auf der gesamten Welt agieren Unternehmen im Rahmen von marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystemen, deren Kennzeichen die Handlungsfreiheit der Konsumenten und Produzenten ist. Die Handlungsfreiheit der Unternehmen wird eingeschränkt durch den Wettbewerb um die Gunst der Verbraucher, deren Prioritäten, Wünsche und Bedürfnisse sich mit dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel ändern. Um die Handlungsfreiheit von Konsumenten und Produzenten zu gewährleisten, für die Einhaltung gegenseitiger Verpflichtungen zu sorgen und Machtmissbrauch zu verhindern, muss der Staat eine verlässliche Rechtsordnung bereitstellen und von ordnungspolitischen Maßnahmen Gebrauch machen. Er sorgt mit für die nötige Infrastruktur und ein leistungsfähiges Bildungssystem, beeinflusst die Gestaltung der Arbeitsbedingungen sowie die Umweltnutzung und trägt damit zu den Voraussetzungen ökonomischen Handelns bei. Letztendlich korrigiert, repariert oder kompensiert Politik auch gesellschaftlich unerwünschte Folgen des Wirtschaftens, sie greift zum Beispiel ein bei ungleichen Lebensbedingungen, Umweltbelastungen und wirtschaftlichen Krisen. Dabei kann sie die Handlungsmöglichkeiten der Einzelnen auch begrenzen, vor allem wenn jene zu Lasten Dritter gehen. So werden Steuern, Auflagen, Ge- oder Verbote von den Betroffenen meist als erhebliche Einschränkungen der Handlungsfreiheit erlebt.

Die Politiker und die staatlichen Verwaltungen werden jedoch auch von Eigeninteressen geleitet. Unter den Bedingungen der Globalisierung, die vor allem durch Handels- und Investitionsfreiheiten gekennzeichnet ist, stehen die Staaten im gegenseitigen Wettbewerb um die Gunst von Kapitaleignern, derweil die Politikerinnen und Politiker unter dem Druck der Wiederwahl die Interessen ihrer Wählerschaft berücksichtigen müssen.

Diese können in ihrer Eigenschaft als erwerbsabhängig Beschäftigte unternehmerische Entscheidungen meist nicht mit bestimmen, steuern aber als Verbraucher über ihre Kaufentscheidungen das Güterangebot und können über ihre Wahlentscheidung im demokratischen System Richtungsvorgaben für die Gestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen indirekt beeinflussen.

Welchen gesellschaftlichen Beitrag leisten nun die Unternehmen, in welchem Verhältnis stehen bei ihnen Eigennutz und Gemeinwohl? Nach dem Nobelpreisträger für Wirtschaftswissenschaften von 1974, Friedrich von Hayek, verhält sich ein Unternehmer schon dadurch sozial, dass er sein Unternehmen aufbaut und Arbeitsplätze schafft. Adam Smith wies schon vor 200 Jahren darauf hin, dass zwischen der Verfolgung des Eigennutzes und dem Dienst für das Gemeinwohl kein Widerspruch existieren muss. Der Nobelpreisträger für Ökonomie von 2005, Thomas Schelling, hält dagegen, dass es nicht zwangsläufig zu zufriedenstellenden Ergebnissen führe, wenn der Einzelne in völliger Freiheit seinen Anreizen folge. Nach Schelling ist der Großteil wirtschaftlichen Handelns darauf ausgerichtet, dass Menschen sich zur Erzielung gemeinsamer Vorteile auf etwas einigen müssen. Soziale Normen und Konventionen sind wichtig und notwendig, um Konflikte zu vermeiden, die Koordination zu erleichtern und einen funktionierenden Markt zu gewährleisten.

Wettbewerb als Motor der Marktwirtschaft

Vor allem der Wettbewerb, dem die Unternehmen ausgesetzt sind, soll nach gängiger Auffassung zu einem solchen funktionierenden Markt führen. Er gilt als dynamisches Ausleseverfahren, bei dem die Wettbewerber das gleiche Ziel haben und außenstehende Dritte darüber entscheiden, wer das Ziel in welchem Umfang erreicht.

Funktionen des Wettbewerbs

In einer Marktwirtschaft kommen dem Wettbewerb mehrere Funktionen zu:

  • Er sorgt über die Kaufentscheidungen der Konsumenten dafür, dass die Produktionsfaktoren dorthin gelenkt werden, wo sie erforderlich sind, um das von den Verbrauchern gewünschte Güterangebot herzustellen. Dies wird als Verteilungs- und Allokationsfunktion des Wettbewerbs bezeichnet.

  • Indem sich die Wettbewerber um die Gunst der Kunden bemühen, müssen sie sowohl ihre Produkte als auch ihre Produktionsmengen beständig an veränderte Angebots- und Nachfragebedingungen anpassen, so dass sich auch Produkt- und Prozessinnovationen schneller durchsetzen. Auf diese Weise hat der Wettbewerb Innovationsfunktion.

  • Der Wettbewerb soll schließlich auch verhindern, dass dauerhafte wirtschaftliche Macht entsteht und in den politischen Raum übergreift. Somit kommt dem Wettbewerb auch eine Kontroll- bzw. politische Funktion zu.

Strategien zur Wettbewerbsminderung

Insofern ist ein funktionsfähiger Wettbewerb eine wichtige Voraussetzung für eine Marktwirtschaft. Gleichzeitig ist er aber für die Unternehmen lästig: Sie stehen in permanenter Unsicherheit darüber, wie sich ihre Kunden und ihre Konkurrenten verhalten und müssen beständig Veränderungen vornehmen, wenn sie mit Gewinnen belohnt und nicht mit Verlusten bestraft werden wollen. Um die Konkurrenz auszustechen, können die Unternehmen sich bemühen, den Kunden die preisgünstigste und qualitativ beste Ware anzubieten. Sie können aber auch Strategien entwickeln, um die Kunden zu unüberlegten Spontankäufen zu verleiten oder den Absatz ihrer Waren mit diffusen Versprechen oder Produktbeigaben anzuheizen. Andere Möglichkeiten, den Wettbewerb zu unterlaufen, sind ein abgestimmtes Vorgehen der Wettbewerber oder die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens durch Fusionen und durch Marktführung in speziellen Segmenten.

Die Minderung von Handelsschranken auf den globalen Märkten hatte für die Unternehmen harte Konkurrenzbedingungen zur Folge, denen sie durch Zusammenschlüsse gleicher oder auch aufeinander folgender Produktionsstufen zu begegnen suchen: So können bei horizontalen Zusammenschlüssen von Unternehmen der gleichen Produktionsstufe Kostenvorteile durch größere Produktionsmengen oder günstigere Einkaufspreise bei höheren Mengen entstehen. Fusionen ermöglichen es ebenfalls, kostenintensive Automatisierungen sowie Forschung und Entwicklung gemeinsam zu bewältigen. Vertikale Zusammenschlüsse von Unternehmen aufeinanderfolgender Produktionsstufen mindern Abhängigkeiten beim Einkauf von Rohstoffen und Vorprodukten und können die Absatzwege beeinflussen. Zusammenschlüsse von Unternehmen, deren Produkte nichts miteinander zu tun haben, können darüber hinaus durch die Vielfalt ihres Angebots das unternehmerische Risiko besser streuen. Profitable Sparten können Verluste in anderen Sparten ausgleichen.

Wettbewerbsschutz

Damit der Wettbewerb eine preiswerte und qualitätsgerechte Güterversorgung hervorbringt, muss der Staat seine Funktionsfähigkeit sicherstellen. Umstritten ist dabei, wann von einem funktionsfähigen Wettbewerb gesprochen werden kann. Als Mindestvoraussetzung gilt, dass neuen Wettbewerbern der Marktzutritt jederzeit möglich sein sollte.

Die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb, zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Preisauszeichnungs-, das Warenzeichnungsgesetz und die Zugabeverordnung sollen den Wettbewerb als Preis- und Qualitätswettbewerb gestalten, damit die Kundschaft Klarheit in Bezug auf die angebotene Leistung und den Preis erhält. Durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden Verhaltensabstimmungen und Kartelle verboten, Fusionen kontrolliert und marktbeherrschende Unternehmen einer Aufsicht unterzogen, die Missbrauch verhindern soll.

Als Kartelle gelten vertragliche Absprachen zwischen rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Betrieben, die ihr Verhalten miteinander abstimmen. Sie sind grundsätzlich verboten. Einige Formen, bei denen der Wettbewerb im Wesentlichen erhalten bleibt (zum Beispiel Konditionen- bzw. Rationalisierungskartelle), sind anmeldepflichtig, solche, bei denen eine Wettbewerbsbeschränkung nahe liegt, wie beispielsweise Strukturkrisenkartelle, Import- oder Exportkartelle, genehmigungspflichtig. Für kleine und mittlere Unternehmen sind Erleichterungen bei Kooperationen vorgesehen. Verstöße werden mit Geldbußen geahndet, deren Höhe im Vergleich zu den durch Kartelle möglichen Mehrerlösen oftmals als symbolisch kritisiert wird. Das Kartellamt hat jedoch in solchen Verfahren häufig das Problem, dass vertragliche Absprachen oder abgestimmtes Verhalten nachgewiesen werden müssen. Dabei reicht eine gleichgerichtete Preissteigerung nicht aus, denn diese muss nicht zwangsläufig durch eine Absprache bedingt sein, sie kann auch durch veränderte Wettbewerbsbedingungen erzwungen sein.

Bei der Fusionskontrolle prüft das Kartellamt Zusammenschlüsse von Unternehmen, die ab einer gewissen Größe anzeigepflichtig sind. Es muss den Zusammenschluss untersagen, wenn marktbeherrschende Monopole oder Oligopole entstehen. Das Kartellamt vermutet dasVorliegen eines Monopols, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von einem Drittel hat, der Oligopolverdacht liegt nahe, wenn zwei bis drei Unternehmen die Hälfte bzw. wenn vier bis fünf Unternehmen mehr als zwei Drittel des Marktes beherrschen. Die Unternehmen müssen dann nachweisen, dass trotzdem ein wesentlicher Wettbewerb weiter existent ist und im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung besteht. Trotz marktbeherrschender Stellung kann der Bundeswirtschaftsminister Zusammenschlüsse erlauben, wenn sich gesamtwirtschaftliche Vorteile ergeben bzw. ein überragendes Allgemeininteresse existiert.

QuellentextFusion - nur mit Ministererlaubnis

19 Anträge zur Genehmigung von Zusammenschlüssen aus überragendem Allgemeininteresse wurden in der Zeit von 1974 bis 2006 gestellt. In sieben Fällen wurden sie - häufig mit Auflagen - erteilt. Ein Beispiel jüngeren Datums ist der Zusammenschluss der Energieversorger E.ON mit der Ruhrgas AG 2002.
Obwohl E.ON nach der Fusion von VIAG und VEBA 2000 schon als größter deutscher und zweitgrößter europäischer Energieversorger galt, wollte sich der Konzern durch die Übernahme des größten deutschen Gasanbieters, der Ruhrgas AG, fit machen für den internationalen Wettbewerb. Die Konkurrenten EnBW, RWE und Vattenfall befürchteten Wettbewerbsbehinderungen, wenn E.ON durch die Fusion größter europäischer Energiekonzern würde, die Verbraucher sorgten sich wegen möglicher Preiserhöhungen. Auch das Kartellamt und die Monopolkommission hatten den Zusammenschluss aus Sorge um eine marktbeherrschende Stellung abgelehnt.
E.ON beantragte eine Ministererlaubnis, da der Konzern ein überragendes Allgemeininteresse als gegeben ansah. Schließlich diene der Zusammenschluss der Sicherheit der Energieversorgung und der Arbeitsplätze und trage sogar zum Klimaschutz bei, auch könne im internationalen Wettbewerb nicht mehr allein der nationale Markt als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Das Wirtschaftsministerium genehmigte den Zusammenschluss mit Auflagen, da kein Preisanstieg beim Gas zu erwarten sei und der Wettbewerb auf den internationalen Märkten zum Vorteil der deutschen Wirtschaft gestärkt würde. E.ON musste sich von einigen Beteiligungen an regionalen Energieanbietern trennen und zunächst 75, dann 200 Millionen Kilowattstunden an Wettbewerber abgeben. Nachdem die erste Erlaubnis wegen Verfahrensfehlern zunächst zurückgezogen wurde, wurde sie wenig später - mit leicht verschärften Auflagen - erneut erteilt. Die Wettbewerber haben zwar weiter versucht, die Fusion mit gerichtlichen Verfahren zu verhindern, E.ON hat sich aber schließlich außergerichtlich mit ihnen geeinigt.
Die Angelegenheit war auch insofern delikat, als der zuständige Bundeswirtschaftsminister selbst früher Vorstandsmitglied der VEBA war. Nach seinem Ausscheiden als Minister ist er heute Vorstandsvorsitzender der RAG, an der die E.ON RAG-Beteiligungsgesellschaft - eine 100-prozentige Tochter der E.ON - mit 40 Prozent der Aktien der größte Anteilseigner ist. Der Staatssekretär, der in Vertretung die Ministererlaubnis erteilte, hat heute eine Führungsposition bei STEAG, einer Tochter der RAG.

Birgit Weber

Konzentration und Marktmacht

Größte Unternehmen

Unternehmen können durch Größenvorteile sowie durch Kooperations- und Konzentrationsprozesse nicht allein zu ökonomischer, sondern auch zu politischer Macht gelangen. Karl Marx ging noch von der Annahme aus, dass die großen Unternehmen sich einen harten Kampf durch ruinösen Wettbewerb lieferten, wobei die kleinen Unternehmen verlören und letztlich nur wenige große Unternehmen übrig blieben. Da vor allem kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland 90 Prozent der Arbeitsplätze bereitstellen, sehen viele diese These als widerlegt an. Andere verweisen auf die Global Player, deren Umsätze das Bruttosozialprodukt manch kleiner Staaten bei weitem übersteigen. Im primären Sektor dominieren bei Öl, Mineralstoffen und Agrarprodukten weniger als zehn, in der Industrie- und Dienstleistungsbranche etwa 100 Unternehmen die Weltmärkte. Diese Entwicklung wird vielfach als bedrohlich angesehen, weil ökonomische Machtballungen ganze Regionen, aber auch Staaten unterDruck setzen könnten. Andererseits sehen sich die Global Players dieser Art weniger als früher die multinationalen Konzerne dem Vorwurf ausgesetzt, Profite auf Kosten der Dritten Welt zu erwirtschaften, da sie heute nicht selten zur ökologischen und sozialen Entwicklung der Länder beitragen, in die sie investieren.

Staatliche Eingriffe

Karikatur: Sitzverlegung

Während die Sicherung des Wettbewerbs als staatliche Aufgabe zur Aufrechterhaltung des marktwirtschaftlichen Funktionsmechanismus nahezu unumstritten ist, gelten andere staatliche Eingriffe als unangemessene Beschränkungen der in Art. 2 grundgesetzlich geschützten unternehmerischen Handlungsfreiheit. Das Grundgesetz zielt aber vor allem auf die Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1) sowie auf die soziale Verantwortung bei der Nutzung des Eigentums (Art. 14). Unternehmen können aber durch Lobbyisten auf ihre Interessen betreffende Gesetzesvorhaben Einfluss nehmen. Die Ministerialbeamten nutzen deren Expertenwissen, um frühzeitig auf Schwächen der Gesetzesentwürfe aufmerksam zu werden und erkennen zu können, ob ihre Gesetzesvorlagen wirtschaftlich vertretbar sind. Durch die so genannte Exit option, die Option zur Produktionsverlagerung ins Ausland, verbunden mit dem Entzug von Steuergeldern und Arbeitsplätzen, können die Unternehmen gegebenenfalls den Druck auf das Gesetzgebungsverfahren erhöhen.

Schutz vor unerwünschten Folgen ökonomischen Handelns

Unternehmerisches Handeln kann bei anderen Wirtschaftsakteuren kostenträchtige Schäden verursachen. Wenn diese so genannten externen Effekte nicht in die Kostenrechnung des verursachenden Unternehmens eingehen, kann es billiger produzieren, als wenn es diese (Folge-)Kosten einrechnen müsste. Staatliches Handeln hat in diesem Zusammenhang die Aufgabe, unbeteiligte Dritte vor unerwünschten Folgen einzelwirtschaftlicher Tätigkeiten zu schützen.

Ob der Staat zur Vermeidung unerwünschter, negativer Folgen tätig werden soll, ist jedoch ein Abwägungsproblem. Denn solche Maßnahmen -etwa Verbote und Gebote - beschränken immer auch die Handlungsfreiheit der Produzenten und Konsumenten - und sie können nicht beabsichtigte, unerwünschte Ergebnisse bewirken. So können Schutzrechte für benachteiligte Erwerbstätige zwar jenen von Vorteil sein, die bereits einen Arbeitsplatz haben, sie können allerdings jene benachteiligen, die einen Arbeitsplatz suchen, wenn die Arbeitgeber mit der Einstellung dieser Person entweder höhere Kosten oder langwierige rechtliche Auseinandersetzungen befürchten.

Vielfältige Maßnahmen zum Schutz der Erwerbstätigen und der Umwelt können eine solche Regelungsdichte zur Folge haben, dass sie Unternehmensgründungen behindern. In einer vergleichenden Untersuchung zu den Hürden für Existenzgründungen hat die Weltbank ermittelt, dass es in Deutschland 24 Tage dauert bis ein Verfahren abgeschlossen ist, wobei neun Behörden konsultiert werden müssen. Ein Problem wird vor allem auch darin gesehen, dass im deutschen Arbeits-, Umwelt- und Steuerrecht sowie bei den Veröffentlichungspflichten zahlreiche Schwellenwerte existieren, ab denen Unternehmen bestimmte Handlungen vorgeschrieben werden. So muss etwa ab einer bestimmten Anzahl Beschäftigter ein Werksarzt gerufen werden, kann ein Betriebsrat gebildet werden, ist ein Ruheraum obligatorisch und existieren vielfältige Statistikpflichten. Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sind die vielfältigen Anforderungen kaum überschaubar, während Unterlassungen teuer werden. Bei der Entwicklung von Gesetzen sollte zwar die Kostenneutralität geprüft werden, dabei wurden bislang jedoch allein die Kosten für die öffentlichen Haushalte berücksichtigt. Ein Normenkontrollrat soll nun nach dem Vorbild der Niederlande untersuchen, wie viel Arbeitszeit und Arbeitskosten bei der Umsetzung eines Verwaltungsaktes auf die einzelnen Betriebe zukommen. Trotz all dieser Überlegungen müssen kooperative Regeln gleiche Rahmenbedingungen schaffen, um Dritte vor der Ausbeutung in Notsituationen oder vor diskriminierenden Benachteiligungen zu bewahren sowie vor jenen gesundheits- und umweltbelastenden Schädigungen zu schützen, gegen die sie sich nicht selbst wehren können. Ob Situationen vorliegen, die ein Eingreifen rechtfertigen, gegen welche Interessen und Rechte Dritter potenzielle Maßnahmen wiederum verstoßen und inwiefern das angestrebte Ziel zu den geringstmöglichen Kosten erreicht werden kann, ist eine Frage ökonomischer sowie politischer Entscheidung auf der Basis gesellschaftlicher Werte.

Teure Amtshilfe

Sind die betroffenen Parteien überschaubar, können sie über Verhandlungen gegebenenfalls selbst zu einer Lösung kommen, die alle Beteiligten befriedigt. In vielen Fällen - vor allem bei einer Vielzahl von Beteiligten - sind Verhandlungen kaum denkbar. Dann muss der Staat sich engagieren. Er kann

  • ein bestimmtes Verhalten über Verbote oder Gebote vorschreiben,

  • über Steuern oder Subventionen Anreize für eigenständige Problemlösungen geben,

  • über Informationspflichten Konsumenten und Produzenten die Möglichkeit zu eigenen Entscheidungen geben.

Bereitstellung öffentlicher Güter

Neben der Verhinderung von schädlichen Auswirkungen für Dritte hat der Staat auch die Aufgabe, öffentliche Güter bereitzustellen. Öffentliche Güter sind vor allem solche Güter,

  • von deren Nutzen niemand ausgeschlossen werden kann (Nicht-Ausschließbarkeit),

  • die nicht auf Einzelne aufgeteilt werden (Nichtrivalität),

  • bei denen durch Übernutzung Verwendungskonkurrenzen entstehen (Konkurrenzprinzip, Kollektivgüter als Güter im Gemeinschaftseigentum).

So kann niemand von der Landesverteidigung ausgeschlossen werden, geschützt wird auch derjenige, der sie für verzichtbar hält. Gleichzeitig wird der Nutzen des Einzelnen nicht dadurch gemindert, dass auch andere in den Genuss kommen. Vom Konsum eines Schnitzels hingegen können andere ausgeschlossen werden, es kann aber auch auf mehrere aufgeteilt werden, während von einer sauberen Umwelt niemand ausgeschlossen werden kann, eine Aufteilung ist in vielen Fällen kaum vorstellbar. Unbestritten und unverzichtbar ist die Sicherung und Gestaltung einer funktionsfähigen Wettbewerbs- und Rechtsordnung, die die Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsordnung und die Verlässlichkeit gegenseitiger Verträge sowie auch den inneren und äußeren Frieden sichern. Öffentliche Güter sind in der Regel zu teuer und nicht gewinnbringend genug, um von privaten Wirtschaftsakteuren hergestellt oder in ihrer Qualität bewahrt zu werden. Nutzer sind zudem nicht ohne weiteres bereit für etwas zu zahlen, das sie auch umsonst haben können. So bedarf es hier entweder eines staatlichen Angebots oder der staatlichen Beeinflussung von Angebot und Nachfrage. Dies kann erfolgen, indem

  • der Staat das Angebot selbst bereitstellt (zum Beispiel öffentliches Schulwesen, Grundlagenforschung, innere und äußere Sicherheit) oder in Auftrag gibt (zum Beispiel Bauindustrie, Sanierung) und es den Nutzern entweder kostenlos, gegen Gebühren oder Beiträge zur Verfügung stellt;

  • der Staat die Nachfrage beeinflusst durch Verpflichtung (zum Beispiel Schulpflicht, Versicherungen), Subventionen (zum Beispiel ÖPNV, regenerative Energien) oder Informationen (Unterstützung der Verbraucherberatung, Umweltberatung).

Während das Angebot privat hergestellter Güter von der individuellen Nachfrage abhängt, wird bei politischen Entscheidungen über öffentliche Güter eine angenommene gesellschaftliche Notwendigkeit zu Grunde gelegt.

Einige bedeutende technologische Entwicklungen der Vergangenheit sind vor allem durch staatliche Aufträge forciert worden. So bedingte das Interesse an Sicherheit, das in der Folge von Terroranschlägen gestiegen war, die Weiterentwicklung der Biometrie zur Erkennung von Fingerabdrücken, Gesichtern, Sprache und Unterschriften. Die auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen beziehen ihren Hauptumsatz gegenwärtig noch aus Regierungsaufträgen, wobei die technologischen Entwicklungen in diesem Bereich durchaus für private Anwendungen ausreifen können. Auch das Internet ging ursprünglich auf das Interesse des US-Verteidigungsministeriums an weltweiter Datenübertragung zurück, der auch punktuelle Anschläge nichts anhaben konnten.

Bei der Bewahrung von Gütern im Kollektiveigentum haben Marktwirtschaften ihre Schwächen. Auch die Bereitstellung öffentlicher Güter ist nicht umsonst. Wenn der Staat feststellt, dass der Nutzen aus der Bereitstellung eines öffentlichen Gutes oder der Bewahrung eines Kollektivgutes die Kosten lohnt, wird er das Gut bereitstellen. Gebühren, Verhaltensvorschriften oder Eigentumsrechte können Güter im Kollektiveigentum bewahren und vor Übernutzung schützen. Um öffentliche Güter bereitzustellen, müssen Steuern erhoben werden - etwa auf Gewinne, Arbeit und Verbrauch.

Steuerbelastung der Unternehmen

Die Gewährleistung der Rechtsordnung, Sanktionsmaßnahmen, aber auch die Bereitstellung öffentlicher Güter müssen finanziert werden. Dazu erhebt der Staat Steuern.

Generell wird kritisiert, dass die Steuer- und Abgabenlast in Deutschland im internationalen Vergleich zu hoch, investitions- und leistungsfeindlich sei sowie Rationalisierung und Schwarzarbeit begünstige. Durch seine vielfältigen Ausnahmen sei das Steuerrecht zu komplex und die ungleiche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften sei ungerecht. So zahlen Kapitalgesellschaften auf ihren Gewinn Körperschaftssteuer, Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer in Personengesellschaften werden zur Einkommenssteuer veranlagt. An die Kommunen sind zudem Gewerbesteuern zu entrichten.

So ergibt sich bei der Besteuerung von Unternehmen folgende paradoxe Situation. Die nominalen Steuersätze in Deutschland zählen mit fast 40 Prozent für Kapitalgesellschaften und circa 45 Prozent für Personengesellschaften zu den höchsten Europas. Insofern wundert es kaum, wenn Anreize zu Gewinn- und Produktionsverlagerungen ins Ausland gegeben sind, die das letztlich erzielte Steueraufkommen schmälern. Zur Einschätzung der tatsächlichen Steuerlast der Unternehmen gibt es vielfältige Berechnungen:

  • Der Anteil der Umsatz- und Lohnsteuer am gesamten Steueraufkommen beträgt circa 60 Prozent, während die Gewerbesteuer mit circa fünf Prozent und die Körperschaftsteuer zwischen ein und fünf Prozent erheblich schwanken.

  • Die Steuerzahlungen der deutschen Unternehmen beliefen sich nach Berechnungen der EU im Jahre 2002 auf 0,6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Sie lagen damit am unteren Ende in der Europäischen Union und zwar auf gleicher Höhe mit Litauen.

  • Berechnungen des Wiesbadener Wirtschaftsprofessors Lorenz Jarass zufolge betrug der tatsächliche Steuersatz nach Abzug der gesetzlich möglichen Steuerminderung bis 2001 20 Prozent, danach sogar nur zehn Prozent.

QuellentextUnternehmensbesteuerung

Eigentlich gibt es sie gar nicht. Eine Unternehmenssteuer existiert in Deutschland weder im Gesetz noch gibt es eine einheitliche Steuerart für Firmen. Unternehmen hierzulande werden - je nach Rechtsform und Branche - auf unterschiedlichste Weise vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Und das ist Teil des Problems. Denn die Mischung aus Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer macht nicht nur jede Reform der Unternehmensbesteuerung schwierig - es macht es vor allem fast unmöglich, die steuerliche Belastung deutscher Unternehmen tatsächlich zu ermitteln.
Mehr als 80 Prozent aller Unternehmen in Deutschland sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Ob Einzelhändler, Handwerksbetrieb, Friseursalon, Rechtsanwaltskanzlei oder Maschinenzulieferer: Sie alle haben steuerlich häufig eines gemeinsam - sie zahlen auf ihren Gewinn Einkommensteuer. Denn die wird für sämtliche Personenunternehmen fällig: Sowohl der Inhaber eines Einzelunternehmens als auch die Gesellschafter einer GbR, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft werden mit der gleichen Steuer belegt, die der Staat auch von Arbeitnehmern verlangt. Je nach Höhe ihres Unternehmensgewinns zahlen sie zwischen 15 und 42 Prozent Einkommensteuer.
Sowohl aus unternehmerischer als auch als gesellschaftlicher Sicht gibt es bei der Einkommensteuer allerdings ein Problem: Dem Fiskus ist es völlig gleichgültig, ob die Inhaber und Mitgesellschafter die Gewinne für ihr Privatvergnügen einstreichen - oder ob sie sie im Unternehmen belassen, zum Beispiel für Investitionen oder die Finanzierung neuer Arbeitsplätze. Denn die einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen den ihnen zugewiesenen Teil bei ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung versteuern, und zwar völlig unabhängig davon, ob sie den Gewinn entnehmen oder nicht. Kapitalgesellschaften - also eine GmbH oder eine AG - dagegen zahlen auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer. Der gesamte Gewinn des Unternehmens wird der Gesellschaft zugeordnet - und dort auch versteuert. Der Körperschaftsteuersatz beträgt - mit Ausnahme einer kurzfristigen Erhöhung - seit fünf Jahren einheitlich 25 Prozent.
Bei der Gewerbesteuer verläuft die Trennlinie nicht zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften, sondern zwischen Freiberuflern - wie Ärzten, Rechtsanwälten oder Ingenieuren - und Gewerbetreibenden. Wem das Unternehmen gehört oder wem die Gewinne zufließen, spielt bei der Gewerbesteuer keine Rolle - ebenso wenig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers. Daher wird die Gewerbesteuer auch gänzlich anders berechnet als die Körperschaft- oder die Einkommensteuer. Zum Gewinn müssen beispielsweise Kreditzinsen, die das Unternehmen an die Bank zahlt, hinzugerechnet werden. Der Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer soll die tatsächliche Ertragskraft eines Unternehmens besteuert werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Unternehmen mit eigenem oder fremdem Kapital arbeitet. Das Ergebnis - der Gewerbeertrag - wird vom Finanzamt mit einer Steuermesszahl mit bis zu fünf Prozent multipliziert. So erhält man den Messbetrag, auf den der Hebesatz angelegt wird.
Und nun kommen die einzelnen Kommunen ins Spiel, denn die Gewerbesteuer ist ihre Steuer. Sie legen mit einem prozentualen Hebesatz fest, wie viel Gewerbesteuer am Ende gezahlt werden muss. Dieser Hebesatz variiert von Kommune zu Kommune ganz erheblich: Im Schnitt liegt er bundesweit bei knapp 390 Prozent; in vielen Städten und Gemeinden jedoch weit darüber. Die Gewerbesteuer ist aber nicht nur eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen, sondern auch eine Einflussmöglichkeit, Unternehmen fernzuhalten oder anzulocken.
Was für die Kommunen in Zeiten hoher Verschuldung ein Segen ist, ist aus Sicht der Unternehmen ein Standortnachteil. Denn fast nirgendwo sonst in Europa wird eine derartige Steuer verlangt. Die Gewerbesteuer sorgt vor allem bei Kapitalgesellschaften dafür, dass sich zusammen mit der Körperschaftsteuer eine Gesamtbelastung von 38,7 Prozent ergibt. Angesichts dieser Zahlen soll zum 1. Januar 2008 eine Unternehmenssteuerreform kommen. Ihre Eckpunkte sind:

  • Der Körperschaftsteuersatz wird von 25 auf 15 Prozent gesenkt.

  • Personengesellschaften sollen ähnlich niedrige Steuersätze zahlen, wenn sie Gewinne nicht ausschütten, sondern im Unternehmen belassen.

  • Die Gewerbesteuermesszahl wird von fünf auf 3,5 Prozent reduziert.

Um dies zu finanzieren, sollen der Gewerbesteuer künftig neben den Zinsen auch 25 Prozent aller Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen dem Gewerbeertrag zugerechnet werden. Unternehmen sollen darüber hinaus bei der Gewinnermittlung Zinsen nur noch bis zu einem Anteil von 30 Prozent am Gewinn als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen dürfen. Eine Gesetzesvorlage auf Basis dieser Eckpunkte steht gegenwärtig noch aus.

Constanze Hacke

Eine Grundüberlegung bei der Steuererhebung ist, dass wer hohe Einkünfte erzielt auch mehr Steuern entrichten soll. Bei steigendem Steuersatz wächst allerdings auch der Anreiz, Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Den Unternehmen bieten sich hier in der Praxis - durchaus legal - mehr Möglichkeiten als den Beziehern von Arbeitseinkommen, sodass die Absicht, bei der Besteuerung sozial gerecht zu verfahren, eher unterlaufen wird.

QuellentextSteuerschlupflöcher

[...] Tausende Experten arbeiten täglich an immer neuen Modellen, mit denen internationale Konzerne immer weniger Steuern zahlen müssen. Sie veranstalten große Konferenzen, sie verkaufen den Firmen ihre Strategien, sie helfen den Unternehmen, einen Schritt schneller zu sein als der Finanzminister. Im Grunde ist das nicht anders als bei einem Privathaushalt: Jeder normale Angestellte schöpft bei der Steuererklärung legale Möglichkeiten aus, um weniger zahlen zu müssen. Je mehr Sonderregeln das Gesetz bietet, desto größer die Chancen. Der entscheidende Unterschied: Bei jedem Konzern geht es um viele Millionen - und die Beratung ist professioneller. [...] Und es gibt riesige Spielräume, um die Abgaben legal zu senken.
Früher produzierte ein Unternehmen in Deutschland und zahlte hier auch seine Steuern. Heute wird weltweit investiert, geforscht und produziert - und noch der kleinste Unterschied zwischen den nationalen Steuerregeln zum eigenen Vorteil genutzt. Staaten senken ihre Steuersätze, um Investoren anzulocken. Das fordert andere Staaten heraus - die ihre Steuern dann noch weiter senken. Es ist ein Wettlauf, dessen Ende niemand absehen kann. Längst sind es nicht mehr nur Steueroasen wie die Cayman Islands, die Deutschland unter Druck setzen, sondern europäische Wettbewerber wie Irland oder die Slowakei.
[...] Knapp 88 Milliarden Euro haben Unternehmen im vergangenen Jahr an den deutschen Fiskus gezahlt - nachdem einige von ihnen ganz legal ihre Steuern herunterschraubten. Ein Indiz dafür: Noch Ende der neunziger Jahre waren die gezahlten Dividenden der deutschen Kapitalgesellschaften doppelt so hoch wie die gezahlten Steuern. Inzwischen sind sie viermal so hoch. Die Gewinnausschüttungen der Konzerne steigen stärker als ihre Steuerzahlungen. [...]
Die Möglichkeiten der Steuervermeider sind vielfältig [...]:

  • Ein Unternehmen kann eine Finanzierungsgesellschaft in einem Land mit niedrigen Steuersätzen gründen, etwa in Irland. Ihr werden alle Immobilien, Lizenzen oder Patente überschrieben. Für deren Nutzung muss der Betrieb in Deutschland fortan zahlen, das drückt hierzulande den Gewinn und die Steuern. Die Einnahmen der Finanzierungsgesellschaft wiederum werden in Irland niedriger besteuert als in Deutschland.

  • Ein Konzern, der an mehreren Standorten in der Welt produziert, kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens seine internen Preise so festsetzen, dass er Gewinne ins Niedrigsteuerland verschiebt. Und der Rahmen lässt durchaus Raum fürs Verschieben.

  • Finanzinvestoren beladen die von ihnen gekauften Firmen mit Schulden - die fälligen Zinszahlungen drücken dann die Steuerlast.

Es gibt zahlreiche solcher Kniffe, und alle funktionieren, weil die einzelnen Staaten kaum zusammenarbeiten. So genannte Doppelbesteuerungsabkommen verhindern nur, dass ein Unternehmen seine Einnahmen in zwei Ländern versteuern muss. Darüber hinaus bleiben riesige Lücken, gerade in Deutschland.
Ganz legal subventioniert der hiesige Fiskus den Export von Arbeitsplätzen in Länder, die weniger Steuern verlangen. Ein deutscher Konzern etwa, der eine Tochtergesellschaft in einem Niedrigsteuerland gründet, kann die Ausgaben dafür in Deutschland absetzen - während fast alle Einnahmen dieser Tochtergesellschaft am deutschen Fiskus vorbeifließen. So etwas gibt es in kaum einem anderen Industrieland. [...] Heute muss sich der Fiskus seine Milliarden mühsam zusammenklauben: Allein im vergangenen Jahr zahlten deutsche Unternehmen rund 13,5 Milliarden Euro nach - weil Betriebsprüfer die Berechnungen der Firmen moniert hatten.
Dazu kommt: Die amtlichen Zahlen des Finanzministers hinken der Realität hinterher. Welches Unternehmen wie viel Steuern wann und wo gezahlt hat, weiß zwar das Finanzamt vor Ort - aufbereitet und weitergeleitet werden diese Zahlen aber nicht. Es gibt keine Branchendaten und keine Informationen, die zwischen Kapital- und Personengesellschaften unterscheiden. Die Europäische Kommission hat in der Frage schon vor den Deutschen kapituliert, die nicht einmal verlässliche Schätzungen liefern können: In der Brüsseler Tabelle über die Unternehmensbesteuerung in Europa fehlen die deutschen Zahlen. [...]
Wenn einige Unternehmen ganz legal ihre Steuern drücken, entsteht ein doppeltes Problem. Erstens entgeht dem Staat Geld, das womöglich schon eingeplant war. Ein Beispiel: Nach der Übernahme des Armaturenherstellers Grohe durch Finanzinvestoren 2004 musste die Stadt Lahr, einer der Standorte Grohes, kräftig Gewerbesteuer zurückzahlen. Dem Bürgermeister fehlen jetzt fünf Millionen Euro in der Kasse, um Schulen und Straßen zu sanieren.
Zweitens benachteiligt es all jene Betriebe, die keine Chance haben, ihre Steuern zu minimieren - zum Beispiel, weil sie nur im Inland tätig sind. Sie zahlen die regulären hohen Sätze. Ein klarer Wettbewerbsnachteil. [...] Um wenigstens auf dieselben Nachsteuererträge wie ihre Konkurrenten zu kommen, müssen diese Firmen alles unternehmen, um ihre Rendite zu steigern. Im Klartext: Der Druck auf die Jobs steigt. Am Ende bezahlen die Angestellten des einen Betriebs die ganz legalen Steuersparmodelle des anderen. [...]

Marc Brost / Arne Storn, "Tricksen erlaubt", in: Die Zeit Nr. 28 vom 6. Juli 2006

Förderung nachhaltigen Wirtschaftens

Unternehmen sind auf vielfältige Weise mit ihrer natürlichen Umwelt verbunden. Sie nutzen für ihre Produktionsprozesse Rohstoffe, und sie geben Emissionen in Form von Abfällen, Abgasen, Abwässern und Lärm an die Umwelt ab. Auch die von ihnen erstellten Produkte haben Auswirkungen auf die Umwelt. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Gesetzen zum Schutz der Umwelt erlassen. Umweltkatastrophen oder auch schädigende Einflüsse auf die Umwelt können neben den direkten Kosten zu höheren Versicherungsprämien, Schadenersatzforderungen sowie einem langfristigen Vertrauensschaden bei den Verbrauchern führen. Daher müssen Unternehmen durch ein vernünftiges Umweltmanagement versuchen, mögliche Umweltrisiken im Zuge ihrer Produktion zu ermitteln und zu verringern.

Produktlebenszyklus und Ökobilanzen

Ökobilanzen oder Produktlinienanalysen verdeutlichen die Ressourcenintensität und die Umweltauswirkungen von Produkten, Produktionsverfahren und Unternehmensaktivitäten. Sie dienen der Information, Planung und Kontrolle der umweltbezogenen In- und Outputs und ihrer Wirkung in einem bestimmten Zeitraum. Kriterien sind zu definieren und Daten zu erheben wie zum Beispiel in Bezug auf den Rohstoff- und Energieverbrauch, den Emissionsausstoß, aber auch hinsichtlich der Wirkungen auf die Ökosysteme und die Gesundheit. Angesichts Millionen unterschiedlicher Produkte und circa 100 000 unterschiedlicher Chemikalien, die zudem in ihren ökologischen und wechselseitigen Wirkungen zu beurteilen sind, lassen sich umfangreiche Ökobilanzen kaum umfassend durchführen. Sie sind aufwändig und kostenintensiv, bilden aber die Voraussetzung für glaubwürdige Ökolabels, die den Verbrauchern Kaufentscheidungen nach Kriterien der Umweltverträglichkeit überhaupt erst ermöglichen.

