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Gemeinsame Aktion | bpb.de

Gemeinsame Aktion

A. Jonas

Als Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) dienen die in Art. 14 des EU-Vertrags verankerten G. dem geschlossenen Vorgehen der Mitgliedstaaten in einem spezifischen Bereich der EU-Außenpolitik. Der Ministerrat verabschiedet G. einstimmig und benennt ausdrücklich Umfang, Ziele, Mittel und Dauer. In der Vergangenheit wurden durch G. u. a. Missionen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ins Leben gerufen, Wahlbeobachter entsandt und neue Institutionen, wie die Europäische Verteidigungsagentur, eingerichtet. In Ausnahmefällen können G. ohne militärische oder verteidigungspolitische Bezüge auch mit der sog. qualifizierten Mehrheit beschlossen werden, z. B. wenn sie auf einer gemeinsamen Strategie basieren oder es sich um die Ernennung eines Sonderbeauftragten der EU handelt. Durch das im Vertrag von Lissabon (2009) verankerte neue Rechtsinstrument der Beschlüsse werden die Möglichkeiten, G. mit qualifizierter Mehrheit zu verabschieden, erweitert (z. B. wenn Beschlüsse zu EU-Aktionen ohne militärische oder verteidigungspolitische Bezüge vom Hohen Vertreter auf besonderes Ersuchen des Europäischen Rates unterbreitet werden).

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Jonas

Fussnoten

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