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Asylberechtigter | bpb.de

Asylberechtigter

Asylberechtigte sind Menschen, die in ihrem Herkunftsland politisch verfolgt werden und im Falle einer Rückkehr dorthin schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Es gibt für sie keine Alternative zur Flucht oder anderweitigen Schutz in ihrem Herkunftsland, sodass sie nach Artikel 16a des Grundgesetztes (GG) das Recht auf Asyl in Deutschland erhalten. Um nach Art. 16a GG Asyl zu erhalten, müssen die Betroffenen nachweisen, dass die Verfolgung im Herkunftsland vom Staat ausging und sie nicht über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist sind. Als sichere Drittstaaten gelten jene Länder, in denen sichergestellt ist, dass die Genfer Flüchtlingskonvention und die Interner Link: Europäische Menschenrechtskonvention eingehalten werden. Zu den sicheren Drittstaaten zählen alle EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist, haben nur diejenigen Schutzsuchenden, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland gelangen, die Möglichkeit, als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG anerkannt zu werden.

(Quelle: Externer Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Fussnoten