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Gewerbesteuer | bpb.de

Gewerbesteuer Gewerbesteuerumlage, Hebesatz, Gewerbekapitalsteuer, Gewerbeertragsteuer

Gewerbesteuer. Berechnung der Gewerbeertragsteuer an einem Beispiel

zu den Real- oder Sachsteuern zählende Gemeindesteuer. Steuerpflichtig sind gewerbliche Unternehmen, also Handwerks-, Handels- und Industrieunternehmen. Die sogenannten freien Berufe (Anwälte, Ärzte, Lektoren) und Kliniken sind von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Im deutschen Steuersystem kommt der Gewerbesteuer eine wichtige Bedeutung für die Gemeinden zu, denen das Aufkommen zusteht (2015: 45,7 Mrd. €, etwa die Hälfte der Steuereinnahmen der Gemeinden). Bund und Länder erhalten als ihren Anteil davon die Gewerbesteuerumlage (7,1 Mrd. €). Die Gemeinde setzt die Höhe der Gewerbesteuer fest und zieht sie auch ein. Bei der Berechnung wird der Gewerbeertrag (korrigierter Gewinn des Gewerbebetriebs) mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Auf den sich ergebenden Steuermessbetrag wird der Hebesatz angewandt, der von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch ist. Der Gewerbesteuerhebesatz ist für die Gemeinden ein wichtiges Instrument ihrer Industrieansiedlungspolitik.

1998 wurde die lange kritisierte Gewerbekapitalsteuer, die als Substanzsteuer das gewerbliche Vermögen besteuerte, abgeschafft. Seitdem existiert nur noch die Gewerbeertragsteuer, die abhängig vom Gewinn erhoben wird.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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