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Generalanwälte (EuGH) | bpb.de

Generalanwälte (EuGH)

M. Große Hüttmann

Die 11 G. (engl.: »Advocates General«) sind Teil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Sitz: Luxemburg) und spielen eine wichtige Rolle in der Rechtsprechung des EuGH (Art. 19 Abs. 2 EUV, Art. 252 AEUV). Die G. unterstützen das oberste Gericht der EU durch beratende Gutachten (»begründete Schlussanträge«), die der EuGH im Vorfeld einer Entscheidung einholen kann. Die G. üben die »Rolle eines Vordenkers« (Dittert) aus und sind mitverantwortlich dafür, dass das EU-Recht einheitlich interpretiert und umgesetzt wird, sie prägen die Rechtsprechung des EuGH. Die Arbeit von G. folgt dem franz. Modell eines Rechtsberaters (»commissaire du gouvernement« bzw. nun »rapporteur public«), der die Regierung in Rechtsfragen unterstützt (wie etwa der Staatsrat, »Conseil d’État«). Auf Drängen der franz. Delegation wurde in den Verhandlungen zu den Römischen Verträgen vom 25.3.1957 (dem Vorläufer des heute geltenden Vertrags von Lissabon) das System der G. im Gemeinschaftsrecht verankert. In den allermeisten Fällen folgt der EuGH in seinen Urteilen den Schlussanträgen der G. und ihren Empfehlungen. Die Gutachten der G. sind – im Unterschied zu den EuGH-Urteilen – meist ausführlicher begründet und diskutieren oftmals auch unterschiedliche Optionen, sie geben am Ende jedoch eine eindeutige und begründete Empfehlung ab. Die im Vergleich dazu oft knapper gehaltenen EuGH-Urteile sind formelhafter in ihrem Argumentationsstil und in ihrer Sprache; sie lassen sich deshalb besser nachvollziehen, wenn sie zusammen mit den Rechtsgutachten der G. gelesen werden. Die »Schlussanträge« der G. spielen deshalb auch eine wichtige Rolle bei der wissenschaftlichen Analyse der EuGH-Urteile. In etwa 30 % der Fälle verzichtet der EuGH auf ein Gutachten eines G. im Vorfeld einer Entscheidung, weil der Fall auf der Basis der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung geklärt werden kann. Ob vorab ein Gutachten eingeholt wird, entscheidet seit 1979 der »Erste G.«, eine für 1 Jahr vom EuGH bestimmte Person aus dem Kreis der G. Dieser »Erste G.« weist die Begutachtung einer Streitfrage, mit der sich der EuGH zu befassen hat, einem einzelnen G. zu. Die meisten G. haben vorher eine Tätigkeit in der Wissenschaft ausgeübt (90 %) bzw. waren bei (inter-)nationalen Gerichten und Verwaltungen tätig (je 60 %). Typische Streitfälle, die die G. und der EuGH zu klären haben, betreffen etwa die Frage, ob nationale Gesetze gegen das EU-Recht verstoßen oder ob konkrete Beschlüsse und Maßnahmen die Kompetenzen, die der EU-Vertrag den Organen der EU (z. B. Kommission) übertragen hat, überschreiten (»Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung«, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EU-Vertrag). Wichtige Urteile des EuGH, die dem EU-Recht seine heutige Verfassungsqualität zugeschrieben haben, gehen zurück auf Schlussanträge der G., z. B. das bahnbrechende Van Gend & Loos-Urteil des EuGH vom 5.2.1963, mit dem der »Anwendungsvorrang« des Europarechts vor mitgliedstaatlichem Recht begründet wurde (vergleichbar mit dem Grundsatz »Bundesrecht bricht Landesrecht« im dt. Verfassungsrecht). EuGH und G. spielen auch eine wichtige Rolle im Rahmen des »Vorabentscheidungsverfahrens«, in dem mitgliedstaatliche Gerichte dem EuGH Streitfragen, die einen europarechtlichen Bezug haben, vorab vorlegen und eine Stellungnahme einholen. Die G. tragen mit ihren Gutachten zur Stärkung der EU als »Rechtsgemeinschaft« bei und leisten einen wichtigen Beitrag zur Angleichung der unterschiedlichen, historisch tief verwurzelten Rechtstraditionen in den EU-Staaten (z. B. deutsches, nordisches, romanisches, englisches und postsozialistisches Recht). 6 der aktuell 11 G. (Stand 2019) kommen aus den bevölkerungsreichsten EU-Staaten Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich, Spanien und Polen; sie haben einen permanenten Sitz, während die restlichen Sitze nach einem Rotationsverfahren gemäß der alphabetischen Reihenfolge der Namen der EU-Staaten vergeben werden. Mit dem Vertrag von Lissabon (in Kraft seit 1.12.2009) wurde festgelegt, dass auch Polen (EU-Mitglied seit 2004) einen permanenten G. nach Luxemburg entsenden kann. Im EU-Vertrag ist eine Mindestzahl von 8 G. festgeschrieben (Art. 252 Abs. 1 AEUV). Der Rat, also das Vertretungsorgan der Regierungen der EU-Staaten, kann die Zahl der G. erhöhen: Er hat am 25.7.2013 beschlossen, die Zahl der G. auf zunächst 9 (ab dem 1.7.2013) und dann auf 11 (ab dem 7.10.2015) zu erhöhen. Die Amtszeit der G. beträgt 6 Jahre; die G. können, wie auch die Richterinnen und Richter des EuGH, wiederernannt werden. Das 7-köpfige »Artikel 255-Panel« (benannt nach dem entsprechenden Artikel im EU-Vertrag) gibt eine Stellungnahme ab zur fachlichen Qualifikation der Kandidaten. Auf der Grundlage der Empfehlung ernennen die Regierungen der EU-Staaten dann im gegenseitigen Einvernehmen die EuGH-Richter und die G. In dem Auswahl-Panel sitzen ehemalige Richter des EuGH, des EU-Gerichts, der höchsten nationalen Gerichte sowie qualifizierte Juristen; eine Person in diesem Gremium, das für die Bewerberprüfung zuständig ist, wird vom Europäischen Parlament bestimmt. Mit dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU (»Brexit«) verliert das Land seinen G.; ob nach Polen ein weiterer bevölkerungsreicher EU-Staat einen permanenten Sitz übernehmen wird, war zunächst unklar (Stand: Nov. 2019). Die ersten beiden G. waren der Franzose Maurice Lagrange (Amtszeit: 1952–64) und der Deutsche Karl Roemer (Amtszeit: 1953–73). Die deutsche Rechtsprofessorin Juliane Kokott ist seit 2003 als G. beim EuGH tätig und hat wichtige Entscheidungen des obersten EU-Gerichts durch Schlussanträge vorbereitet (z. B. durch die Zulassung von Klagen von Privatpersonen zur Einhaltung der Luftqualitätsrichtlinie, Rechtssache C-723/17).

Internet

Literatur

  • C. Arrebola u. a.: An Econometric Analysis of the Influence of the Advocate General on the Court of Justice in the European Union, in: Cambridge Journal of International and Comparative Law, H. 1/2016, S. 82-112.

  • D. Dittert: Europarecht, 5. Aufl., München 2017, S. 50.

  • R. Manko: Role of Advocates General at the CJEU, Briefing des European Parliamentary Research Service, PE 642.237, Oktober 2019 (Download: www.europarl.europa.eu/thinktank).

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Große Hüttmann

Siehe auch:

Fussnoten

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