Unterzeichnet am 4. November 1950 und allgemein in Kraft getreten am 3. September 1953. Völkerrechtlich verbindlich sind allein die beiden englischen und französischen Sprachfassungen.
In dieser Konvention verpflichten sich die europäischen Staaten, die Menschenrechte und Grundfreiheiten im eigenen Hoheitsgebiet und untereinander anzuerkennen. Sie regelt u.a. die Arbeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Konvention ist hier in der sprachlich überarbeiteten deutschen Übersetzung in der seit 1. November 1998 geltenden Fassung nachlesbar. Die Neufassung berücksichtigt die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), in Kraft getreten am 3. September 1953 (BGBl. 1954 II S. 14) und das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus (BGBl. 1995 II S. 578), in Kraft getreten am 1. November 1998. Die Änderungen der Konvention durch die Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 (BGBl. 1968 II S. 1111, 1120), Nr. 8 (BGBl. 1989 II S. 814) und Nr. 9 (BGBl. 1994 II S. 490) sind durch die Neufassung der Artikel 18 bis 51 im Protokoll Nr. 11 ersetzt worden.
Der aktuelle Stand der Unterzeichnungen und Ratifizierungen der Konvention samt Zusatzprotokollen ist unter www.conventions.coe.int
abrufbar.
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