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Freizeichnungsklausel | bpb.de

Freizeichnungsklausel

Freizeichnungsklauseln werden vom Anbieter festgelegt und heben das Angebot auf oder schränken es ein. Beispiele: »unverbindlich« = das Angebot kann geändert oder zurückgenommen werden; »Preise freibleibend« = die angegebenen Preise können sich ändern; »solange der Vorrat reicht« = die Menge ist unverbindlich, sie kann nach einiger Zeit ausverkauft sein, ohne dass man als Käufer einen Anspruch auf den »alten« Preis geltend machen kann.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten