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Ausbildungsfreibetrag | bpb.de

Ausbildungsfreibetrag

Hat ein Steuerpflichtiger ein oder mehrere Kinder in Ausbildung (Schule, Studium, Beruf), dann kann seit 2002 ein Freibetrag nur noch in Anspruch genommen werden, wenn das Kind volljährig und auswärts untergebracht ist. Der Interner Link: Freibetrag (siehe dort) ist auf 924 € jährlich begrenzt. Die Höhe der Ausbildungskosten braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden. Ausbildungskosten können auch im Rahmen des Interner Link: Betreuungsfreibetrags (siehe dort) geltend gemacht werden.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten