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Kündigungsarten | bpb.de

Kündigungsarten ordentlichen (fristgerechten) Kündigung, außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, Änderungskündigung

Bei der ordentlichen (fristgerechten) Kündigung endet nach einer vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Interner Link: Kündigungsfrist (siehe dort) das Arbeitsverhältnis; dies gilt nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse und verlangt vom Arbeitgeber das Vorliegen eines sozial gerechtfertigten Grundes, falls das Kündigungsschutzgesetz zutrifft.

Bei der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gilt: Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel mit sofortiger Wirkung beendet. Diese fristlose Kündigung ist zulässig bei schwerwiegenden personen- oder verhaltensbedingten Gründen; z. B. der Mitarbeiter zettelt eine Schlägerei an, Diebstahl von Firmeneigentum. Dieser schwerwiegende Grund macht es dem Arbeitgeber unmöglich, das Arbeitsverhältnis bis Auslauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Der schwerwiegende Grund ist vor dem Arbeitsgericht nachweisbar darzustellen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag erfolgen, an dem der Arbeitgeber von den Tatsachen erfahren hat, die für die Kündigung maßgeblich sind. Dies gilt auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer. Auf Verlangen des Gekündigten muss der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Ist eine Kündigung immer zu rechtfertigen? Nein, denn der Gesetzgeber verlangt von jedem Arbeitgeber, dass er vor der Kündigung alle anderen arbeitsrechtlichen Mittel wie Versetzung in eine andere Abteilung oder eine Änderungskündigung (d. h. dem Arbeitnehmer wird im Betrieb eine andere Arbeitsstelle mit niedrigeren Bezügen angeboten; lehnt er ab, gilt die Kündigung) vornimmt.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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