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Sozialstaat | bpb.de

Sozialstaat

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Menschengruppe (© Stefan Eling)

Soziale Gerechtigkeit

In der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, sind nicht nur die politischen Rechte und Freiheiten für jede Bürgerin und jeden Bürger garantiert. Der Staat verpflichtet sich auch, allen Bürgern soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten. Deutschland wird darum nicht nur als "Rechtsstaat" bezeichnet, sondern - genauer – als "sozialer Rechtsstaat".

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ — Art. 20 Abs. 1 GG

Niemand wird allein gelassen

Der Begriff "sozial" kommt aus dem Lateinischen und heißt "gemeinsam", "verbunden". In einem Sozialstaat soll niemand allein gelassen werden, wenn er durch schwierige Umstände wie zum Beispiel Krankheit oder Arbeitslosigkeit in Not geraten ist. Der Staat unterstützt durch die Sozialhilfe mit dem Nötigsten. Der Staat sorgt auch für alte und kranke Menschen, wenn sie selbst oder ihre Angehörigen dazu nicht in der Lage sind.

Sozialpolitik

Alle Aktivitäten und Gesetze des Staates, die dazu dienen, die Menschen abzusichern und das Leben von schwachen, kranken und schutzbedürftigen Menschen zu verbessern, nennt man "Sozialpolitik". Die Sozialpolitik soll dazu beitragen, dass sich die Menschen in ihrem Staat wohlfühlen und dass es möglichst wenig Streit und Ärger in der Gesellschaft gibt.

Sozialstaatsprinzip

Manchmal hört man den Begriff "Sozialstaatsprinzip". Damit sind genau diese Grundsätze (Prinzipien) gemeint: soziale Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Wenn man sagt, in der Politik soll das Sozialstaatsprinzip gelten, meint man damit, dass die Politik diese Grundsätze beachten soll.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten