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Beschlussfähigkeit | bpb.de

Beschlussfähigkeit

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon B blau (© Stefan Eling)

Ausreichend Mitglieder müssen anwesend sein

Vereine, Parteien oder anderen Organisationen müssen oft wichtige Entscheidungen treffen. Dann kommen die Mitglieder zur Abstimmung zusammen. Nur wenn eine Mindestzahl von Mitgliedern anwesend ist, ist die Versammlung "beschlussfähig". Nur dann kann sie Beschlüsse fassen.

Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestags

Auch im Deutschen Bundestag müssen bei Abstimmungen ausreichend Abgeordnete anwesend sein, damit er beschlussfähig ist. Genau geregelt ist das in der Geschäftsordnung des Parlaments. Dort steht, dass der Bundestag nur dann über Gesetze und Anträge beschließen kann, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Oft wird diese Zahl aber nicht erreicht. Viele Abgeordnete sind dann vielleicht gerade in einer Ausschuss-Sitzung oder haben andere wichtige Termine. Darum hat man eine Lösung gefunden, mit der alle Fraktionen einverstanden sind. Das geht so: Man geht davon aus, dass die notwendige Zahl der Abgeordneten anwesend ist. Allerdings kann eine Fraktion oder eine Gruppe von fünf Prozent der anwesenden Abgeordneten das offiziell in Frage stellen. Wenn der Leiter der Bundestagssitzung nicht sofort erkennen kann, dass das Parlament beschlussfähig ist, muss nachgezählt werden. Nur wenn sich dabei herausstellt, dass die nötige Zahl der Abgeordneten im Plenarsaal ist, kann die Sitzung des Bundestages weitergehen.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten