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Europäische Freihandelszone (EFTA) | bpb.de

Europäische Freihandelszone (EFTA)

J. Dieringer

Die E. [engl.: European Free Trade Association, EFTA] ist eine zwischenstaatliche Organisation zur Förderung von Wirtschaft und Handel, die 1959 von Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz und Großbritannien in Stockholm vereinbart wurde. Der Gründungsvertrag – die sog. Stockholmer Konvention – trat zum 3.5.1960 in Kraft und wurde 2002 als Vaduz-Konvention erneuert. Finnland wurde 1986 Vollmitglied (seit 1961 assoziiert), Island 1970 und Liechtenstein 1995 (seit 1991 assoziiert). Die E. entstand als Alternative zur EG. Doch ihre Bedeutung ist im Laufe der Zeit geschrumpft, zahlreiche Mitglieder sind inzwischen der EG/EU beigetreten, so Dänemark und Großbritannien (1972/73), Portugal (1986), Österreich, Finnland und Schweden (1995). Heute besteht die E. nur noch aus Norwegen, der Schweiz, Island und Liechtenstein. Ihr Sitz ist Genf, die Arbeitssprache ist Engl. Das Budget der E. lag 2019 bei ca. 23 Mio. sFr. Die Beiträge sind prozentual gegliedert. Grundlegendes Arbeitsziel der E. war der Abbau von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Stockholmer Konvention nennt außerdem allgemeine wirtschafts- und sozialpolitische Ziele wie die Förderung von Wirtschaftswachstum, die Steigerung von Wohlfahrtschancen, finanzpolitische Stabilität und Vollbeschäftigung. Kernbereich bleibt die Gewährleistung gerechter Handels- und Wettbewerbsbedingungen. 1977 wurden zwischen E. und EG sämtliche Zölle für Industrieprodukte abgeschafft, 1992 wurde das EWR-Abkommen (Europäischer Wirtschaftsraum) unterzeichnet. Es entstand ein gemeinsamer Wirtschaftsraum zwischen EG und EFTA. Die Schweizer Bevölkerung lehnte den Beitritt zum EWR in einer Volksabstimmung ab (6.12.1992), ist ihm aber über bilaterale Abkommen verbunden. Die institutionelle Struktur der E. ist komplex. Es gibt eine »reine« EFTA-Säule sowie eine EFTA-EWR-Säule, die für die Anbindung an die EU/EG sorgt. Hauptorgan der E. ist der E.-Rat, der auf dem Prinzip der Gleichberechtigung der Mitgliedstaaten basiert. Der Vorsitz wechselt halbjährlich. Alle Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Der parlamentarische Ausschuss besteht aus Abgeordneten der nationalen Parlamente und hat nur beratende Funktion. Das E.-Sekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet. Ihm stehen 2 stellvertretende Generalsekretäre zur Seite. Einer davon leitet die E.-Niederlassung in Brüssel. Die Büros in Brüssel und Luxemburg (Statistischer Dienst) beschäftigen mehr als 2/3 der etwa 90 Mitarbeiter des Sekretariats. Das Genfer Büro ist für die Vorbereitung der Arbeit des E.-Rates und Handelsabkommen mit Nicht-EU-Staaten zuständig, das Brüsseler Büro für EWR-Fragen und die Beobachtung (Monitoring) der EU-Politik.

Internet

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: J. Dieringer

Siehe auch:

Fussnoten