QuellentextSicher und fair spielen

Spielzeug ist für spielende Kinder nicht ungefährlich. Es kann aus elektronischen Bauteilen oder giftigen Bestandteilen bestehen, bei unsachgemäßem Gebrauch schwere Schäden anrichten, bei dem die Kinder verletzt, vergiftet oder gar getötet werden könnten. Da vor allem Kleinkinder weder die Gefahren abschätzen können, noch ein sorgfältiger Umgang vorausgesetzt werden kann, müssen bei Spielzeugen besonders hohe Qualitäts- und Sicherheitsansprüche gewährleistet sein.
So hat zunächst das deutsche Verbraucherministerium, später die EU die Herstellung und den Verkauf von Spielzeugen für Kleinkinder mit einem oder mehreren Pthalat-Bestandteilen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent verboten. Spielzeuge mit Weich-PVC für größere Kinder müssen gekennzeichnet werden. Hersteller, die sich an die Richtlinien der EU zur Herstellung von Spielzeug halten, können ihre Produkte mit dem CE-Zeichen der EU versehen, um dem Verbraucher Sicherheit zu gewährleisten. Die Dachverbände der Spielwarenindustrie haben zudem zahlreiche freiwillige Selbstverpflichtungen und Verhaltenskodizes für die Qualitätssicherung bei Spielzeugen vereinbart.
Mangelnde Produktsicherheit kann aber auch mit schlechten Arbeitsbedingungen einhergehen, da unter schlechten Bedingungen oft auch schlechte Qualität produziert wird. Der internationale Dachverband der Spielzeugindustrie hat einen Verhaltenskodex entwickelt, nach dem die Spielzeugproduktion weltweit unter menschenwürdigen Bedingungen ermöglicht werden soll. Deshalb streben Verbraucherverbände und kirchliche Vereinigungen ein einheitliches Gütesiegel an, das dem Verbraucher signalisieren soll, dass sich die Produzenten um bessere Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiterinnen bemühen. Den Produkten ist schließlich nicht anzusehen, unter welchen Produktionsbedingungen sie hergestellt wurden. "Fair spielt" setzt sich seit 1999 für faire Arbeitsbedingungen in der globalen Spielzeugindustrie ein. Die deutschen Verbraucher können mit ihrem Kaufverhalten die Umsetzung beschleunigen.

Birgit Weber

Ökoaudit und Umweltmanagement

Ökoaudits sollen die Umweltauswirkungen von Betrieben erfassen. Nach einer EU-Verordnung können sich Unternehmen freiwillig an einem internen System des Umweltmanagements und einer externen Umweltbetriebsprüfung beteiligen. Neben der Überprüfung aller Umweltauswirkungen und Umweltschutzmaßnahmen wird auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen ökologischen Ziele geprüft. Das Umweltzertifikat kann zur Verbesserung des eigenen Images genutzt werden und soll Unternehmen anreizen, freiwillig mehr für den Umweltschutz zu tun.

QuellentextMärkte für die Zukunft sichern - im Umweltschutz

"Wir verpflichten uns, bis 2010 doppelt so viel in Forschung und Entwicklung umweltfreundlicher Produkte zu investieren, und stocken unser Budget von 700 Millionen Dollar auf 1,5 Milliarden Dollar auf." so heißt es in einem Strategiepapier des weltgrößten Technologiekonzerns General Electric. Die neue Marke energiesparender Produkte heißt Ecomagination, deren Umsatz bis 2010 auf 20 Milliarden Euro verdoppelt werden soll, derweil die Treibhausgasemissionen um einen Prozentpunkt gesenkt werden sollen. Die Siemenstochter PowerGeneration will ihr Windenergieangebot stärker ausweiten als gegenwärtig der Markt wächst. Selbst die Ölkonzerne investieren in Ökokraftwerke oder Sonnenenergie, auch wenn gegenwärtig noch kaum ein Gewinn damit zu erzielen ist. Angesichts der Prognosen der Ausweitung regenerativer Energien gilt dies jedoch als Investition in die Zukunft. So ist gegenwärtig die zweitgrößte Ölgesellschaft der Welt gleichzeitig das drittgrößte Solarunternehmen. Selbst in den USA, die dem Kyoto-Protokoll nicht beitreten wollen, drängen die Unternehmen, ohne politischen Druck, angesichts der drohenden Rohstoffknappheit auf einen Energiemix mit erneuerbaren Energien und Atomenergien.

Birgit Weber

Umweltauflagen, Umweltsteuern und Umweltzertifikate

Ökobilanzen und Ökoaudits helfen den Unternehmen, sich ihre Beziehungen zur Umwelt zu verdeutlichen. Sie können als Kennzeichen für umweltfreundliche Produkte oder Standorte dienen und auf diese Weise umweltbewussten Akteuren ermöglichen, umweltfreundliche Entscheidungen für Käufe, Arbeitsangebote, Beteiligungen und Kreditvergaben zu treffen. Diese Instrumente sind aber letztlich nur wirksam, wenn viele Menschen ein hohes Umweltbewusstsein besitzen und freiwillig höhere Kosten in Kauf nehmen. Wenn die Umweltressourcen aber als Kollektivgüter unbeschränkt zur Verfügung stehen, ihre Nutzung nicht in die unternehmensinterne Kostenrechnung und unter Wettbewerbsbedingungen auch nicht in den Preis eingeht, versucht der Staat mit Umweltauflagen, Umweltsteuern und Umweltzertifikaten die Umweltnutzung durch private Akteure zu begrenzen. Umweltauflagen schreiben den Unternehmen Grenzwerte nach dem Stand der Technik vor, die eingehalten werden müssen. Kostenunterschiede bleiben dabeiunberücksichtigt. Umweltsteuern und -abgaben können auf Ressourcen oder Emissionen erhoben werden, wobei den Unternehmen die Entscheidung überlassen bleibt, ob sie Abgaben oder Steuern zahlen oder in Vermeidungstechnologien investieren wollen. Bei Umweltzertifikaten begrenzt der Staat die Umweltnutzung auf ein bestimmtes Maß. Unternehmen, die zum Beispiel Abgase in die Luft abgeben wollen, müssen im Besitz eines solchen Emissionsrechts bzw. -zertifikats sein. Die Zertifikate können an einer Umweltbörse gehandelt werden. Dabei haben die Unternehmen die freie Entscheidung, ob sie Rechte kaufen oder ob sie die Umweltbelastung vermeiden und ihre Umweltnutzungsrechte verkaufen wollen. Je mehr Unternehmen diese Rechte nachfragen, desto eher steigt ihr Preis, umso wahrscheinlicher werden Entscheidungen für Vermeidungstechnologien getroffen.

Unternehmen, Ethik und Moral

Vielfach wird von den Unternehmen gefordert, dass sie ethisch handeln und ihre Ziele am Gemeinwohl orientieren sollen. Dabei ergibt sich zunächst das Dilemma, dass Ziele des Gemeinwohls im Gegensatz zu unternehmerischen Interessen stehen können. Zum anderen stellt sich in einer pluralistischen Gesellschaft das Problem, eine allgemeingültige Definition des Gemeinwohls zu finden.

Marktliberale gehen davon aus, dass eine entsprechende wettbewerbliche Rahmenordnung das eigennützige Verhalten des Unternehmens von vorneherein so kanalisiert, dass die Güterversorgung sich nach den Bedürfnissen der Verbraucher richtet, auf diese Weise die knappen Produktionsfaktoren angemessen gelenkt sowie Marktmacht und eigennütziges Verhalten zu Lasten Dritter beschränkt werden.

Ohne grundsätzliche ethische Orientierung kann allerdings kaum ein Gemeinwesen dauerhaft existieren. Die Vertragspartner müssen darauf vertrauen können, dass die Verträge verlässlich eingehalten werden (Reziprozität) und dass weder betrogen wird noch Schwächere ausgebeutet werden (Fair Play). Verstöße können dabei jedoch nicht allein im Rahmen der Rechtsordnung sanktioniert werden, auch eine gesellschaftliche Ächtung kann dafür sorgen, dass Rücksichtslosigkeit sich nicht auszahlt. So können Konsumenten Unanständigkeit durch den Entzug von Kaufkraft bestrafen oder das gesellschaftliche Engagement eines Unternehmens durch vermehrten Kauf seiner Produkte belohnen. Kapitaleigner und Kreditgeber können solche Kriterien bei der Bereitstellung ihres Kapitals berücksichtigen und auch auf Arbeitskräfte wirken sie möglicherweise motivationsfördernd. Dabei stellt sich allerdings das Problem, dass sie neben den Preisen und der Qualität von Produkten sowie den antizipierten Einkommen auch über die Produktionsbedingungen informiert sein müssten. Diese Informationen sind nicht immer leicht zu beschaffen.

Neben der Ausgestaltung der Wirtschaftsverfassung, die egoistisches Verhalten gemeinnützig kanalisieren soll, richtet sich der ethische Anspruch auch auf die Unternehmensverfassung selbst. Vor allem bei börsennotierten Unternehmen ist sie eine Gratwanderung zwischen der Ausrichtung auf den Shareholder- oder am Stakeholder-Value. Während die Orientierung am Shareholder-Value die Steigerung des Aktionärsvermögens zugunsten der Kapitaleigner in den Vordergrund stellt, erfordert die Orientierung am Stakeholder-Value einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen aller Gruppen, die in Beziehung zum Unternehmen stehen. Das sind neben den Eigentümern die Arbeitnehmer, die Kreditgeber, die Nachbarschaft, gesellschaftliche Gruppen, die Gemeinde und andere. Die Orientierung am Stakeholder-Value erscheint auf den ersten Blick gerechter. Doch die Shareholder gehen in einem solchen Fall davon aus, dass die Aufsichtsräte und Abschlussprüfer nicht unabhängig genug sind, die Entscheidungen der Unternehmensführung intransparent ist und die Aktionärsinteressen entsprechend nur unzulänglich berücksichtigt werden. Anders als die Arbeitskräfte oder auch die Kreditgeber, die ein vertraglich gesichertes Einkommen erhalten, ist das Einkommen der Kapitaleigner ungewiss. Deshalb soll durch den Deutschen Corporate Governance Kodex die Transparenz der Unternehmensführung erhöht werden, um das Vertrauen der Investoren und vor allem ihre Beteiligungsbereitschaft zu stärken. Zwar ist dieser Kodex nicht rechtsverbindlich, aber Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften müssen gemäß Aktiengesetz Auskunft darüber geben, inwieweit sie die Empfehlungen des Kodex anwenden.

QuellentextUnternehmen und der UN-Global-Compact

Um unternehmerische Aktivitäten transnationaler Konzerne in den armen Ländern der Welt zum Vorteil für die Menschen werden zu lassen, selbst wenn die Regierungen dieser Länder sich weder um Menschen- und Arbeitsrechte oder die Umwelt kümmern, haben die Vereinten Nationen Unternehmen aufgerufen, sich im "Global Compact" einzusetzen für Menschenrechte und Arbeitsrechte, für die Umwelt und gegen Korruption. Die Unternehmen verpflichten sich dabei zur Einhaltung folgender Prinzipien einer Corporate Social Responsibility:

  • Unternehmen unterstützen und respektieren den Schutz der internationalen Menschenrechte und beteiligen sich nicht an Menschenrechtsverletzungen.

  • Unternehmen unterstützen die Vereinigungsfreiheit und das Recht von Tarifverhandlungen sowie die Eliminierung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit, die Abschaffung der Kinderarbeit und der Diskriminierung.

  • Unternehmen unterstützen Vorsorgemaßnahmen zum ökologischen Wandel, initiieren Maßnahmen für eine größere ökologische Verantwortung und ermutigen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien.

  • Sie bekämpfen alle Formen von Korruption, Bestechung und Erpressung.

Bis Ende 2005 engagierten sich weltweit mehr als 2300 Unternehmen in mehr als 90 Ländern in dieser UN-Initiative. Sie erklären sich bereit die Prinzipien zu berücksichtigen und jährliche Berichte über unterstützende Maßnahmen zu erstellen. Diese Berichte können unter http://www.unglobalcompact.org weltweit eingesehen werden. Kritiker wenden sich zwar gegen die Unverbindlichkeit dieser freiwilligen Initiativen. Doch leisten auch diese freiwilligen Leistungen der transnationalen Konzerne einen Beitrag für bessere Arbeits- und Umweltbedingungen sowie im Kampf gegen Krankheiten und bei der Katastrophenhilfe. Zwar hat die Business Leaders Initiative on Human Rights Instrumente für verbindliche Verhaltensregeln entwickelt: die Beteiligungsbereitschaft ist mit circa 100 transnationalen Unternehmen allerdings schon wesentlich kleiner (http://www.business-humanrights.org).

Birgit Weber

Dr. phil., Jahrgang 1959, vertritt gegenwärtig die Professur für Didaktik der Sozialwissenschaften an der Universität Bielefeld. Sie war von 1989 bis 2006 tätig im Bereich Wirtschaftswissenschaft und Didaktik der Wirtschaftslehre an der Universität Siegen.Dort leitete sie ein Projekt zur Förderung der unternehmerischen Selbstständigkeit in der Lehrerausbildung (2000 - 2002) als Geschäftsführerin im Zentrum für Lehrerbildung. Als stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für ökonomische Bildung hat sie die Entwicklung von Bildungsstandards für die ökonomische Bildung mit vorangetrieben. Ihre fachlichen Schwerpunkte sind neben grundsätzlichen Fragen der Didaktik der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vor allem Kultur der unternehmerischen Selbstständigkeit, Umweltökonomie sowie Fragen des Verhältnisses von Staat und Wirtschaft.

Kontakt:birgit.weber@uni-bielefeld.de ;birgit.weber@uni-siegen.de