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Überseeische Länder und Gebiete der EU | bpb.de

Überseeische Länder und Gebiete der EU

A. Jonas

Zu den Ü. zählen 25 Länder und Gebiete, die mit der EU Sonderbeziehungen unterhalten (Stand 2019). Dabei handelt es sich um 12 brit., 6 frz., 6 niederl. und 1 dän. Ü. Im Einzelnen gehören dazu u. a. die Britischen Jungferninseln, Französisch-Polynesien, die Niederländischen Antillen sowie das zu Dänemark gehörige Grönland. Mit dem EU-Austritt Großbritanniens (»Brexit«) verlieren die 12 britischen Gebiete ihren Assoziierungsstatus mit der EU. Zwar sind die Staatsangehörigen der Ü. Bürger der EU, jedoch gilt das EU-Recht in den Ü. nur eingeschränkt. Stattdessen soll die im EU-Vertrag geregelte Assoziierung der Ü. die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser fördern und enge Wirtschaftsbeziehungen zur EU garantieren. Dabei impliziert die Assoziierung die Einhaltung demokratischer Standards und rechtsstaatlicher Prinzipien sowie die Achtung der Menschenrechte. Die EU kooperiert mit den nicht zum Binnenmarkt gehörigen Ü. v. a. in den Bereichen Wirtschaft, Handel und regionale Integration. Die finanziellen Mittel dafür werden aus dem Entwicklungsfonds, dem Gesamthaushalt der EU sowie durch die Europäische Investitionsbank zur Verfügung gestellt. Dabei werden den Ü. für die Zeitspanne 2008–13 allein aus dem Entwicklungsfonds 286 Mio. € bereitgestellt. In der Praxis sind 3 Parteien an der Konzeption und Umsetzung der konkreten Zusammenarbeit zwischen einem Ü. und der EU beteiligt: Vertreter der Europäischen Kommission, des entsprechenden Ü. sowie des EU-Mitgliedstaats, zu dem dieses gehört. Weiterhin findet 1-mal jährlich das sog. Forum für den Dialog zwischen den Ü. und der EU statt, das alle Ü. mit den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammenbringt. Die Sonderbeziehungen der EU mit den Ü. unterscheiden sich sowohl von den speziellen Beziehungen der EU mit den AKP-Staaten als auch von dem in Art. 349 AEUV festgelegten Verhältnis zu den frz. überseeischen Departements, wie z. B. Guadeloupe und Martinique. So genießen die Ü. mehr Rechte als die sog. AKP-Staaten, u. a. im Bereich der Handelsbeziehungen zur EU, allerdings weniger Privilegien als die frz. überseeischen Departements, welche Teil der Union sind und daher z. B. von den Europäischen Strukturfonds profitieren können. Die Sonderbeziehungen mit den Ü. sind somit ein Beispiel für die Vielfältigkeit und Komplexität der Außenbeziehungen der EU, die auch zwischen geografisch und sozioökonomisch sehr ähnlichen Drittstaaten unterscheiden. Am 14.6.2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag im Zusammenhang des neuen Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR 2021–27) veröffentlicht, der die künftige Finanzierung der Ü. vereinheitlichen soll.

Literatur

  • European Parliament: A new association of the Overseas Countries and Territories (including Greenland) with the European Union, European Parliamentary Research Service, PE 628.314, Brüssel 2019 (Download: www.europarl.europa.eu/thinktank).

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Jonas

Fussnoten

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