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Petition | bpb.de

Petition

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon P blau (© Stefan Eling)

Bitten und Beschwerden

Jeder Bürger, jede Bürgerin hat das Recht, sich mit einer schriftlichen Bitte (das lateinische Wort dafür ist "petitio") oder auch einer Beschwerde an das Parlament, an den Bundespräsidenten oder eine Behörde zu wenden. Dies steht in Artikel 17 des Grundgesetzes. Der Empfänger einer solchen Petition ist verpflichtet, den Brief anzunehmen und zu beantworten. Damit ist allerdings nicht die Verpflichtung verbunden, die Bitten der Bürger zu erfüllen oder den Beschwerden immer Recht zu geben.

Petitionsausschuss

Im Deutschen Bundestag und in den Parlamenten der Länder gibt es sogenannte Petitionsausschüsse, die diese Bitten an die Volksvertretungen genau prüfen und darauf antworten. Das Recht, sich an den Deutschen Bundestag zu wenden, haben auch Kinder und Jugendliche. Dort gibt es einen besonderen Ausschuss, die sogenannte Kinderkommission, die sich um die Anliegen der Kinder kümmert.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten