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Intervention | bpb.de

Intervention

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon I gelb (© Stefan Eling)

Bedeutung im Völkerrecht

Das Wort „Intervention“ kommt vom lateinischen Begriff „intervenire“ und bedeutet „dazwischentreten“. Der Begriff ist wichtig im Völkerrecht, das die Beziehungen zwischen den Staaten regelt. Man spricht von Intervention, wenn sich ein Staat ungerechtfertigt in die Angelegenheiten eines anderen Staates einmischt oder wenn sich ein Staat in den Streit zwischen anderen Staaten einschaltet. Eine Intervention kann dann als feindliche Tat angesehen werden. Manche Interventionen erfolgen aus humanitären Gründen, um zum Beispiel einen Bürgerkrieg zu beenden.

Gibt es rechtmäßige Interventionen?

Dürfen Staaten in andere Staaten eingreifen, wenn dort die Menschenrechte erheblich missachtet werden? Oder ist jeder Staat in jeder Hinsicht selbstbestimmt (souverän), so dass er in seinem Land machen darf, was er will? Die Vereinten Nationen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Intervention erlauben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Frieden und die internationale Sicherheit bedroht sind. Dann erteilt die UNO ein "UN-Mandat", damit erlaubt sie die Intervention. Ob eine Intervention auch ohne UN-Mandat erlaubt ist, wenn schwere Menschenrechtsverletzungen auf diese Weise verhindert werden könnten, wird diskutiert.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten