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Anderkonto | bpb.de

Anderkonto

Konto bei Kreditinstituten, das nicht den eigenen Zwecken des Kontoinhabers dient. Gegenüber dem Kreditinstitut ist der Kontoinhaber zwar der Alleinberechtigte und -verpflichtete. Es handelt sich aber um Vermögen eines Dritten, das vom Anderkontoinhaber betreut wird, z. B. ein Treuhandkonto. Anderkonten dürfen nur für einen begrenzten Personenkreis wie Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte geführt werden.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten